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Veröffentlichung

Im deutschen Urheberrecht bezeichnet der Begriff Veröffentlichung den Vorgang, bei dem ein Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies ist in § 6 Abs. 1 UrhG geregelt. Dabei muss das Werk nicht nur zugänglich gemacht, sondern auch in Verkehr gebracht werden, was bedeutet, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Allgemeines zur Veröffentlichung:

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist eine persönliche geistige Schöpfung aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gemäß § 2 Abs. 1 UrhG gehören unter anderem:

  • Sprachwerke (z.B. Bücher, Gedichte)
  • Musikwerke (z.B. Lieder)
  • Filmwerke (z.B. Filme, Videos)
  • Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde, Skulpturen)
  • Lichtbildwerke (z.B. Fotografien)
  • Computerprogramme
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

Der Urheber hat das Recht, zu entscheiden, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird. Er allein besitzt die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Wiedergabe des Werks (§ 12 Abs. 1 UrhG). Eine Veröffentlichung ist notwendig, um die wirtschaftliche Verwertung des Werkes zu ermöglichen, beispielsweise durch Verkauf, Vermietung, öffentliche Aufführungen oder digitale Bereitstellung.

Rechtsfragen zur Veröffentlichung:

Ein Werk gilt als veröffentlicht, wenn es der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde, was durch verschiedene Maßnahmen erfolgen kann, wie:

  • Verkauf von Büchern oder Tonträgern
  • Downloads über digitale Plattformen
  • Öffentliche Aufführungen oder Ausstellungen (z.B. im Radio, Fernsehen oder Internet)

Mit der Veröffentlichung entsteht für das Werk und seinen Titel ein Ausschließlichkeitsrecht. Dieses Recht umfasst die wirtschaftliche Nutzung des Werkes und gewährt rechtlichen Schutz. Dabei besteht eine enge Verbindung zwischen Werk und Titel, jedoch wird in der Rechtsprechung primär der Titel als Schutzobjekt betrachtet, wie in § 15 MarkenG dargelegt.

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