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Wettbewerbsrecht: Rechtsverletzung bei Nichtlöschung des Google-Cache möglich?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 08. Juli 2020 um 22:10

Bei der Frage ob der Schuldner bei Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes verpflichtet ist ebenso die Löschung des Google Cache zu veranlassen wurde vom BGH (BGH Urteil vom 12.07.2018 I ZB 86/17) bejaht. Bei einer Nicht-Löschung hat der Schuldner eine Abmahnung und hohe Kosten zu befürchten.

Google-Cache

Die hier aufgetretene Frage beschäftigt sich damit, inwiefern Schuldner bei einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung eine Strafe bei Nicht-Löschung des Google Cache zu befürchten haben. Bei Google Cache handelt es sich um eine Art Archiv. In diesem Fall speichert Google den Inhalt einer Webseite in einem Archiv (Cache) für einen bestimmten Zeitraum. So ist es möglich bei Suchanfragen des Nutzers schneller zu reagieren. Das Archiv wird dann, laut Google, alle 7 Tage aktualisiert. Dabei ist es auch möglich im Cache bereits gelöschte Inhalte einer Webseite wieder zu finden. Befinden sich die wettbewerbsrechtlich verletzenden Inhalte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch im Cache, könnte der Schuldner befürchten eine Abmahnung zu erhalten.

OLG Düsseldorf: Google-Cache muss gelöscht werden

Im folgenden urteilte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.09.2015-I-15 U 119/14), dass der Schuldner bei Abgabe einer Unterlassungserklärung neben seiner Pflicht die Inhalte bspw. von seiner Webseite zu entfernen, auch die Löschung im Cache zu veranlassen sei. So erklärte das Gericht:

„Die Unterlassungsverpflichtung umfasst die Pflicht des Beklagten, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist.“(openJur 2015, 21050, Hervorhebungen nicht im Original).

Ebenfalls entschied der BGH (Urteil vom 12.07.2018-I ZB 86/17), dass das Löschen der Inhalte im Google Cache zumutbar sei und zur Pflicht des Schuldners gehöre. So formulierte der BGH in seiner Entscheidung:

„Der Schuldner war darüber hinaus dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihm aus seiner Mediathek gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner auch dieser Pflicht nachgekommen ist.“(openJur 2018, 578, Hervorhebungen nicht im Original)

Die Entscheidung des BGH sorgte für Klärung der jahrelangen Unsicherheit in der Frage, ob eine Veranlassung der Löschung des Cache zu den Unterlassungspflichten des Schuldners gehöre. Zugleich nennt der BGH hier nicht nur die Pflicht der Löschung des Google Cache, sondern aller gängigen Suchmaschinen.

OLG Frankfurt: folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 22.08.2019-6 U 83/19) schließt sich nach dem Urteil des BGH an dessen Entscheidung an und entscheidet, dass der Schuldner dazu verpflichtet sei bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ebenso eine Löschung des Cache bei den gängigen Suchmaschinen zu veranlassen sei:

„unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen.“( OLG Frankfurt Entscheidung vom 22.08.2019-6 U 83/19,Hervorhebungen nicht im Original)

Bereits vor der Entscheidung des BGH hat das LG Baden-Baden (Urteil vom 02.02.2016-5 O 13/15 KfH) in einem Urteil die Löschungspflicht auch gegenüber anderen Suchmaschinen, als Google begründet. Hierzu entschied das Gericht:

„Insbesondere hätte ein solcher Antrag gegenüber den großen Suchmaschinenbetreibern und auch gegenüber yahoo gestellt werden müssen. Die Beklagte hatte auch eine Überprüfungspflicht gegenüber den Betreibern der gängigsten Dienste.(LG Baden-Baden Urteil vom 02.02.2016-5 O 13/15 KfH, Hervorhebungen nicht im Original)

Fazit: Bei Wettbewerbsverstoßen muss nach geltender Rechtsprechung die Löschung des Google-Cache veranlasst werden!

Abschließend lässt sich sagen, dass durch geltender Rechtsprechung festgestellt werden konnte, dass der Schuldner dazu verpflichtet ist die Löschung des Google Cache zu beantragen ansonsten, hat dieser hohe Abmahnkosten zu befürchten. Ebenso führte der BGH in seinem Urteil auf, dass eine Löschungspflicht gegenüber allen gängigen Suchmaschinen bestehe. Demnach muss der Schuldner einen Löschung des Cache in allen gängigen Suchmaschinen veranlassen.

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