Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Das Oberlandesgericht Köln hat am 14.10.2005 (Az. 6 U 57/05) entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit Reduzierungshinweisen und dem Sternchenhinweis „ausgenommen Werbeware“ gegen § 4 Nr.4 UWG verstoße. Der Verbraucher könne nicht einwandfrei erkennen, was unter „Werbeware“ zu verstehen sei.
Die Klage war eingereicht worden von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Das Gericht führte zunächst die dogmatischen Grundsätze des Transparenzgebotes aus. Gemäß dem UWG müssen Verkaufsförderungsmaßnahmen klar und eindeutig gestaltet sein.
„Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt insbesondere derjenige unlauter im Sinne von § 3 UWG, der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung durch unzureichende Informationen über die Bedingungen der Inanspruchnahme unter anderem von Preisnachlässen. Das durch sie normierte Transparenzgebot will mit Blick auf die hohe Attraktivität von Preisnachlässen und die daraus resultierende Missbrauchsgefahr im Hinblick auf die Nachfrageentscheidung des Kunden dem speziellen Informationsbedarf der Abnehmer bei Preisnachlässen Rechnung tragen. Die Vorschrift verlangt auch eine klare und eindeutige Angabe der Modalitäten der Inanspruchnahme von Preisnachlässen. Insbesondere hat - wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat - der Werbende anzugeben, auf welche Waren bzw. Warengruppen die beworbenen Preisnachlässe sich beziehen“(OLG Köln Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05)
Gegen diesen Grundsatz habe der Möbelanbieter verstoßen. Er habe „Werbeware“ vom Preisrabatt ausgeschlossen. Jedoch sei dem Verbraucher nicht klar, was mit „Werbeware“ gemeint sei. So könne dies Ware aus Produktwerbung beinhalten, aber auch Ausstellungsstücke oder Ware, für die vor einiger Zeit geworben worden ist. Dem Verbraucher sei es jedoch nicht möglich, genau zu erkennen, was beworben werde und was nicht. Ein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4, 8 I, III Nr.2 UWG auf Unterlassen bestehe somit.
Zudem sei der Sternchenhinweis auf die Ausnahme der Preisreduzierung nicht deutlich erkennbar gestaltet worden. Grundsätzlich sei zwar ein Hinweis geeignet, einen Irrtum von Verbrauchern bezüglich des Angebots auszuschließen. Dieser Hinweis müsse aber klar und unmissverständlich gestaltet und formuliert sein und zudem am Blickfang des Angebotes teilhaben. Denn dadurch könne der Hinweis gerade dem herausgestellten Angebot zugeordnet werden.
In diesem Falle würde der Sternchenhinweis jedoch gerade nicht am Blickfang teilhaben. Der Abstand zum Angebot würde zu groß sein, insbesondere da das Prospekt ganzseitig und eng bedruckt sei. Zudem befänden sich in unmittelbarer Nähe zum Sternchenhinweis plakative Werbeaussagen zu Preisreduzierungen, die wiederrum mit einem Sternchen versehen sein. Der eigentlich wichtige Hinweis gehe daher in der Gesamtgestaltung komplett unter. Das Gericht führte dazu aus:
„Es wird daher ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher, der auf der Suche nach der Sternchenauflösung, mit der die Einkaufsprämie versehen ist, auf den Text oben rechts in der Anzeige stößt, Zweifel haben, ob dieser sich auch auf die Einkaufsprämie bezieht oder nur den erwähnten Rabattangaben zugeordnet werden soll.“ (OLG Köln Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05)
Da der Sternchenhinweis gerade nicht am Blickfang teilhabe, könne in ihm auch kein irrtumsausschließender Hinweis gesehen werden. Eine unlautere Handlung gemäß § 4 Nr.4 UWG läge somit vor.
Wir raten, dass Unternehmer bei der Werbegestaltung ihrer Produkte darauf achten, relevante Hinweise deutlich kenntlich zu machen. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln ist unserer Ansicht nach nur eines von vielen, das die Verbraucher vor unlauterer Blickfangwerbung schützt.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main