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Widerruf oder Kündigung von Immobilien-Darlehen bei falscher Widerrufsbelehrung?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 07. November 2014 um 12:09
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Wegen angeblich fehlerhafter Widerrufserklärung haben sich Bankkunden in den letzten Jahren öfter dafür entscheiden Darlehnsverträge gegenüber der Bank zu widerrufen, Ihr Ziel war dabei eine zinsfreie Ablösung des bisherigen Darlehn zu erreichen und zu günstigeren Zinskonditionen ein neues Darlehn zu erhalten.

Problematisch ist für die Bank und den Bankkunden bei Kündigung bzw. Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung.

Wer ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigt, muss der Bank grundsätzlich die entgangenen Zinsen erstatten. Dies bezeichnet man als Vorfälligkeitsentschädigung. Das kann im Rahmen einer Baufinanzierung unter Umständen zu hohen Belastungen für den Kreditnehmer führen. Aber es gibt auch Möglichkeiten sich diese Zahlungen zu ersparen. Hierbei ist zu unterscheiden, von welcher Seite die Kündigung ausgeht.

Entschädigung bei Kündigung des Immobiliendarlehens durch die Bank

Der BGH hat wohl entschieden, dass wegen § 503 Abs. 2 BGB

kein Raum für eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht, wenn eine bankseitige Kündigung des Immobiliendarlehens vorliegt. Kommt es zu einer bankseitigen Kündigung, gibt es die Möglichkeit ein Darlehen zinsentschädigungsfrei abzulösen und sich ein neues Darlehen zu den derzeitigen Konditionen zu verschaffen.

Bewertung der Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 15.1.13, die zum Anerkenntnisurteil vom 17.1.13 (XI ZR 512/11) führte, folgende verbraucherfreundliche Rechtsmeinung vertreten:

Das heißt eine zusätzliche Vorfälligkeitsentschädigung darf in der Regel von der Bank nicht verlangt werden.

Entschädigung bei Kündigung des Immobiliendarlehen durch Bankkunden

Bei Immobiliendarlehnsverträgen fällt bei einer Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Allerdings besteht die Möglichkeit eines Widerrufs. Durch einen Widerruf ergibt sich die Möglichkeit sich diese Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Sollte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein, hat man als Verbraucher die Möglichkeit bestehende Darlehen zu beenden und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und muss individuell beraten werden.

Wann liegt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor?

Bei Mängeln in der Gestaltung.

Widerrufsbelehrungen müssen aus dem Vertragstext klar hervorgehen. Sie sind auffällig zu platzieren, sodass der Darlehensnehmer sie nicht übersehen kann. In der Regel ist es nicht zulässig, eine Widerrufsbelehrung im allgemeinen Fluss vertraglicher Klauseln untergehen zu lassen. Die Widerrufsbelehrung muss eine deutlich hervortretende Überschrift tragen.

Bei Mängeln in der Vollständigkeit der Belehrung.

Wiederrufsbelehrungen müssen den folgenden Inhalt haben:

  • die Art der Erklärung des Widerrufs,
  • den Fristbeginn,
  • die Adresse, an die der Widerruf zu richten ist,
  • die Folgen des Widerrufs
  • Widerrufsfrist

Bei Verbraucherdarlehen ist ferner § 492 BGB einzuhalten

Entschädigung bei Darlehenskündigung durch Dralehnsnehmer bei beendeten Finanzierungsverträgen

Aktuell ist es noch rechtlich unklar, ob der Widerruf bei einem Darlehen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich ist, wenn der Vertrag bereits beendet ist. Ein Widerruf nach Beendigung des Vertrags hätte entsprechende Folgen für die Vergangenheit (keine Vorfälligkeitsentschädigung, Zinserstattungsansprüche). Die Rechtssprechung ist hier noch uneinig. Es gibt Gerichte, die die Auffassung vertreten, dass mit Erlöschen der Darlehensbeziehung auch das Recht zum Widerruf ende.



(OLG Düsseldorf vom 18. Januar 2012, Az.: I-6 W 221-11)

Andere Gerichte sind der Überzeugung, dass der Widerruf auch nach einer vorzeitigen Ablösung möglich bleibt.

Was tun wenn man sein Darlehn vorzeitg kündigen bzw. widerrufen will?

Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt bevor Sie voreilig einen Darlehnsvertrag kündigen oder widerrufen ausführlich beraten. Der Rechtsbeistand sollte mit Schwerpunkt im AGB-Recht und im Widerrufsrecht insbesondere im Bankrecht tätig sein.

Weitere Informationen zum Immobilienrecht finden Sie hier.

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