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Abgrenzungsvereinbarung

Die „Abgrenzungsvereinbarung“ beschreibt eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien im Markenrecht. Da wenn zwei Marken ähnliche Produkte anbieten, dient die Abgrenzungsvereinbarung so, dass mögliche Konflikte vermieden werden. Diese Vereinbarung dient schließlich dafür, dass sich zwei oder mehrere betroffene Markeninhaber einigen können, wie sie jeweils ihr Marken verwenden. In der Vereinbarung selbst wird zwischen den betroffenen Marken Regeln festgehalten:

  • Keine der betroffenen Parteien ist es erlaubt bei der anderen tätig zu werden
  • Inhaltliche Vereinbarungen bestimmter Kombinationen, um Verwechslungsgefahren aus dem Weg zu gehen.
  • Selbstbeschränkungen auf einer Seite aufgrund geringerer Popularität.

Diese Abgrenzungsvereinbarungen gelten wie alle Verträge. Das bedeutet es gilt nur zwischen den Parteien. Die Dauer von solchen Verträgen variiert in der Regel und ist abhängig von den beteiligten Parteien. Meistens jedoch gelten diese für mehrere Jahre. Außerdem kann diese Vereinbarung je nach Absprache und Zustimmung beider Seiten verlängert oder angepasst werden. Eine erfolgreiche Abgrenzungsvereinbarung verringert das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und stellt sicher, dass die Marken sich gegenseitig verstehen.

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