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veröffentlicht am 08. August 2016 um 18:43
Datenabfrage für Kinder- Clubmitgliedschaft ist unlautere Geschäftspraktik, wenn die Einwilligung zur Datenabfrage nicht eingeholt wird!
Der Automobilhersteller Skoda bot im Internet eine Clubmitgliedschaft für Kinder an, wobei er umfassend Daten bei der Anmeldung abfragte. Eine Einwilligung der Eltern wurde nicht eingeholt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass dieses Verhalten gegen das UWG verstoße, da die Unerfahrenheit der Minderjährigen im Geschäfts- und Datenschutzbereich ausgenutzt würde (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 6 U 168/04)
Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Minderjährigen
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass nicht nur konkrete Verkaufsförderungsmaßnahmen unter den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 2 UWG fallen, sondern auch Handlungen im Vorfeld dieser Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die Datenerhebung bei Kindern und Jugendlichen zu Werbezwecken sei deshalb auch von § 4 Nr.2 UWG umfasst.
Das Gericht stellte in seinem Urteil klar:
„Die Erhebung von Daten bei Kindern ist nicht stets und ohne weiteres als unlauter anzusehen; sie ist nicht in jedem Fall geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen. Zu berücksichtigen ist aber, dass für Kinder und insbesondere für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter die mit der Preisgabe persönlicher Daten verbundenen Nachteile und der Zusammenhang zwischen Datenerhebung und Werbestrategien kaum erkennbar sind“ (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 6 U 168/04)
Einwilligung der Eltern wurde nicht verlangt
Die Aktion von Skoda spreche gerade Kinder in einem Alter an, in dem sie geschäftlich fast völlig unerfahren sein aber auch bereits die ersten Erfahrungen im Internet sammelten. Sie wären deshalb besonders gefährdet und schutzwürdig, insbesondere da ihre Eltern nicht in die Clubmitgliedschaft einwilligen müssen.
„Die Beklagte wirkt somit auf eine Clubmitgliedschaft hin, die ohne Einschaltung der Eltern zustande kommt, und die die Voraussetzungen für gezielte Einladungen zu Veranstaltungen schafft, die den Kindern attraktiv erscheinen mögen, die aber zugleich auf die Ermöglichung einer werblichen Beeinflussung ausgerichtet sind.“ (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 6 U 168/04)
„Ein Erwachsener ist in der Lage, die Vorteile einer solchen Mitgliedschaft gegen die Nachteile abzuwägen, die von der Aufnahme in einen Adressatenkreis für Einladungen zu werbebegleiteten Freizeitveranstaltungen zu erwarten sind. Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren können diese Abwägung in der Regel nicht sachgerecht vornehmen. Ihre geschäftliche Unerfahrenheit wird durch die beanstandete Datenerhebung der Beklagten ausgenutzt.“ (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 6 U 168/04)
Minderjährigenschutz geht dem § 28 I BDSG vor!
Eine zulässige Datenerhebung gemäß § 28 I BDSG wies das Gericht mit folgender Begründung ab:
„Nach § 28 Abs. 1 Nr.2 BDSG ist die Zulässigkeit der Datenerhebung von einer Interessenabwägung abhängig. Die Vorschrift kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil hier die Datenschutzinteressen des Minderjährigen, der eine letztlich zu Marketingzwecken dienende Vereinbarung ohne Mitwirkung seiner Eltern abgeschlossen hat, gegenüber den Interessen der Beklagten den Vorrang haben“ (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 6 U 168/04)
„Die in § 28 Abs. 1 BDSG getroffene Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Betroffene eine autonome Entscheidung für einen Vertragsabschluß (oder die Begründung eines Vertrauensverhältnisses) getroffen hat, womit er zugleich auch sein informationelles Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat. Ist der Betroffene beschränkt geschäftsfähig, ohne bereits über die in Belangen des Datenschutzes erforderliche Einsichtsfähigkeit zu verfügen, kann § 28 Abs. 1 BDSG jedenfalls dann keine uneingeschränkte Anwendung finden, wenn es zudem um eine Vereinbarung geht, mit der die Daten erhebende Stelle (auch) Werbezwecke verfolgt (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). In einem solchen Fall bedarf es vielmehr ebenfalls einer Interessenabwägung, die die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen und den Vertragszweck einbezieht. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall wiederum zu dem Ergebnis, dass die Datenschutzinteressen des Minderjährigen die Interessen der Beklagten überwiegen.“ (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 6 U 168/04)
Das Gericht bejahte schlussendlich einen Unterlassungsanspruch aufgrund einer unlauteren Geschäftsmethode gemäß §§ 3, 4 Nr. 2, 8 I, III Nr. 3 UWG.