Straftaten im Patentrecht (§ 142 PatG) und Gebrauchsmusterrecht (§ 25 GebrMG)

Sind Patent – und Gebrauchsmusterrechtsverletzungen strafbar?

Gemäß § 142 PatG stehen Patenrechtsverletzungen unter Strafe:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a)

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder

2.ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (§ 142 PatentG)

Verjährung tritt innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Patentverletzung ein (vgl. §§ 78f. StGB).

Die Strafbarkeit von Gebrauchsmusterrechtsverletzungen ist in § 25 GebrMG geregelt. Aufgrund des engen thematischen Zusammenhangs wir zunächst § 142 PatG dargestellt und anschließend auf § 25 GebrMG eingegangen.

Wie lauten die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 I PatG?

§ 142 PatG beinhaltet Tatbestandsvarianten, die den Verletzungshandlungen gemäß § 9 PatG entsprechen, sodass der Tatbestand erfüllt ist, wenn eine Verletzungshandlung gemäß § 9 S.2 Nr.1-3 verübt wurde. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist das erteilte Patent. Die Erteilung des Patents muss nicht rechtskräftig sein, sodass auch ein Patent, gegen welches noch die Einlegung eines Einspruchs möglich ist, ein taugliches Tatobjekt darstellt. Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 I PatG). Ein Patent bewirkt, dass zur Benutzung der betreffenden Erfindung allein der Inhaber des Patents befugt ist (§ 9 S.1 PatG). Aus diesem Prinzip rechtfertigen sich die Verbote des § 9 S.2 Nr.1-3 PatG.

Zur Herstellung eines Erzeugnisses:

In der Regel wird eine Patentverletzung nicht dadurch ausgeschlossen, daß jemand nur Teile einer Kombination herstellt. Denn das dem Patentinhaber zu stehende Ausschließlichkeitsrecht umfaßt die gesamte Tätigkeit des Herstellens von ihrem Beginn an und beschränkt sich nicht etwa auf den letzten die Vollendung unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsakt. Dieser Satz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Denn zu einer geschützten Kombination können auch Teile gehören, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit in keiner besonderen Beziehung zu dem Gegenstand der Erfindung stehen und deshalb, weil sie ohne weiteres auch anderweitig verwendet werden können, durch ihre Ausgestaltung den Erfindungsgedanken nicht, auch nicht teilweise, verwirklichen. Derartige erfindungsfunktionell nicht besonders individualisierte Teile werden aber vom Patentschutz regelmäßig nicht erfaßt.“
(BGH, Urteil vom 15.06.1951 – I ZR 59/50)

Ausbesserungen gelten grundsätzlich als Gebrauch und stellen damit wie andere Maßnahmen des In-Betrieb-Haltens und der Pflege keine Verletzungshandlung dar. Der Umbau eines Erzeugnisses kann eine Neuherstellung bedeuten:

Die dem Bekl. als Patentverletzung angelasteten Maßnahmen dienten unstreitig weder der Inbetriebnahme noch der Inbetriebhaltung, der Pflege oder der Ausbesserung. Sie dienten auch nicht der Behebung von Schäden. Es waren vielmehr Eingriffe, die den Mechanismus und die Schaltung des geschützten Automaten änderten, nicht, weil das für dessen technische Funktion notwendig war, sondern allein deswegen, um den wegen bestehender gesetzlicher Bestimmungen wirtschaftlich nicht mehr verwertbaren patentierten Gegenstand erneut einer wirtschaftlichen Verwertung durch Erlangung einer behördlichen Genehmigung zuzuführen. Es handelte sich somit um einen Umbau, der nach den gewerbepolizeilichen Zulassungsbestimmungen zu einer anderen Bauart führte. Beim Umbau ist zu unterscheiden, ob die patentierte Vorrichtung dazu benutzt wird, um aus ihren Teilen eine andere, nicht unter den Erfindungsgedanken fallende Vorrichtung zusammenzusetzen, was erlaubt ist, oder um sie in einer Weise umzubauen, die dazu führt, daß die Erfindung, wenn auch in äquivalenter Form erneut verwirklicht wird. Im letzten Fall liegt eine Neuherstellung des patentierten Gegenstands vor, die dem Patentinhaber vorbehalten und Dritten verboten ist.“
(BGH, Urteil vom 08.03.1973 – X ZR 6/70)

Einer unmittelbaren Patentverletzung des Verkäufers steht nicht entgegen, wenn der Zusammenbau einer Vorrichtung aus mehreren Teilen einem Dritten überlassen bleibt:

Denn der Begriff des Herstellens im Sinne von § 9 PatG umfaßt die gesamte Tätigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, vom Beginn an und beschränkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des geschützten Erzeugnisses unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsakt. Es ist daher für die Frage der Patentverletzung gleichgültig, ob der letzte, für die erfinderische Leistung unbedeutende Akt des Zusammenfügens der Teile zu einer Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird. Daraus folgt, daß eine Patentverletzung des Klageschutzrechts dann vorliegt, wenn alle für ein Rigg benötigten Teile zwecks Zusammenbaues einem Kunden bei einem Kauf veräußert werden und sich darunter solche Teile befinden, die nicht von einem Lizenznehmer des Patentinhabers hergestellt sind. Werden jedoch bei einem Veräußerungsgeschäft nicht alle (…) benötigten Teile zum Gegenstand des Kaufes gemacht, ist in der Regel davon auszugehen, daß der Erwerb der Teile nicht zur Herstellung eines neuen Riggs erfolgt, sondern zum Ersatz unbrauchbar gewordener Teile.“
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.1984 – 2 U 175/83)

Der Begriff des „Anbietens“ ist weit auszulegen. Es genügt, wenn sich das Angebot einen einzelnen Adressenten richtet (BGH, Urteil vom 13.12.1990 – I ZR 21/89). Auch „Vorbereitungshandlungen“ sind erfasst, sodass sogar die Verteilung eines Werbeprospekts ausreicht:

Der in § 9 PatG verwendete Begriff des „Anbietens”, gegen dessen Heranziehung die Bekl. Einwände nicht erheben, ist ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Dies folgt aus dem Zweck des § § 9 PatG, dem Patentinhaber einerseits - sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab - alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb unterfällt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S. des § 145 BGB. Umfasst sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das - wie es etwa beim Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist - die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können. Ein Mittel hierzu ist auch das bloße Verteilen eines Werbeprospekts. Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch dieses Verhalten muss deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das - wie es in § 9 I Nr. 1 PatG heißt - Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht. Dabei ist unerheblich, ob das patentgemäße Erzeugnis in dem verteilten Prospekt als solches beworben wird oder nur als Teil eines anderen dort beworbenen Gegenstands erfasst ist.“
(
BGH, Urteil vom 16.03.2003 – X ZR 179/02)

In Verkehr gebracht wird eine Sache durch Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über diese, wobei im Gegensatz zum „anbieten“ der fragliche Gegenstand bereits hergestellt sein muss (BGH, Urteil vom 15.01.1957 – I ZR 39/55).

„Gebrauchen“ ist jede bestimmungsgemäße Verwendung eines patentierten Erzeugnisses, was alle Mahnahmen zur Inbetriebnahme, zum In-Betrieb-Halten, zur Pflege und zur Ausbesserung erfasst, sofern nicht eine Neuherstellung (s.o.) vorliegt:

Zwar gehört zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen.“
(
BGH, Urteil vom 04.05.2004 – X ZR 48/03)

Was sind die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 I PatG?

In subjektiver Hinsicht setzt § 142 bedingten Vorsatz voraus, der Täter muss also die Patentrechtsverletzung ernstlich für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Fahrlässige Patentrechtsverletzungen sind nicht strafbar. Daher wurde die in § 9 S.2 Nr.2 PatG enthaltene Formulierung „auf Grund der Umstände offensichtlich“, welche eine fahrlässige Begehung intendiert, nicht in § 142 PatG übernommen. Der Vorsatz entfällt nicht, wenn der Täter annimmt, das Patent werde aufgrund einer Nichtigkeitsklage seinerseits widerrufen:

Die Bekl. bestreitet nicht, in Kenntnis des Klagepatents diesem zuwidergehandelt zu haben durch gewerbsmäßige Herstellung und Verkauf patentverletzender Vorrichtungen und durch den gewerbsmäßigen Gebrauch solcher patentverletzender Vorrichtungen. Seine bewußten und gewollten Zuwiderhandlungen sind als vorsätzliche Patentverletzung zu qualifizieren. Durchschlagende Gründe, die der Annahme vorsätzlichen Handelns entgegenstehen könnten, hat er nicht vorzutragen vermocht. Der Umstand, daß eine Vernichtung des Klagepatents, wenn sie erfolgt wäre, mit rückwirkender Kraft wirksam geworden wäre, ändert nichts daran, daß der Bekl. in Kenntnis des Bestandes des Klagepatents diesem bewußt zuwidergehandelt hat. Darüber hinaus hatte der Bekl. während der Zeit seiner Zuwiderhandlungen - und auch danach - nicht einmal ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Klagepatent vernichtet werden könnte.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1981 – 2 U 4/81)

Strafbarkeit einer Gebrauchsmusterverletzung gemäß § 25 GebrMG: Was ist ein Gebrauchsmuster?

Gemäß § 1 I GebrMG werden als Gebrauchsmuster Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Begriff des Gebrauchsmusters gleicht somit dem des Patents (§ 1 I PatG). Sowohl das Patent als auch das Gebrauchsmuster sind gewerbliche Schutzrechte, bei denen das sogenannte „Territorialitätsprinzip“ gilt – der Schutz erstreckt sich nur auf das Land, für das er erteilt wurde. Der wesentliche Unterschied zwischen Patenten und Gebrauchsmustern besteht darin, dass bei der Anmeldung eines Patents eine ausführliche Prüfung hinsichtlich der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit stattfindet. Dahingegen werden Gebrauchsmuster unter bloßer Prüfung der formalen Voraussetzungen schlicht registriert. So kann zwar unkompliziert ein durchsetzbares Schutzrecht erlangt werden. Die tatsächliche Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusterrechts wird jedoch erst im Streitfall geprüft. Daher sind auch höhere Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen:

Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer patentrechtlichen Streitigkeit – insbesondere soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden – nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist. Ihr Erlass setzt daher zum einen in der Regel die Feststellung einer wortsinngemäßen Verletzung des Verfügungspatents voraus, da sich die Feststellung einer äquivalenten Verletzung im Verfügungsverfahren in der Regel nicht mit dem erforderlich hohen Grad von Zuverlässigkeit feststellen lässt. Zum anderen ist zur Vermeidung des Risikos einer Fehlbeurteilung technischer Sachverhalte im summarischen Verfahren Voraussetzung, dass das Verfügungspatent mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit rechtsbeständig ist bzw. sich in einem anhängigen Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird. Bei Gebrauchsmustern gelten noch höhere Anforderungen, denn es ist zu beachten, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster im Gegensatz zu einem Patent um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt und das Gericht die Schutzfähigkeit daher stets eigenständig zu prüfen hat. Es ist deshalb grundsätzlich Zurückhaltung mit dem Erlass einstweiliger Verfügungen geboten.“
(
LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2018 – 327 O 315/18)

Zudem hat ein Gebrauchsmuster eine maximale Laufzeit von zehn Jahren, statt der maximalen Patenlaufzeit von zwanzig Jahren.

Die Strafbarkeit von Gebrauchsmusterrechtsverletzungen folgt aus § 25 GebrMG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters

1.ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder

2.das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausübt. (§ 25 I GebrMG)
 

Mit Ausnahme von § 25 I Nr.2 GebrMG ähnelt die Vorschrift stark derjenigen des § 142 PatG (s.o.). § 25 I Nr.2 GebrMG enthält einen besonderen Straftatbestand bezüglich der Ausübung eines Rechts aus einem Patent entgegen § 14 GebrMG („Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.“). § 11 GebrMG normiert die Wirkung der Eintragung eines Gebrauchsmusters, welche allein den Inhaber zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters befugt ist. Die Vorschrift entspricht weitestgehend ihrerseits § 9 PatG (s.o.). Der Täter muss wissen, dass ein älteres Gebrauchsmuster, welches ihn an der Ausübung der Rechte aus seinem Patent hindert, besteht und darüber hinaus vom Rechtsbestand des älteren Gebrauchsmusters ausgehen.

In subjektiver Hinsicht ist ebenso wie bei einer Patentverletzung Vorsatz erforderlich, wobei der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen muss, dass das Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist. Nimmt der Täter jedoch an, das Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig im Sinne des § 13 GebrMG, so entfällt – anders als bei einer Patentrechtsverletzung (s.o.) der Vorsatz:

Die Bekl. hat von Anfang an die Ansicht vertreten, daß das Klagegebrauchsmuster, jedenfalls soweit es den Verletzungsgegenstand erfassen konnte, nicht rechtsbeständig gewesen sei. Sie hat sich dabei in einem Rechtsirrtum befunden. Der Bekl. kann indes nicht vorgeworfen werden, sie habe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß das Klagegebrauchsmuster in einem Umfang, der den Verletzungstatbestand einschließt, als schutzfähig anerkannt werden würde. Aus der Feststellung des Verletzungstatbestands kann zwar in der Regel ohne Vorliegen weiterer Umstände auf ein Verschulden des Benutzers geschlossen werden. Bei der Beurteilung des Verschuldens bei der Verletzung eines im Löschungsverfahren wiederholt geänderten und schließlich teilweise aufrechterhaltenen Gebrauchsmusters ist aber sorgfältig zu prüfen, ob der Benutzer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte und mußte, daß er ein rechtsbeständiges Klagegebrauchsmuster verletze. Dabei dürfen die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden.“
(BGH, Urteil vom 30.11.1976 – X ZR 81/72)

Praktisch geringe Bedeutung hat § 25 VI GebrMG, wonach der Verletzte unter Darlegung eines berechtigten Interesses daran die Anordnung beantragen kann, dass die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird.

Fazit zu patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Straftaten

Praktische Bedeutung hat in Bezug auf Patentrechtsverletzungen weniger die Strafbarkeit als der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 139 PatG, welcher durch Vernichtungs- und Auskunftsansprüche (§§ 140a f. PatG) flankiert wird. Die nicht von der Hand zuweisende Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im Grundtatbestand des § 142 PatG belegt indes, dass die möglichen strafrechtlichen Sanktionen einer Patentrechtsverletzung nicht auf die „leichte Schulter genommen“ werden sollten. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen. Stellen sich in Bezug auf Patentrechtsverletzungen oder Gebrauchsmusterrechtsverletzungen strafrechtliche Fragen, so ist zu berücksichtigen, dass hierzu nicht nur strafrechtliches Wissen, sondern ebenfalls vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Patentrechts erforderlich sind.

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