Straftaten im Markenrecht (§§ 143, 143a MarkenG)

Sind Markenrechtsverletzungen strafbar?

Die §§ 143ff. MarkenG enthalten Strafvorschriften. Mit § 145 MarkenG liegt zudem eine Bußgeldvorschrift vor. Gemäß § 143 MarkenG sind bestimmte Kennzeichenverletzungen strafbar:

Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,

2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens

a) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder

b) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,

4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder

5. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (§ 143 MarkenG)

 

Gemäß § 143a MarkenG steht die Verletzung einer Unionsmarke unter Strafe:

(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,

2.ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (§ 143a MarkenG)

Straftat im Markenrecht: Was ist Gegenstand der Tatbestände des § 143 I MarkenG?

§ 143 I Nr. 1-3 MarkenG knüpfen an § 14 MarkenG an. Unter Strafe steht insoweit die vorsätzliche Nutzung einer unter Schutz stehenden fremden Zeichens. Gemäß § 3 I MarkenG ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenschutz erlangt wird gemäß § 4 MarkenG dadurch, dass

  • ein Zeichen als Marke in das vom deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen wurde,
  • die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr dazu geführt hat, dass es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  • eine Marke notorische Bekanntheit erlangt hat.

Ob eine „Benutzung“ vorliegt, ist anhand vom § 14 II, III MarkenG zu bestimmten. Dort sind exemplarisch verschiedene Formen der Benutzung genannt. Dazu gehören das Anbieten, das Inverkehrbringen, der Import und Export sowie das Nutzen zu Werbezwecken. Der BGH verwendet diesbezüglich die folgende „Formel“:

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.“
(
BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06)

Wann eine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer Marke vorliegt ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dies in der Regel der Fall sein wird, wenn innerhalb des einschlägigen Verkehrskreises eine gedankliche Verknüpfung zwischen den fraglichen Marken besteht:

Eine solche gedankliche Verknüpfung ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. Als derartige Umstände können genannt werden

  • der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken;
  • die Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise;
  • das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;
  • der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;
  • das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum.

Insoweit erscheinen folgende Erläuterungen angebracht. Was den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken angeht, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die jüngere Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft, umso größer, je ähnlicher diese Marken einander sind. Dies gilt erst recht, wenn die Marken identisch sind. Jedoch reicht die Identität der einander gegenüberstehenden Marken und erst recht ihre bloße Ähnlichkeit nicht aus, um auf eine gedankliche Verknüpfung zwischen diesen Marken zu schließen. Es ist nämlich möglich, dass die fraglichen Marken für Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind, bei denen sich die jeweils betroffenen Verkehrskreise nicht überschneiden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Bekanntheit einer Marke im Hinblick auf die Verkehrskreise zu beurteilen ist, die von den Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen wurde, angesprochen werden. Dabei kann es sich aber um die breite Öffentlichkeit oder um ein spezielleres Publikum handeln. (…). Erstens ist, wie oben (…) ausgeführt, das Auftreten (…) Beeinträchtigungen die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln. Je unmittelbarer und stärker die ältere Marke von der jüngeren Marke in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Hieraus folgt, dass das Vorliegen Beeinträchtigungen oder der ernsthaften Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung in gleicher Weise wie das Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den fraglichen Marken unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu denen die bereits [oben] aufgezählten Kriterien gehören, umfassend zu beurteilen ist. Im Übrigen hat der Gerichtshof hinsichtlich des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke bereits entschieden, dass eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen wird, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind.“
(
EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C-252/07)

Die § 143 I Nr.1 und Nr.2 MarkenG dienen dem Identitäts- und Verwechslungsschutz – also dem Schutz einer Marke vor der Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen auf identische oder ähnliche Waren. § 143 I Nr.2 und Nr.3 MarkenG dient dem Bekanntheitsschutz – also dem Schutz einer Marke vor der Verwendung auf nicht identische oder nicht ähnliche Waren. Zu der Frage, wann eine Marke als „bekannt“ anzusehen ist:

Der EuGH hat (…) dahin ausgelegt, dass die erste in der Richtlinienbestimmung aufgestellte Voraussetzung einen bestimmten Bekanntheitsgrad der älteren Marke beim Publikum erfordere, ohne dass ein bestimmter Prozentsatz zu fordern sei. Denn nur wenn die Marke einen genügenden Bekanntheitsgrad habe, könne das Publikum, wenn es mit der jüngeren Marke konfrontiert werde, bei nichtähnlichen Waren oder Dienstleistungen eine Verbindung. Der erforderliche Bekanntheitsgrad sei danach als erreicht anzusehen, wenn die ältere Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z.B. ein bestimmtes berufliches Milieu. Bei der danach anzustellenden Prüfung der Bekanntheit [nicht] verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt sei. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung habe das (nationale) Gericht alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen (…). Nach den vorerwähnten, für die Auslegung von § § 14 IINr. 3 MarkenG verbindlichen Vorgaben des EuGH sind für die Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, von Bedeutung.“
(
BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 100/99).

§ 143 I Nr.4 und Nr.5 MarkenG erfassen gewissermaßen „parallel“ dazu die Benutzung fremder geschäftlicher Bezeichnungen, Gemäß § 5 I MarkenG sind geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Als Unternehmenskennzeichen gelten sollte Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden (§ 5 II 1 MarkenG). Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton-, Bühnen- oder sonstigen Werken (§ 5 III MarkenG).

Die Tatbestände des § 143 MarkenG erfordern zu dem sämtlich, dass der der Täter die gegenständliche Verletzungshandlung im geschäftlichen Verkehr verübt hat. Den Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ konkretisierte der EuGH unter anderem in einer Entscheidung zu Merchandise-Artikeln:

Hinsichtlich der Situation im Ausgangsverfahren ergibt sich (…), dass das Wort „Arsenal“ in großen Buchstaben auf den von Herrn Reed zum Verkauf angebotenen Schals abgebildet ist und mit anderen, deutlich weniger auffallenden Angaben wie insbesondere „The Gunners“ verbunden ist, die sich alle auf den Markeninhaber, d.h. den Arsenal FC, beziehen. Diese Schals sind u.a. für Anhänger des Arsenal FC bestimmt, die sie insbesondere während der Spiele des Klubs tragen. Unter diesen Umständen wird das mit der Marke identische Zeichen, wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, im geschäftlichen Verkehr benutzt, da die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.“
(
EuGH, Urteil vom 12.11.2002 – C-206/01)

In subjektiver Hinsicht erfordert § 143 MarkenG (zumindest bedingten) Vorsatz – ausreichend ist also, dass der Täter die strafbare Verletzung billigend in Kauf nimmt. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Diese muss sich auch auf den Schutz des bestehenden Zeichens erstrecken. War der Täter der Auffassung, das Zeichen stehe zur freien Verwendung zur Verfügung, liegt ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 I StGB vor. Außerdem ist zu beachten, dass § 143 I MarkenG zum Teil weitere subjektive Erfordernisse wie etwa die Absicht zu Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft enthält. Fahrlässige Markenrechtverletzungen sind nicht strafbar und können lediglich zivilrechtliche Ansprüche begründen.

Markenrechtliche Straftat: Was ist Gegenstand der Tatbestände des § 143a I MarkenG?

Die Norm gleicht Art. 9 II Unionsmarkenverordnung (UMV). Eine Unionsmarke ist eine entsprechend den Vorgaben der UMV eingetragene Marke für Waren oder Dienstleistungen (Art. 1 I UMV). Dabei kann es sich um Zeichen aller Art, insbesondere Wörter, Abbildungen, Zahlen, Farben oder die Form der Ware handeln (Art. 4 UMV). Vergleichbar mit der Vorschrift des § 143 MarkenG dient § 143a I Nr.1 MarkenG dem Identitätsschutz, Nr.2 dem Verwechslungsschutz und Nr.3 dem Bekanntheitsschutz. Eine Unionsmarke gewährt einheitlichen Schutz im gesamten Unionsgebiet.

Fazit zu markenrechtlichen Straftaten: Welche Strafen drohen?

Das LG Bonn verurteilte in einem Fall des Einführens von fast 30.000 Uhren in die Europäische Union ohne Zustimmung des Markeninhabers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten:

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die bei allen Taten festzustellende erhöhte kriminelle Energie berücksichtigt, die darin Ausdruck findet, dass

  • das Vorgehen des Anklagten von einem hohen Organisationsgrad gekennzeichnet war, was an dem Einsatz seiner Tochter als deutsche „Dependance“, der dauerhaften Beschäftigung eines Mitarbeiters in I4 sowie der Verwendung unterschiedlicher Firmen deutlich wird,
  • die Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden,
  • aufgrund der Taten insgesamt eine beträchtliche Stückzahl von insgesamt mindestens 29.000 Uhren eingeführt worden sind,
  • mit den Einfuhren ein hoher Umsatz beabsichtigt wurde, was anhand der Rechnungsstellung über einen Gesamtbetrag von ca. 1,89 Mio. US-Dollar für alle hier gegenständlichen Uhren deutlich wird, wobei die Kammer aber gesehen hat, dass trotz erfolgter Zahlungen in erheblichem Umfang nicht alle Forderungen des Angeklagten aus den Uhrenverkäufen letztlich einbringlich waren,
  • der Angeklagte in Bezug auf die hier gegenständlichen Uhrenlieferungen einen nicht unbeträchtlichen Gewinn von mindestens 145.000 € (durchschnittlich 5 € pro Stück) erstrebt hat, wobei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war, dass dieser Betrag im Verhältnis zu dem angestrebten Gesamtumsatz von ca. 1,89 Mio US-Dollar eher gering scheint und wegen Forderungsausfällen auch im Ergebnis nicht erzielt worden ist,
  • der Angeklagte Dritte, insbesondere seine Tochter, in das Tatgeschehen verstrickt und damit der Gefahr eigener Strafverfolgung ausgesetzt hat (…)
  • sowie er sich selbst von der zwischenzeitlichen Beschlagnahme der Ware durch den Zoll und deren anschließenden Vernichtung bei der Einfuhr am 19.11.2011 von einer weiteren Tatbegehung nicht hat abhalten lassen, sondern vielmehr weitere Anstrengungen zur Umgehung der deutschen Zollkontrollen entfaltet hat.“
    (
    LG Bonn, Urteil vom 07.03.2016 – 27 KLs 4/15)

Das Urteil wurde in der Folge vom BGH allerdings aus formellen Gründen aufgehoben:

Die vom LG zur Zuständigkeitsbegründung angeführte Straferwartung, die den Strafbann des Amtsgerichts überschreiten würde, ist ersichtlich nicht gerechtfertigt. Die Strafobergrenze für jede der angeklagten Taten beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch bei einer Gesamtstrafe war auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall keine Überschreitung des Strafbanns des Amtsgerichts von vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten. Eine hohe Freiheitsstrafe wegen strafbarer Kennzeichenverletzung wäre nur bei Verursachung eines Schadens für den Inhaber des Markenrechts zu erwarten gewesen, der hier aber nicht festzustellen ist. Zwar kann auch die Einfuhr von Originalwaren, insbesondere bei Reimporten, Kennzeichenrechte verletzen. Es lag aber kein besonders strafwürdiger Fall der Markenpiraterie vor. Die Herkunftsfunktion der Marke als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut wurde durch das Inverkehrbringen der Original-Markenuhren nicht konkret beeinträchtigt. Auch deshalb war selbst unter Berücksichtigung von Zahl und Umfang der Einfuhren eine Gesamtfreiheitsstrafe, welche den Strafbann des Amtsgerichts überschreiten würde, offensichtlich nicht zu erwarten.“
(BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – 2 StR 330/16)

Nichtsdestotrotz zeigt der Fall auf, dass – auch wenn dies, zumal es sich bei den §§ 143 MarkenG um Antragsdelikte handelt, nicht die Regel ist, bei Markenrechtverletzungen auch strafrechtlich erhebliche Sanktionen drohen können. Eine erfolgreiche Beratung oder Vertretung in diesem Gebiet erfordert neben allgemeinem strafrechtlichem Wissen vor allem auch vertiefte Kenntnisse des Markenrechts. Es empfiehlt sich daher, einen auf diese Rechtsgebiete spezialisierten Anwalt um Rat zu ersuchen.

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