XING - Kontakte können Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers sein?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

ArbG Hamburg: Private XING-Kontakte eines Arbeitnehmers gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers.

Am 24.01.2013 hatte das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil (Az.: 29 Ga 2/13) darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber - ein Softwareunternehmen - seiner ehemaligen Angestellten aus dem Bereich „ IT-Beratung und Projektmanagement“ gerichtlich verbieten kann, bestimmte Kontaktdaten und sonstige aus dem Social Media Profil gespeicherten Informationen für sich oder Dritte (im konkreten Fall den neuen Arbeitgeber) zu verwenden. Der ehemalige Arbeitgeber war der Auffassung, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch gegenüber seiner Ex-Arbeitnehmerin wegen des Verrates von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 17 II Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB zu.

XING - Kontakt als mögliches Geschäftsgeheimnis

Das Arbeitsgericht wies die Verfügungsklage als unbegründet zurück. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass die Beklagte gem. § 17 II Nr. 2 UWG ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf dieser Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhaber geheim gehalten werden soll. Dabei können auch Kundendaten eines Unternehmens ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen (BGH vom 26.02.2009 - I ZR 28/06).

Auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können daher Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein (Bissels/Lützler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2438; Ernst, NJOZ 2011, 953, 957 f.).

Geschäftlicher Bezug erforderlich, auch bei Xing - Kontakt

Allerdings ist nicht jeder über XING gespeicherter Kontakt als Geschäftsgeheimnis zu werten. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Hamburg ist für die Bejahung eines Geschäftsgeheimnisses ferner notwendig, dass die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein müssen. Die Verneinung der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Fall war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass nicht hinreichend dargelegt worden war, dass die Kontaktaufnahme mit den benannten Kontaktpartnern auch geschäftlich veranlasst gewesen sei. Dies wäre nach Ansicht des Gerichts nur dann anzunehmen, wenn die Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gestanden hätten und die Kontaktpartner bei der Kontaktaufnahme für ihren jeweiligen Arbeitgeber gehandelt hätten.

Fazit: Damit hat das Arbeitsgericht Hamburg klargestellt, dass dienstliche Kontakte – auch wenn diese über eine virtuelle Plattform wie XING organisiert sind – Geschäftsgeheimnisse darstellen können, aufgrund dessen ein Unternehmen auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren Verwendung solcher Kontaktdaten gegenüber einem Arbeitnehmer haben kann. In zahlreichen Fällen weist gerade die Vernetzung über XING allein einen geschäftlichen Zweck auf, so dass es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sinnvoll erscheint, diesbezüglich rechtzeitig klare Regelungen zu treffen. Als entsprechende Vorsorge bieten sich vor allem einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag, klare Angaben in so genannten Social Media Guidelines oder in einer Betriebsvereinbarung an. Hier muss ausdrücklich geregelt werden, wer, was, wann und wie jeweils nutzen darf. Insbesondere sollte festgelegt werden, welche Informationen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben sind.

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