Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

XING - Kontakte können Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers sein?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 12. Juni 2014 um 18:43
Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei

ArbG Hamburg: Private XING-Kontakte eines Arbeitnehmers gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers.

Am 24.01.2013 hatte das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil (Az.: 29 Ga 2/13) darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber - ein Softwareunternehmen - seiner ehemaligen Angestellten aus dem Bereich „ IT-Beratung und Projektmanagement“ gerichtlich verbieten kann, bestimmte Kontaktdaten und sonstige aus dem Social Media Profil gespeicherten Informationen für sich oder Dritte (im konkreten Fall den neuen Arbeitgeber) zu verwenden. Der ehemalige Arbeitgeber war der Auffassung, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gegenüber seiner Ex-Arbeitnehmerin wegen des Verrates von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 17 II Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB zu.

XING - Kontakt als mögliches Geschäftsgeheimnis

Das Arbeitsgericht wies die Verfügungsklage als unbegründet zurück. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Beklagte gem. § 17 II Nr. 2 UWG ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf dieser Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhaber geheim gehalten werden soll. Dabei können auch Kundendaten eines Unternehmens ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen (BGH vom 26.02.2009 - I ZR 28/06).

Auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können daher Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (Bissels/Lützler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2438; Ernst, NJOZ 2011, 953, 957 f.).

Geschäftlicher Bezug erforderlich, auch bei Xing - Kontakt

Allerdings ist nicht jeder über XING gespeicherter Kontakt als Geschäftsgeheimnis zu werten. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Hamburg ist für die Bejahung eines Geschäftsgeheimnisses ferner notwendig, dass die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein müssen. Die Verneinung der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Fall war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass nicht hinreichend dargelegt worden war, dass die Kontaktaufnahme mit den benannten Kontaktpartnern auch geschäftlich veranlasst gewesen sei. Dies wäre nach Ansicht des Gerichts nur dann anzunehmen, wenn die Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gestanden hätten und die Kontaktpartner bei der Kontaktaufnahme für ihren jeweiligen Arbeitgeber gehandelt hätten.

Fazit: Damit hat das Arbeitsgericht Hamburg klargestellt, dass dienstliche Kontakte – auch wenn diese über eine virtuelle Plattform wie XING organisiert sind – Geschäftsgeheimnisse darstellen können, aufgrund dessen ein Unternehmen auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren Verwendung solcher Kontaktdaten gegenüber einem Arbeitnehmer haben kann. In zahlreichen Fällen weist gerade die Vernetzung über XING allein einen geschäftlichen Zweck auf, so dass es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sinnvoll erscheint, diesbezüglich rechtzeitig klare Regelungen zu treffen. Als entsprechende Vorsorge bieten sich vor allem einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag, klare Angaben in so genannten Social Media Guidelines oder in einer Betriebsvereinbarung an. Hier muss ausdrücklich geregelt werden, wer, was, wann und wie jeweils nutzen darf. Insbesondere sollte festgelegt werden, welche Informationen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben sind.

Weitere Artikel zur Internetplattform Xing finden Sie hier.

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel

Nachlizenzierung SoundGuardian oder Abmahnung, was tun?

veröffentlicht am 28. November 2024 um 11:11
Update 11.04.2025 Sound Guardian Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei BOISSERÉE vor angeblich für die SoundGuardian GmbH tätig zu sein. Update 14.03.2025 Sound Guardian Aus einem weiteren Schreiben welches von der Kontor Records GmbH stammen soll ergibt sich, das Kontor Records GmbH an die

AV-Verträge generieren, statt Muster oder Vorlagen fehlerhaft umzuschreiben

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 08. Dezember 2023 um 12:12
Erstellen Sie AV-Verträge, anstatt Vorlagen oder diese möglicherweise falsche um zu schreiben Auftragsverarbeitungsverträge, eine Anleitung zum AV-Vertrag-Generator Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Bestellung erfordert unter anderem eine datenschutzrechtliche Dokumentation

Vertragsstrafen bei erneuter Unterlassungserklärung

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 15. April 2022 um 19:04
Verstoß gegen die Unterlassungserklärung: Was passiert mit dem Unterlassungsanspruch? Wurden die in der Unterlassungserklärung eingeräumten Pflichten verletzt, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Unterlassungsanspruch hat, der ja gerade durch die Abgabe der strafbewehrten
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
Anwalt Urheberrecht Markenrecht AID24 Rechtsanwaltskanzlei
Logo Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Fortbildung Geprüft
Logo Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesanwaltskammer

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kanzleibriefe

Kanzlei boisserée für SoundGuardian angebliche Urheberrechtsverletzung auf TikTok

veröffentlicht am 22. April 2025 um 12:04
Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei boisserée vor angeblich für die SoundGuardian GmbH bezüglich der angeblich rechtswidrig verwendeten Tonaufnahme "Paradise" tätig zu sein. Details der Forderung von SoundGuardian GmbH Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wurde ein Schreiben wegen der angeblichen Nutzung

rose & partner rechtsanwälte für Crash Your Sound GmbH wegen angeblicher Rechtsverletzung auf TikTok

veröffentlicht am 15. April 2025 um 11:04
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wurde ein Schreiben der rose & partner rechtsanwälte vorgelegt, in dem diese im Namen der „Crash Your Sound GmbH“ zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes für einen auf TikTok verwendeten Song auffordern. Das

B&B Beutler Brandt für SoundGuardian angebliche Urheberrechtsverletzung auf TikTok

veröffentlicht am 11. April 2025 um 10:04
Update 27.01.2025 Uns liegt ein Schreiben der B&B Beutler Brandt Rechtsanwälte vor angeblich für die SoundGuardian GmbH bezüglich der angeblich rechtswidrig verwendeten Tonaufnahme „ Jerome-Light “ tätig zu sein. Worum geht es? Die Kanzlei B&B Beutler Brandt Rechtsanwälte PartGmbH spricht aktuell