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Senderecht

Das Sendungsrecht ist ein urheberrechtliches Verwertungsrecht, das dem Urheber erlaubt, sein Werk der Öffentlichkeit durch Funk zugänglich zu machen. Laut $ 20 UrhG umfasst dies die Übertragung über Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel. Es ist ein Bestandteil der unkörperlichen Verwertungsrechte des Urhebers, wie in § 15 Abs. 2 UrhG geregelt.

Deutschland:
  • Das Sendungsrecht ist im deutschen Urheberrechtsgesetz verankert und das in den §§ 20 und 20a. Rechtlich etabliert wurde es im Jahr 1966, nachdem es zuvor als Unterfall des Verbreitungsrechts behandelt wurde.
Norm (§ 20 UrhG):
  • Das Senderecht umfasst den Vorgang der funktechnischen Übertragung eines Werks von einer Sende- zu einer Empfangsanlage. Es ist entsteigend, dass diese Übertragung an eine Öffentlichkeit gerichtet ist. Die somit die Mehrzahl von Personen definiert (§ 15 Abs.3 UrhG).
Abgrenzung zu anderen Rechten:
  • Das Senderrecht unterscheidet sich von verwandten Verwertungsrechten wie der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) oder der Aufführung eines Werkes. Das Recht des Sendeunternehmens ist auch hiervon getrennt und schützt die Leistung des Unternehmens, das die Sendung ausstrahlt.

Internet und moderne Technologien:
  • Durch die Verbindung neuer Technologien, wie Online-Videorekordern oder personalisierten Internetradios, ergibt sich Abgrenzungsprobleme zwischen dem Senderrecht und anderen Verwertungsrechten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet somit, dass bestimmte technische Weiterleitungen, etwa durch Online-Videorekorder, in das Sendungsrecht eingreifen können, abhängig von der Öffentlichkeit und der Art der Übertragung.

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