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Leistungsschutzrechte

Die Leistungsschutzrechte (auch als „verwandte Schutzrechte“ bekannt), in den §§ 70 – 95 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegt. Sie beziehen sich auf Aspekte der Kulturschaffung, die nicht unbedingt schöpferisch oder gestalterisch sind und fallen daher nicht unter das „eigentliche“ Urheberrecht.

Das Leistungsschutzrechte schützt verschiedene Formen der Vermittlung. Beispielsweise gehört dazu die Darbietung von Interpreten, die Produktion eines Tonträgers, einer Sendung, die Sammlung, die Systematisierung von Informationen und Werken in einer Datenbank. Zu den Leistungsschutzrechten gehören unter anderem das Recht der ausübenden dem Künstler auf Anerkennung ihrer Darbietung, das Recht der Tonträgerhersteller auf Schutz ihrer Aufnahmen, das Recht der Sendeunternehmen auf Schutz ihrer Sendung und das Recht der Datenbankhersteller auf Schutz ihrer Datenbank. Diese Rechte sind von großer Bedeutung, da sie den Schutz und die Anerkennung, der Bemühungen und Beiträge aller an der Kulturschaffung Beteiligten gewährleisten. Sie stellen sicher, dass diejenigen, die zur Verbreitung von Kultur beitragen, auch entsprechend anerkannt und geschützt werden.

Den Leistungsschutzrechten stehen durch die Digitalisierung und Globalisierung der Kultur viele Herausforderungen bevor. Weshalb es essenziell ist einen Ausgleich zwischen den Interessen der Leistungsschutzberechtigten und denen der Nutzer zu finden. Dabei müssen internationale Abkommen und Standards genauso berücksichtigt werden.

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