Urteil AG Frankfurt a.M. vom 17.04.2015 Az: 29 C 2408/14 (85)

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Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXXXX

                                                                                                                                 Klägerin

Prozessbevollmächtigte: XXXXXXX

Geschäftszeichen: XXXXXXX

gegen

1. XXXXXXXX

2. XXXXXXXX

                                                                                                                                 Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: AID24 Rechtsanwaltskanzlei Herr RA Christoph Scholze

Deltahouse, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden

Geschäftszeichen: XXXXXX

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht XXXXXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch

    Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages

    abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

    110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Internet-Tauschbörse.

Das Filmwerk „Battle of Bave" wurde am 10.12.2009, um 07:26:39 h(MEZ) von der IP-

Adresse 87.167.198.129 ohne Erlaubnis der Klägerin über eine Internettauschbörse zum Download angeboten

Die Klagerin versandte ein anwaltliches Mahnschreiben vom 23.04.2010, in dem sie die Be-

klagten zur Unterlassung aufforderte und Schadensersatzforderungen geltend machte (Bl. Anl. K9, -BL 42 ff d A).

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte im deutschsprachigen Raum an dem Filmwerk „Battle of Brave“. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass die IP-Adresse 87.167.198.129 zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem lnternetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, sodass das streitgegenständliche Filmwerk über den lnternetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagtenseite wird gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in   Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsabhängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagtenseite wird gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i. H. v. 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsabhängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

            die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte sei nicht aktivlegitimiert.  Die Beklagten bestreiten unter anderem, dass die Daten der Urheberrechtsverletzung tatsächlich zuverlässig und beweissicher durch die Klägerseite festgestellt worden wären.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vorn 23.01.2015 erließ das Gericht einen Hinweis-und Beweisbeschluss (Bl. 252 f. d. A.) mit dem Inhalt, dass über die Behauptung der Klägerin, dass von dem Anschluss der Beklagten am 10.12.2009 um 07:26:39 Uhr.das Filmwerk „Battle of Brave" zum Download angeboten worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Die Versendung der Akten an den Sachverständigen wurde von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Hohe von 1500 € durch die Klägerseite abhängig gemacht und unter Hinweis auf § 356 ZPO hierfür eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Dieser Beschluss wurde den Klägervertretern am 20.01.2015 zugestellt. Mit Schreiben des Gerichts vom 04.03.2015 wurde die Klägerseite an die Einzahlung des Kostenvorschusses erinnert. Ein Kostenvorschuss wurde jedoch nicht eingezahlt.

Das Gericht hat die Beklagten informatorisch zu dem Sachverhalt angehört. Hinsichtlich der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

23.01.2015 (Bl. 232 ff. d.  A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.                                                                                                                        

Entscheidungsgründe          

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schaden- bzw. Aufwendungsersatz zu.

Dabei kann die Frage, ob die Klägerin für die, im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche überhaupt aktivlegitimiert ist, dahinstehen, weil die Klägerin jedenfalls für die Behauptung, dass die IP-Adresse 87.167.198.129 zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, also das streitgegenständliche Filmwerk über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden sei, den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hat. Die Klägerin trägt als Anspruchsteller nach den allgemeinen Regeln fur die Verletzungshandlung der Beklagten die Beweislast. Das gilt auch für die Frage, ob die im Streit stehende Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss der Beklagten begangen wurde. Den Vortrag der Klägerin, dass das streitgegenständliche Filmwerk „Battle of Brave“ am 10.12.2009 um 07:26:39 h (MEZ) tatsächlich über den lnternetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden sein soll, haben die Beklagten in zulässiger Weise bestritten. Aufgrund dessen erließ das erkennende Gericht den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 23.01.2015 (Bl. 252 f. d. A.) mit dem Inhalt, dass über die Behauptung der Klägerin, dass von dem Anschluss der Beklagten am 10.12.2009 um 07:26:39 Uhr das Filmwerk „Battle of Brave" zum Download angeboten worden,sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Den für die Versendung der Akten an den Sachverständigen von der Klägerseite angeforderten Kostenvorschuss in Hohe von 1500 € hat die diese trotz Zustellung des Hinweis- und Beweisbeschluss am 20.01.2015 sowie nochmaliger Erinnerung vom 04.03. 2015 nicht innerhalb der gemäß § 356 ZPO gesetzten Frist eingezahlt. Auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wurde dieses, der Beweiserhebung entgegenstehende Hindernis durch die Klägerin nicht beseitigt. Aus diesem Grund konnte dem Beweisangebot der Klägerin nicht mehr nachgegangen werden, ohne dass sich das Verfahren auf unabsehbare Zeit verzögert hätte. In diesem Fall unterbleibt die Beweiserhebung (Zöller, ZPO, 29 Aufl., §356, Rn. 7).

Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.                                                                                                                                                                                                                             
XXXXXXXX

Richter am Amtsgericht

Beglaubigt

Frankfurt am Main, 21.04.2015

XXXXXXX, Justizfachangestellte

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RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

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