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Ein Apotheker hatte rezeptfreie apothekenpflichtige Arznei zu einem günstigen Preis angeboten. Dabei hatte er den Preisvorteil dem vermeintlich höheren „Apothekenverkaufspreis“ (AVP) gegenübergestellt. Durch einen Link konnten sich Interessierte über die Bedeutung des „AVP“ informieren.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für eine unlautere Geschäftsmethode im Sinne des UWG und erhob Klage gegen den Apotheker.
Allerdings gibt es seit 2004 keine Preisbindung mehr für rezeptfreie, apothekenpflichte Arzneimittel. Durch diese Maßnahme wollte der Gesetzgeber einen intensiveren Preiswettbewerb fördern. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn diese OTC-Produkte ausnahmsweise von der Krankenkasse übernommen werden; dann ist der Hersteller verpflichtet einen gesetzlichen Verkaufspreis zu benennen, § 78 III 1 Hs.2 AMG. Zudem kann er eine unverbindliche Preisempfehlung aussprechen.
Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 17.01.2014 (Az. 5 U 89/13) dass der Apotheker es zu unterlassen habe, auf diese Art und Weise für die besagten Produkte zu werben. Verbraucher würden unter der Bezeichnung „AVP“ eine unverbindliche Preisempfehlung verstehen. Die Apotheke erwecke somit den Eindruck, dass sie rezeptfreie Arzneimittel zu einem günstigeren Preis als den vom Hersteller angegebenen anbiete. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.
Der Apothekenverkaufspreis sei nur für die Abrechnung zwischen Apotheke und gesetzlicher Krankenkasse gedacht. Es sei irrelevant, dass sehr viele Apotheken den mit der Krankenkasse ausgemachten Abrechnungspreis auch als Verkaufspreis benutzten, denn aus dieser Praxis würde noch lange keine unverbindliche Preisempfehlung erwachsen.
Die beworbene Preiseinsparung sei in Wirklichkeit gar keine.
Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Art und Weise der Werbung geeignet sei, den Verbraucher irrezuführen und bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 3, 5 I Nr.2 UWG.
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