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Eine Abzweigung im Kontext des Gebrauchsmusterrechts ist die Möglichkeit von einem Erfinder, eine Erfindung, diese weiterzuentwickeln oder zu verändern, ohne einen neuen Schutzantrag zu machen. Dieser Mechanismus sorgt einmal dafür, dass der Erfinder, seine Entwicklung immer weiterführen kann und diese auf den neuesten Standard der aktuellen Zeit bringen kann, sodass diese ihre Gültigkeit und den Wert in der Gesellschaft beibehält.
Die Gebrauchsmusterverordnung GebrmV bildet einen wesentlichen rechtlichen Rahmen für den gewerblichen Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland. Im Zentrum steht dabei die Abzweigung im Gebrauchsmusterrechtdie eine bedeutende Möglichkeit für Erfinder darstellt ihre technischen Innovationen zu schützen.
Grundlegend unterscheidet sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters von einer Patenanmeldung was sich besonders im Kontext der Prüfung und der Eintragung zeigt
Im Fall einer Gebrauchsmusteranmeldung ist der Anmelder verpflichtet verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen dies betrifft insbesondere die Einreichung der Anmeldungsunterlagen beim Deutschen Markenamt. Die Ausführung muss dabei dem Gebrauchsmustergesetzes entsprechen welches die grundlegenden Anforderungen an Schutz und Inanspruchnahme regelt. Bei einer fremdsprachigen Patentanmeldung ist eine deutsche Übersetzung beizufügen wobei die Übersetzung alle relevanten technischen Details der Erfindung umfassen muss.
Eine besondere Bedeutung kommt der §8 Abzweigung bei Abzweigung zu die die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer bestehenden PCT-Anmeldung oder europäischen Patentanmeldung ermöglicht.
Die §8 Gebrauchsmusterverordnung regelt dabei detailliert die Voraussetzungen für die Gebrauchsmusterabzweigung. Der Anspruch auf Priorität bleibt in diesem Kontext erhalten wobei der ursprüngliche Anmeldetag maßgeblich ist.
Die Verordnung sieht vor, dass im Einspruchsverfahren die aktuelle Fassung des Schutzrechts überprüft werden kann. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Neuheitsschonfrist die im Unterschied zum Patent eine großzügigere Handhabung der Neuheitsanforderungen ermöglicht.
Der Gegenstand der Anmeldung muss dabei in seiner technischen Ausführung klar beschrieben sein, wobei eine Abschrift der ursprünglichen Unterlagen oft hilfreich ist.
Im Rahmen der Eintragung prüft das Deutsche Patent und Markenamt die formalen Voraussetzungen, wobei die materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen anders als beim Patent erst im Streitfall erfolgt.
Eine Erklärung über die Berechtigung zur Anmeldung muss dabei vorliegen. Die Regel sieht vor, dass bei Gebrauchsmuster aus einer Patentanmeldung bestimmte Fristen einzuhalten sind.
Das Recht auf ein Gebrauchsmuster kann parallel zu anderen Schutzrechten bestehen, was im Fall einer strategischen Schutzrechtsplanung von besonderer Bedeutung ist. Die deutsche Anmeldung kann dabei auf verschiedene Weise erfolgen, wobei die Wahl des Verfahrens von den spezifischen Anforderungen des Einzelfalls abhängt.
Bei einer Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung sind besondere Formvorschriften zu beachten, die in der GebrmV detailliert geregelt sind.
Die beschriebenen Regelungen zeigen die Komplexität des Gebrauchsmusterrechts, das als flexibles Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes eine wichtige Ergänzung zum Patentrecht darstellt. Die verschiedenen Möglichkeiten der Anmeldung und Abzweigung bieten dabei einen differenzierten Rahmen für den Schutz technischer Innovationen.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann die materielle Rechtsgültigkeit des Schutzrechts überprüft werden die Prüfung erfolgt dabei anhand der eingereichten Anmeldungsunterlagen wobei die Fassung zum Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich ist. Eine sorgfältige Dokumentation der Einreichung ist daher von besonderer Bedeutung.
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