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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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BGH entschied zur Werbung eines Online-Spielbetreibers und dessen Angebot bezüglich digitalter Güter. Diesem wurde untersagt, auf seiner Internetseite Kinder zum Kauf von Spielzubehör aufzurufen. Nach dem anklicken eines Links wurde man auf eine separate Website weitergeleitet, auf welcher man Spielzubehör kaufen konnte. Der BGH entschied, dass dies nicht nur eine Aufforderung an Erwachsene sondern auch eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder bezüglich des Erwerbs digitaler Güter darstellte und somit eine unangemessene Beeinflussung derer darstellte. Die Internetseite des Spielbetreibers und die Website, zu welcher der Link führte, seien vom Verbraucher als eine Einheit gesehen. Der BGH hielt somit sein Versäumnisurteil aufrecht.
Das Charakteristische der vom Kläger für verbotswürdig erachteten Werbeaussage "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'" ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Werbung. Hiervon ist auch der Senat in seinem Versäumnisurteil ausgegangen. Die nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG per se verbotene Verhaltensweise liegt in der in eine Werbung einbezogenen unmittelbaren Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen. Im Streitfall liegt der Kern der Verletzungshandlung nach dem Verbotsbegehren des Klägers in der an Kinder gerichteten Aufforderung, die beworbenen Produkte selbst zu erwerben. ........ Entscheidend ist vielmehr, dass mit der in Rede stehenden Werbung auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden. (Hervorhebungen nicht im Original, siehe BGH Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 34/12)
Wir raten, dass Unternehmer bei der Werbegestaltung ihrer Produkte darauf achten, vorab auch bezüglich Fragen des Minderjährigenrechtes durch einen Fachanwalt im IT-Recht prüfen zu lassen.
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