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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Wegen angeblich fehlerhafter Widerrufserklärung haben sich Bankkunden in den letzten Jahren öfter dafür entscheiden Darlehnsverträge gegenüber der Bank zu widerrufen, Ihr Ziel war dabei eine zinsfreie Ablösung des bisherigen Darlehn zu erreichen und zu günstigeren Zinskonditionen ein neues Darlehn zu erhalten.
Problematisch ist für die Bank und den Bankkunden bei Kündigung bzw. Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung.
Wer ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigt, muss der Bank grundsätzlich die entgangenen Zinsen erstatten. Dies bezeichnet man als Vorfälligkeitsentschädigung. Das kann im Rahmen einer Baufinanzierung unter Umständen zu hohen Belastungen für den Kreditnehmer führen. Aber es gibt auch Möglichkeiten sich diese Zahlungen zu ersparen. Hierbei ist zu unterscheiden, von welcher Seite die Kündigung ausgeht.
Der BGH hat wohl entschieden, dass wegen § 503 Abs. 2 BGB
kein Raum für eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht, wenn eine bankseitige Kündigung des Immobiliendarlehens vorliegt. Kommt es zu einer bankseitigen Kündigung, gibt es die Möglichkeit ein Darlehen zinsentschädigungsfrei abzulösen und sich ein neues Darlehen zu den derzeitigen Konditionen zu verschaffen.
Der BGH hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 15.1.13, die zum Anerkenntnisurteil vom 17.1.13 (XI ZR 512/11) führte, folgende verbraucherfreundliche Rechtsmeinung vertreten:
Das heißt eine zusätzliche Vorfälligkeitsentschädigung darf in der Regel von der Bank nicht verlangt werden.
Bei Immobiliendarlehnsverträgen fällt bei einer Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Allerdings besteht die Möglichkeit eines Widerrufs. Durch einen Widerruf ergibt sich die Möglichkeit sich diese Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Sollte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein, hat man als Verbraucher die Möglichkeit bestehende Darlehen zu beenden und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und muss individuell beraten werden.
Widerrufsbelehrungen müssen aus dem Vertragstext klar hervorgehen. Sie sind auffällig zu platzieren, sodass der Darlehensnehmer sie nicht übersehen kann. In der Regel ist es nicht zulässig, eine Widerrufsbelehrung im allgemeinen Fluss vertraglicher Klauseln untergehen zu lassen. Die Widerrufsbelehrung muss eine deutlich hervortretende Überschrift tragen.
Wiederrufsbelehrungen müssen den folgenden Inhalt haben:
Aktuell ist es noch rechtlich unklar, ob der Widerruf bei einem Darlehen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich ist, wenn der Vertrag bereits beendet ist. Ein Widerruf nach Beendigung des Vertrags hätte entsprechende Folgen für die Vergangenheit (keine Vorfälligkeitsentschädigung, Zinserstattungsansprüche). Die Rechtssprechung ist hier noch uneinig. Es gibt Gerichte, die die Auffassung vertreten, dass mit Erlöschen der Darlehensbeziehung auch das Recht zum Widerruf ende.
(OLG Düsseldorf vom 18. Januar 2012, Az.: I-6 W 221-11)
Andere Gerichte sind der Überzeugung, dass der Widerruf auch nach einer vorzeitigen Ablösung möglich bleibt.
Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt bevor Sie voreilig einen Darlehnsvertrag kündigen oder widerrufen ausführlich beraten. Der Rechtsbeistand sollte mit Schwerpunkt im AGB-Recht und im Widerrufsrecht insbesondere im Bankrecht tätig sein.
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