Strafbarkeit der Geldwäsche

Was versteht man unter Geldwäsche? Wo die Strafbarkeit von Geldwäsche geregelt?

Der Begriff „Geldwäsche“ bezeichnet das verdeckte Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf (in der Regel mit Zweck, die Herkunft dieser Vermögenswerte zu verschleiern). Diesbezügliche Regelungen – etwa Organisations-, Identifizierungs-, Dokumentations- und Meldepflichten für die Ausübenden bestimmter Gewerbe - finden sich im Geldwäschegesetz (GWG), welches mit „Geldwäsche“ eine Straftat gemäß § 261 StGB meint (§ 1 I GWG). § 261 StGB enthält unter anderem die folgenden Vorschriften:

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1. verbirgt,

2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,

3. sich oder einem Dritten verschafft oder

4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. (…)

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…).

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
 

§ 261 StGB enthält drei Tatbestände. Im Zuge der zu Beginn des Jahres 2021 beschlossenen Umstrukturierung des § 261 StGB sind diese im Wesentlichen erhalten geblieben, finden sich jedoch nun zum Teil an anderer Stelle. Enthalten sind:

  • der sogenannte „Verschleierungstatbestand“ (§ 261 I Var. 1 und 2 StGB a.F. -> nun wohl § 261 I Nr.1 StGB), welcher die typischen und zentralen Geldwäschehandlungen erfasst;
  • der sogenannte „Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand“ (§ 261 I Var. 3 ff. StGB a.F. -> nun wohl §§ 261 I Nr.2, II StGB), welcher die Strafverfolgung vereitelnde oder konkret beeinträchtigende Verhaltensweisen benennt und
  • den sogenannte „Isolierungstatbestand“ (§ 261 II StGB a.F. -> nunmehr § 261 I Nr.3 und Nr.4 StGB).

Was ist ein „Geldwäsche-Gegenstand“ im Sinne des § 261 I StGB?

„Gegenstand“ im Sinne des § 261 StGB ist nicht nur Geld, sondern jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach Sachen oder Rechte umfasst:

Bei den jeweiligen Guthaben auf dem Konto bei der V. eG, deren Inhaber die Angeklagten gemeinschaftlich waren, handelte es sich (…) insgesamt um einen „Gegenstand" im Sinne von § 261 I StGB, der aus von dem Angeklagten gewerbsmäßig begangenen Straftaten jeweils tateinheitlicher Untreue und Betruges herrührte. Gegenstand ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Der Tatobjektseigenschaft der gesamten Guthaben steht nicht entgegen, dass diese im genannten Tatzeitraum sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus den Untreue- und Betrugsstraftaten des Angeklagten resultierten (…). Es bedarf (…) vorliegend keiner Festlegung, ob es in Fällen der Vermischung von Mitteln aus rechtmäßigen und unrechtmäßigen Quellen einer Mindestquote des deliktischen Anteils bedarf, um insgesamt von einem tauglichen Tatobjekt der Geldwäsche ausgehen zu können. (…). Danach kommt es in Fällen der Vermischung im Grundsatz lediglich darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist.
(
BGH, Beschluss vom 20.05.2015 – 1 StR 33/15)

Erfasst sind somit unter anderem Bargeld, Wertpapiere, Forderungen, Edelmetalle und -steine, Grundstücke und Rechte an solchen (BT-Drs. 12/989, 27) sowie auch Kryptowährungen wie „Bitcoin“ (EuGH, Urteil vom 22.10.2015, C-264/14).

Wegfall des Gelwäsche-Vortatenkatalogs: Was ist eine „rechtswidrige Tat“ im Sinne des § 261 I StGB?

§ 261 StGB wurde mit Wirkung zum 18.03.2021 umgestaltet. Die bedeutendste Änderung im Vergleich zur alten Rechtslage besteht im Wegfall des sogenannten „Vortatenkatalogs“. Dieser hatte in § 261 I 2 a.F. abschließend diejenigen Vortaten aufgeführt, aus denen ein Gegenstand der Geldwäsche herrühren konnte. Stattdessen genügt es nun, dass der fragliche Gegenstand aus „einer rechtswidrigen Tat“ – also irgendeiner rechtswidrigen Tat – herrührt. Es sind nun also sämtliche Straftaten taugliche Geldwäsche-Vortaten, wodurch die Strafbarkeit stark ausgeweitet wurde.

Schließlich stellt sich die Frage, wann ein Gegenstand aus einer solchen Vortat „herrührt“. An den Begriff des „Herrührens“ sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen:

Denn ein Gegenstand ist dann als bemakelt i.S.d. § 261 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt. Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals „herrühren” geschaffen. Vielmehr hat er die Ausfüllung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis überlassen. Allerdings zeigt schon der verwendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht notwendig unmittelbar aus der Vortat stammen muss. Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff „Herrühren” lediglich „stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache in etwas”. Gleiches ergibt sich aus dem englischen Originaltext des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. 12. 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen mit dem sich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter Strafe zu stellen. Hier lautet die maßgebliche Formulierung „is derived from”, was ebenfalls bedeutet „sich von etwas ableiten/herleiten”. Demnach genügt es grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BT-Dr. 12/3533, S. 12). Indes ist es nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn strafbaren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr der bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldwäsche unterfällt. Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu gewährleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. BT-Dr. 12/989, S. 26). Geschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BT-Dr. 12/3533, S. 11).“
(
BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – 1 StR4/09)

Strafbare Geldwäsche-Handlungen: Was ist unter den jeweiligen Tathandlungen des § 261 StGB zu verstehen?

Verbergen“ (§ 261 I Nr.1 StGB) ist jede Tätigkeit, die mittels einer nicht üblichen örtlichen Unterbringung oder einer den Gegenstand verdeckenden Handlung den Zugang zum Tatobjekt erschwert.

§ 261 I 1 Alt.2 StGB a.F. enthielt die Formulierung „wer (…) [die] Herkunft [des Gegenstands] verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung (…) vereitelt (…).“ Das „Verschleiern der Herkunft“ wurde dabei wie folgt verstanden:

Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen. Solche irreführenden Machenschaften erfordern (…) nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Verschleiern der Herkunft gegeben sein.“
(
BGH, Urteil vom 27.07.2016 – 2 StR 451/15)

Diese Tatbestandsvariante wurde bei der Neufassung des § 261 StGB durch § 261 I Nr.2 StGB ersetzt. Dieser stellt durch die Formulierung „in der Absicht…“ klar, dass es keines Erfolges der Verschleierungsbemühungen bedarf. Das Merkmal „Verschleiern der Herkunft“ wurde durch „umtauschen, übertragen oder verbringen“ ersetzt und konkretisiert. Hinzu tritt zudem der „neue“ § 261 II StGB, der das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes von Bedeutung sein können, unter Strafe stellt. Im Hinblick auf die erfassten Handlungen dürfte dies letztendlich keine grundlegenden Änderungen nach sich ziehen.

Das Merkmal „sich oder einem Dritten verschaffen“ (§ 261 I Nr.3 StGB) ist entsprechend dem gleichlautenden Tatbestand der Hehlerei auszulegen. Voraussetzung ist, dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung im Einverständnis mit dem Vortäter eine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erwirbt, sodass der Vortäter jede Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verliert (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – 5 StR 541/14). Zum „Verwahren“ und „Verwenden“ (§ 261 I Nr. 4 StGB):

Verwahren“ im Sinne von § § 261 II Nr.2 [jetzt § 261 I Nr.4] StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten. Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen. Taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände, also auch Forderungen und sonstige. Für das Verwahren von Forderungen (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat. Bei Konten genügt hierfür das alleinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen.

Unter das Tatbestandsmerkmal „Verwenden“ fällt jeder bestimmungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes. Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen.“
(
BGH, Urteil vom 12.07.2016 – 1 StR 595/15)

Was setzt der Geldwäschetatbestand in subjektiver Hinsicht voraus? Ist Fahrlässigkeit strafbar?

Grundsätzlich setzt § 261 StGB Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Es genügt, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, dass es sich um einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand handelt. Gemäß § 261 VI (vormals § 261 V) StGB macht sich ebenfalls strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen solchen Gegenstand handelt. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter in besonders gravierender Form fahrlässig handelt (BT-Drs. 12/989, 28):

Es lässt sich nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche tragen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BGH im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit i.S. des § 261 V [jetzt VI] StGB zu stellen. Nur durch eine Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznaher Schuldform und durch eine Anknüpfung an die bestehende Rechtsprechung zu diesem Begriff kann vermieden werden, dass die Strafvorschrift der Geldwäsche ihre verfassungsmäßig durch Art. 103 II GG gebotenen Konturen verliert. Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit i.S. des § 261 V [jetzt VI] StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat [jetzt „rechtswidrige Tat“] nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt. Dabei entspricht das Merkmal der Leichtfertigkeit in objektiver Hinsicht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Von dieser unterscheidet sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit jedoch insoweit, als – wie generell beim strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf – die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind.“
(
BGH, Urteil vom 24.06.2008 – 5 StR 89/08)

Zu beachten sind jedoch die persönlichen Strafaufhebungsgründe gemäß § 261 VIII StGB.

Fazit zur Strafbarkeit der Geldwäsche nach der Reform 2021

Durch die Abschaffung des Vortatenkatalogs (s.o.) wurde die Strafbarkeit stark ausgeweitet. Hinzukommt, dass der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche beibehalten wurde. Erschwerend wirkt außerdem, dass § 261 StGB keine Geringwertigkeitsgrenze beinhaltet. Die enorme Ausdehnung der Strafbarkeit sei an dem folgenden Beispiel illustriert: Der 13-jährige A stiehlt eine Packung Kaugummi, welche er seiner 14-jährigen Freundin B schenkt. A prahlt vor B mit seinem „Diebstahl“. Da § 261 StGB nur eine „rechtswidrige Tat“ fordert, ist die Tat des strafunmündigen A eine taugliche Geldwäschevortat. Nimmt die strafmündige B das Geschenk an, macht sie sich also gemäß § 261 I Nr.3 StGB strafbar. Selbst wenn A sie über die Herkunft der Kaugummipackung gar nicht informiert hätte und B diese nur leichtfertig verkennt, hätte sich B gemäß § 261 VI StGB strafbar gemacht. Demzufolge ist nahezu jeder, der im Wirtschaftsleben Zahlungen oder Waren annimmt, potentiell gefährdet, sich der (leichtfertigen) Geldwäsche schuldig zu machen. Dies bedeutet - in Anbetracht des Umstands, dass der strafprozessuale Anfangsverdacht gemäß § 152 II StPO nur zureichende tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzt, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder Zwangsmaßnahmen wie etwa Durchsuchungen vorzunehmen - auch ein deutlich gestiegenes Strafverfolgungsrisiko. In Folge dieses hohen Risikos gerade auch in der Wirtschaft, empfiehlt es sich gegebenenfalls die unternehmenseigenen Compliance-Regeln zu überarbeiten (vgl. Dr. Nikolaos Gazeas, „Das neue Geldwäsche-Strafrecht: Weitreichende Folgen für die Praxis“; NJW 2021, 1041ff.)

Im Zweifelsfall sollte daher der Rat eines auf Straf- und Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwalts eingeholt werden.

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