Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

XING - Kontakte können Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers sein?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 12. Juni 2014 um 18:43

ArbG Hamburg: Private XING-Kontakte eines Arbeitnehmers gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers.

Am 24.01.2013 hatte das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil (Az.: 29 Ga 2/13) darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber - ein Softwareunternehmen - seiner ehemaligen Angestellten aus dem Bereich „ IT-Beratung und Projektmanagement“ gerichtlich verbieten kann, bestimmte Kontaktdaten und sonstige aus dem Social Media Profil gespeicherten Informationen für sich oder Dritte (im konkreten Fall den neuen Arbeitgeber) zu verwenden. Der ehemalige Arbeitgeber war der Auffassung, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gegenüber seiner Ex-Arbeitnehmerin wegen des Verrates von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 17 II Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB zu.

XING - Kontakt als mögliches Geschäftsgeheimnis

Das Arbeitsgericht wies die Verfügungsklage als unbegründet zurück. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Beklagte gem. § 17 II Nr. 2 UWG ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf dieser Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhaber geheim gehalten werden soll. Dabei können auch Kundendaten eines Unternehmens ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen (BGH vom 26.02.2009 - I ZR 28/06).

Auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können daher Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (Bissels/Lützler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2438; Ernst, NJOZ 2011, 953, 957 f.).

Geschäftlicher Bezug erforderlich, auch bei Xing - Kontakt

Allerdings ist nicht jeder über XING gespeicherter Kontakt als Geschäftsgeheimnis zu werten. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Hamburg ist für die Bejahung eines Geschäftsgeheimnisses ferner notwendig, dass die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein müssen. Die Verneinung der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Fall war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass nicht hinreichend dargelegt worden war, dass die Kontaktaufnahme mit den benannten Kontaktpartnern auch geschäftlich veranlasst gewesen sei. Dies wäre nach Ansicht des Gerichts nur dann anzunehmen, wenn die Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gestanden hätten und die Kontaktpartner bei der Kontaktaufnahme für ihren jeweiligen Arbeitgeber gehandelt hätten.

Fazit: Damit hat das Arbeitsgericht Hamburg klargestellt, dass dienstliche Kontakte – auch wenn diese über eine virtuelle Plattform wie XING organisiert sind – Geschäftsgeheimnisse darstellen können, aufgrund dessen ein Unternehmen auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren Verwendung solcher Kontaktdaten gegenüber einem Arbeitnehmer haben kann. In zahlreichen Fällen weist gerade die Vernetzung über XING allein einen geschäftlichen Zweck auf, so dass es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sinnvoll erscheint, diesbezüglich rechtzeitig klare Regelungen zu treffen. Als entsprechende Vorsorge bieten sich vor allem einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag, klare Angaben in so genannten Social Media Guidelines oder in einer Betriebsvereinbarung an. Hier muss ausdrücklich geregelt werden, wer, was, wann und wie jeweils nutzen darf. Insbesondere sollte festgelegt werden, welche Informationen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben sind.

Weitere Artikel zur Internetplattform Xing finden Sie hier.

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel

Unterlassungserklärung in einigen Fällen als Schuldanerkenntnis gewertet?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 11. Dezember 2013 um 22:12
Das Landgericht Wiesbaden urteilte jüngst im Mai 2013, dass in einer Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis liege, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geschehe: „ Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der von ihr abgegeben Unterwerfungserklärung

Beseitigung einer abgegebenen Unterlassungserklärung möglich?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 31. Mai 2014 um 15:05
Juristische Laien achten oft nur auf die in der Abmahnung geforderte Geldsumme. Sie übersehen dann, dass es sehr viel teurer werden kann, wenn man unüberlegt eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und dem Gegener übersendet. Denn in Abmahnschreiben wollen die Abmahner meist nicht nur Geld für die

Empfangszuständigkeit des Rechtsanwalts und anwaltliches Umgehungsverbot nach § 12 BORA

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 10. September 2021 um 12:09
Gemäß § 172 ZPO haben im Prozess Zustellungen an den bestellten Prozessbevollmächtigten – also den Rechtsanwalt - zu erfolgen. Gemäß § 87 I ZPO erlangt die Kündigung der Bevollmächtigung eines Anwalts gegenüber dem Gegner erst durch Anzeige des Erlöschens ihre Wirksamkeit. Im Anwaltsprozess – also
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
RA Christoph Scholze
Logo Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Fortbildung Geprüft
Logo Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesanwaltskammer

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kanzleibriefe

Gegenstandswert bei Urheberrechtsverletzung von Produktfotos auf eBay

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 28. Januar 2024 um 21:01
Ermittlung des Gegenstandswertes bei Urheberrechtsverletzung auf ebay Der Streitwert, auch als „Gegenstandswert“ bezeichnet, wird durch den Angriffsfaktor bestimmt. Das bedeutet, dass sich der Streitwert danach richtet, wie hoch die Qualität der Verletzungshandlung ist, ob sie vorsätzlich oder

Schadenersatz KSP: Forderung der KSP Kanzlei für DPA wegen unerlaubter Bildnutzung

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 22. Januar 2024 um 19:01
Schadensersatzforderung KSP Kanzlei für DPA Picture Alliance wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder Details der Schadensersatzforderung Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen mehrere Schreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor

AV-Verträge generieren, statt Muster oder Vorlagen fehlerhaft umzuschreiben

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 08. Dezember 2023 um 12:12
Erstellen Sie AV-Verträge, anstatt Vorlagen oder diese möglicherweise falsche um zu schreiben Auftragsverarbeitungsverträge, eine Anleitung zum AV-Vertrag-Generator Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Bestellung erfordert unter anderem eine datenschutzrechtliche Dokumentation
KOSTENFREIE ERSTEINSCHÄTZUNG 
24h* +49 611 89060871
(*soweit technisch verfügbar)