IT-Verträge sind ein wesentlicher Bestandteil des IT-Rechts. Sie unterliegen, wie alle Verträge, den allgemeinen Regelungen des BGB, sind aber häufig mit komplizierten technischen Problemen verknüpft. Nicht nur die rechtliche Bewertung ist daher problematisch, sondern zugleich die technische Komponente. Bei IT-Verträgen ist ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt notwendig, der auf persönliche oder externe technische Expertise zugreifen kann. Wir überprüfen für Sie die, häufig sehr komplizierte Rechtslage, bei Software-, Hardware-, und Werbeverträgen und im EDV-Recht und helfen Ihnen gerne bei der Erstellung passender Verträge, oder der Rückabwicklung bereits geschlossener Verträge bzw. Rechtsverhältnissen mit unklarer Rechtslage, da eine schriftliche Vereinbarung fehlt.
Insbesondere im IT-Recht können AGBs, also die allgemeinen Geschäftsbedingungen, rechtliche Fallstricke beinhalten und ungewollte Folgen nach sich ziehen. Rechtliche Hilfe bei der Erstellung oder Überprüfung von AGBs ist unerlässlich. Auch Wartungsverträge haben im IT-Recht eine wichtige Stellung. Viele Kunden brauchen eine fachkundige Betreuung durch den Händler. Jedoch nutzen viele nur Musterverträge. Dabei können Leistungen und Konditionen vereinbart sein, die so von den Vertragsparteien gar nicht gewollt sind.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Arbeitsrecht. Hier finden Sie in unsere Kanzlei schnelle Hilfe, insbesondere (aber selbstverständlich nicht ausschließlich), wenn der arbeitsrechtlichen Problematik IT-Bezug zugrunde liegen. Das Arbeitsrecht ist im Kern im BGB und anderen Gesetzen wie etwa dem Kündigungsschutzgesetz geregelt, ist aber in der Praxis weitestgehend Richterecht. Wir helfen bei Mitarbeiterverträgen, sei es von Angestellten, Arbeitern oder freien Mitarbeitern (Freelancer-Verträge). Wir unterstützen Sie bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen, bei Fragen rund um Gehalt, Arbeitszeiten, arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und der inhaltlichen Kontrolle des Arbeitsvertrages, sowie bei Kündigungen. Außerdem helfen wir Ihnen bei kollektivrechtlichen Problemen im Arbeitsrecht, sei es bei Streiks oder Fragen rund um das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das Vertragsrecht der Informationstechnologie (IT-Vertragsrecht) ist eines der Kerngebiete des IT-Rechts (des Informationstechnologierechts oder noch länger: des Rechts der Informationstechnologie). Gerade für IT-Unternehmen in der Computerbranche bzw. Internetbranche und deren Kunden spielt das IT-Vertragsrecht eine wichtige Rolle. Neben dem sogenannten Internetrechtrecht als Querschnittsmaterie ist auch gerade das Vertragsrecht über bestimmte Vertragsgegenstände von besonderer Bedeutung: Hardware, Software und entsprechende Dienste und Dienstleistungen kommen hier als Vertragsgegenstände in Betracht (EDV-Vertragsrecht, Hardwarevertragsrecht und Softwarevertragsrecht). Hier gibt es oft verschiedene übliche Bezeichnungen und Bereiche.
Hardware-Vertragsrecht
Hardware kann endgültig oder für eine bestimmte Zeit überlassen werden. Die Computer oder andere Ware können als Standardhardware „von der Stange“ kommen, aus üblichen Teilen zusammengesetzt sein, oder gar individuell gebaut werden. Es können bestimmte Arten der Hardwarewartung vereinbart werden. Nach den verschiedensten Schwerpunkten der Verträge können solche Verträge von den Gerichten beispielsweise eingeordnet werden als:
- Mietvertrag,
- Leasingvertrag (also Mietvertrag mit besonderer Gewährleistung),
- Werkvertrag,
- Kaufvertrag oder
- Kaufvertrag mit Elementen aus dem Werkvertragsrecht (früher: Werklieferungsvertrag).
Software-Vertragsrecht
Software kann als Standard-Software bloß geliefert werden. Es kann eine Anpassung oder Skalierung von fremder oder mitgelieferter Software an die Hardware und die Anforderungen des Unternehmens erfolgen, eine Software (Individualsoftware) oder eine Website (Webdesignvertrag) kann individuell für einen bestimmten Zweck entworfen und programmiert werden. Nach verschiedenen Gesichtspunkten könnten die Gerichte solche Verträge völlig unterschiedlich einordnen, z. B. als Dienstvertrag, Mietvertrag, Leasingvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Anteilen von Werkvertragsrecht (früher Werklieferungsvertrag). Nach dieser Einordnung richtet sich dann auch das Wie und Ob der Verantwortung im Rahmen einer Gewährleistung oder Haftung wegen Pflichtverletzung. Dabei kommt der Bezeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien allenfalls indizielle Bedeutung zu.
IT-System-Verträge und andere gemischten Verträge
Auch gemischte Verträge kommen in Frage, beispielsweise sogenannte IT-System-Verträge, bei denen sich dann die Frage stellt, welcher Teil des Vertrages sich nach welchem Recht richtet.
Cloud-Vertragsrecht, Service-Verträge
Auch gerade bei neueren Vertragsarten sollten die Rechte und Pflichten schon von Anfang an festgelegt werden und zwar so, dass dies im Zweifel auch vor einem Gericht Bestand hätte. Wenn Leistungen in die Cloud (englisch für „Wolke“) verlagert werden (Cloud Computing), kann dies auf verschiedenste Arten geschehen. Beim Cloud-Vertrag werde dabei von Infrastruktur-as-a-Service (IaaS), über Platform-as-a-Service (PaaS) bis Software as-a-Service (SaaS) immer mehr Dienste vom Dienstanbieter zur Verfügung gestellt. Hier sollten deutsche Unternehmen auch aufpassen, dass sie nicht gegen das strenge deutsche Datenschutzrecht verstoßen und sich schon zu Anfang von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der sich mit Datenschutzrecht und IT-Vertragsrecht auskennt.
Outsourching/Insourching
Sollen Leistungen über die Cloud oder auf sonstigem Wege aus einem Unternehmen heraus verlagert werden (Outsourcing), bedarf auch das einer gründlichen Planung und Vertragsgestaltung im IT-Recht und meist auch im Arbeitsrecht. Entsprechendes gilt aber auch, wenn ursprünglich ausgelagerte Tätigkeiten wieder in das eigentliche Unternehmen eingegliedert werden sollen (Insourcing).
Aber auch sonst werden im Internet Verträge geschlossen, für die Besonderheiten des IT-Vertragsrechts zu beachten sind. Dies gilt beispielsweise für sogenannte Internet-Auktionen ,etwa auf eBay, oder eigene Internet-Shops von mehr oder weniger professionellen Anbietern. Gerade beim Verbraucherschutzrecht gibt es laufend Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Vertragsentwurf für IT-Projekte
Bei allen diesen Verträgen sollte für ein größeres Projekt lieber zu Anfang der Rat eines Rechtsanwalts gesucht werden und ggf. auch die Begleitung durch einen Rechtsanwalt erwogen werden, damit später nicht ein gescheitertes Projekt vor Gericht landet. Idealerweise sollten dabei die Rechte und Pflichten der verschiedenen Vertragsparteien im sogenannten Pflichtenheft oder Lastenheft festgelegt werden. Im IT-Vertragsrecht spielen dabei auch gerade die Festlegung von Rahmenbedingungen eine Rolle, wie eine bestimmte Timeline mit Milestones (ein Zeitplan mit festgelegten Zielen und Zeitpunkten), festgelegte Regeln für eine Abnahme oder für Teilabnahmen. Da sich die Anforderungen oft gerade im Laufe eines Projekts ändern können, sollte auch gerade bei IT-Verträgen schon am Anfang festgelegt werden, welche Partei bestimmte Änderungen der Anforderungen in welcher Weise festlegen darf und wie dafür eventuelle Zusatzkosten bestimmt werden sollen. Auch die Meldung und Überprüfung von Mängeln sollte schon zu Anfang festgelegt werden. Wenn ein solches Projekt ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes geplant wird, besteht die große Gefahr, dass am Ende beispielsweise Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen einem Zusatzauftrag und einer Mängelrüge auftreten. Auch sollte klar festgelegt werden, wer die Projektleitung innehat und wer für Fehler geradestehen wird. Dies sollte sich idealerweise einigermaßen im Gleichgewicht bewegen, damit ein fairer Vertrag entsteht, mit dem beide Seiten leben und arbeiten können. Weder sollte der Auftragnehmer handeln dürfen, wie er es gerade für richtig hält, ohne für Fehler haften zu müssen, noch sollte sich der Auftragnehmer für jede Kleinigkeit nach den Weisungen des Auftraggebers richten müssen und dann das nicht von ihm geplante Projekt unendlich lange nachbessern müssen.
Softwareverträge und Urheberrecht
Eine Überschneidung des IT-Vertragsrechts bzw. IT-Gewährleistungsrechts mit dem Urheberrecht besteht besonders für Software bzw. Programme oder Apps (Applikationen/Applications) im Rahmen von Lizenzverträgen, Pflegeverträgen und anderen Wartungsverträgen. Jeweils können dabei auch bestimmte Service Level Agreements getroffen werden, bei denen individuell Einzelheiten vereinbart werden können wie zum Beispiel
- Reaktionszeit,
- (Mithilfe bei der) Fehlereingrenzung (Bugtracking),
- der Zeitrahmen für eine vorübergehende Behebung oder Umgehung von Fehlern oder
- Zeitrahmen und Verantwortlichkeit für eine endgültige Fehlerbehebung durch Patches sowie
- die Existenz und Zeiten einer Hilfe per (Telefon-)Hotline.
Insbesondere Open-Source-Software
Eine besondere Herausforderung bietet dabei die Verwendung Software, die zwar frei verwendbar ist, aber vom Verwender auch gewisse Bedingungen oder Gegenleistungen fordert. Diese Software wird je nach Akzentuierung ihrer Eigenschaften und politischer Ausrichtung bezeichnet als: Open-Source-Software (OSS) bzw. Free-Software oder zusammengenommen Free-and-Open-Source Software (FOSS) oder gar Free-and-Libre-Open-Source-Software (FLOSS oder F/LOSS). Linux mit dem Linux-Kernel und den vielen Linux(/GNU-)Distributionen bietet dabei eine der wichtigen Beispiele. Aber auch bei zahlreichen Verwendungen von Software wird oft unerkannt Open-Source-Software verwendet. Gerade bei der Firmware von Hardware-Herstellern (wie bei Routern) lauern dort viele Probleme und mögliche Abmahnungsgefahren. Aus Sicht der Programmierer, die FLOSS herstellen, ist es ärgerlich, wenn ihre Arbeit kostenfrei genutzt wird, ohne die Nutzungsbedingungen einzuhalten. Die deutsche Rechtsprechung erkennt in solchen Fällen auch Schadensersatzansprüche zu, zum Beispiel in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr (auch wenn die Software sonst kostenfrei überlassen wird). Noch gefährlicher für Hardware-Hersteller sind aber Unterlassungsansprüche und Vernichtungsansprüche, die zu Verkaufsverboten oder gar der Vernichtung von Waren führen könnten.
IT-Vertragsrecht und AGB-Recht (B2C oder B2B)
Selten werden solche Verträge nur für eine einzige Anwendung entworfen, sondern meist für eine Mehrzahl von Verwendungen. Nicht nur für das klassische „Kleingedruckte“ ist daher das AGB-Recht besonders wichtig (Recht der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Dieses Recht ist zum großen Teil eine Umsetzung EU-europäischer Richtlinien. Daher sind hier auch in Deutschland nicht nur die Regeln der §§ 305 ff. BGB wichtig („Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)“), sondern auch das dahinter stehende EU-Recht. Wie in den Rechtsordnungen vieler anderer Staaten ist das AGB-Recht im Recht Deutschland für das Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern oder Konsumenten wichtig (sogenannte B2C-Verträge, Verbraucherverträge). Hier ist mit dem Verbraucherschutzrecht auch gerade in Web-Shops ein typischer Bereich gegeben, bei dem die europarechtlichen Vorgaben zu beachten sind. Im Gegensatz zu den meisten anderen Rechtsordnungen unterliegen aber im deutschen Recht auch die im Verhältnis der Unternehmen untereinander geschlossenen Verträge der AGB-Prüfung (sogenannte B2B-Verträge oder Verträge zwischen Kaufleuten).
Diese Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtssinne kann Vertragswerke wie beispielsweise Standardverträge, Rahmenverträge oder gar ausdrücklich als Geschäftsbedingungen bezeichnete Vertragsbedingungen betreffen. Zwar sollen bei den Verträgen im Verhältnis der Unternehmen zueinander die Besonderheiten des geschäftlichen Verkehrs beachtet werden. Oft wird ein Gericht aber eine Klausel ebenfalls als verboten ansehen, die der BGH oder anderes Gericht bereits als Verstoß gegen die AGB-Regeln angesehen hat. Die strengen Verbote für AGB, die ein Unternehmen gegenüber Verbrauchern anwendet, gelten dabei als Orientierungspunkt oder gar Regel, wodurch solche AGB oft auch in B2B-Verträgen als unwirksam und verboten angesehen werden. Im schlimmsten Falle ist eine solche Klausel dann nicht nur unwirksam, sondern sogar Grund für eine teure Abmahnung oder eine noch teurere Unterlassungsklage. Auch sind solche Klauseln dann insgesamt ungültig und werden nicht etwa auf den gerade noch erlaubten Kern zurückgestutzt (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).
Vertragseinordnung, AGB-Recht und Gewährleistung
Bei der AGB-Prüfung ist oft auch entscheidend, an welchem Maßstab die Bedingungen zu messen sind. Dafür ist wiederum die Vertragseinordnung entscheidend. Wenn ein Vertrag beispielsweise als Werkvertrag einzuordnen ist, sind die gesetzlichen Regeln für Werkverträge im BGB als das sogenannte gesetzliche Leitbild der entscheidende Maßstab. Dies gilt dann eben auch für die einzelnen Bedingungen oder Klauseln z. B. für Gewährleistung und Abnahme. Ist ein Vertrag dagegen als Dienstleistungsvertrag einzuordnen, gelten für den Anbieter erheblich geringere Anforderungen. Dabei reicht es aber nicht aus, dass im Vertrag oder in den Vertragsbedingungen die „magischen“ Worte „Dienstvertrag“ oder „Dienstleistung“ verwendet werden; auch hier gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet (falsa demonstratio non nocet), bzw. nicht nützt. Stattdessen sollte ein Rechtsanwalt im Schwerpunkt im IT-Recht helfen, die Ziele des Vertrages entsprechend festzulegen und die einzelnen Vertragsbedingungen genau zu formulieren.
Außerdem gehören zu dem Vertragsrecht der Informationstechnologie (IT-Vertragsrecht) auch die Probleme bei Online-Auktionen/Internet-Versteigerungen oder Webshops.
Internet-Auktionen (insbesondere ebay-Auktionen)
Bei sogenannten Internetauktionen werden auf bestimmten Internet-Plattformen wie eBay Verträge geschlossen (meist ein Kaufvertrag). Hier geht es insbesondere um die Wirksamkeit des Vertragsschlusses und darum, ob oder wann sich ein Verkäufer von einem Vertrag lösen kann (z. B. durch Anfechtung), wenn sich der Verkäufer beim Einstellen des Angebots geirrt oder verschrieben hat (Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum). Auch die Frage der Gewährleistung wird oft eine Rolle spielen sowie die Frage, ob oder wann man eine Gewährleistung oder Garantie wirksam auszuschließen kann und darf. Hier lauert auch für halbprofessionelle Verkäufer die Gefahr von teuren Abmahnungen, gerade auch aus dem Wettbewerbsrecht und AGB-Recht. Besonders gefährlich ist hier das Markenrecht; eine Markenverletzung kann eine besonders teure Abmahnung oder gar Klage nach sich ziehen. Umso mehr gelten diese Gefahren aber natürlich auch für Verkäufer, die sich ausdrücklich als Powerseller bezeichnen.
Kauf und Verkauf in Webshops (insbes. Gewährleistung und Widerruf)
Aber auch beim Online-Kauf bzw. Online-Verkauf in Internet-Shops kann die Frage der Gewährleistung eine Rolle spielen und auch die Möglichkeiten, eine Gewährleistung oder Garantie auszuschließen. Sonst kommen verschiedenste Gewährleistungsrechte in Frage - vor allem Rücktritt (früher Wandelung), Minderung oder Schadensersatz. Wichtig ist auch, ob und wie eine Fristsetzung erfolgen muss, damit dem Verkäufer noch die Möglichkeit geboten wird, eine sogenannte Nacherfüllung zu leisten - wie Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder Nachleistung (z. B. Ersatzlieferung). Für Webshops ist sowohl das normale AGB-Recht eine Abmahngefahr als auch besonders das mehrfach geänderte Recht des Distanzgeschäfts (früher: Fernabsatzrecht). Wie eine Widerrufsbelehrung sinnvoll und abmahnsicher zu formulieren ist, ist trotz oder gerade wegen der vielen gesetzlichen Vorgaben und Vorlagen eine Kunst für sich. Als Betreiber eines eigenen Webshops sollte man sich natürlich auch von den Fallstricken des Markenrechts hüten.
IT-Recht und damit verbundenes Arbeitsrecht
Weiter benötigen IT-Firmen in der Regel Freelancer-Verträge, Freie-Mitarbeiter-Verträge und Mitarbeiterarbeitsverträge, um Ihr Personal zu steuern. Weiter sind Fragen der E-Mail-Kommunikation in Unternehmen oft mit dem IT-Recht verknüpft. So haben der Betriebsrat, der Arbeitgeber und die Mitarbeiter Fragen zum Datenschutz bei der E-Mail-Kommunikation im und außerhalb des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen. Auseinandersetzungen im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können zu einer Kündigungsschutzklage des betroffenen Mitarbeiters führen. Zu Verteidigungsstrategien gegen derartige Klagen kann die AID24 Rechtsanwaltskanzlei Arbeitgeber beraten bzw. Arbeitnehmer bei derartigen Klagen gegen den Arbeitgeber vertreten.
IT-Recht und Strafrecht
Mit der fortschreitenden Digitalisierung vormals analoger Lebenssachverhalte hat auch das sogenannte IT-Strafrecht an Bedeutung gewonnen. Das IT-Strafrecht umfasst diejenigen Straftatbestände, die mittels eines Computers oder im Internet begangen werden. Häufig werden entsprechende Straftaten begangen im Rahmen des
- „Hackings“ (Erlangung unautorisierten Datenzugangs innerhalb eines Computersystems),
- „Phishings“ (Erlangung persönlicher Daten mittels gefälschter Kontaktaufnahme im Internet) und
- „Skimmings“ (Auslesen der in Bank- und Kreditkarten gespeicherten Daten in illegaler Weise).
Dem IT-Strafrecht zuzuordnen sind insbesondere die folgenden Straftatbestände:
- Computerbetrug (§ 263a StGB),
- Ausspähen oder Abfangen von Daten (§§ 202a ff. StGB),
- Datenveränderung (§ 303a StGB)
- Computersabotage (§ 303b StGB)