Fachanwalt für IT-Recht Christoph Scholze TÜV zert. Datenschutzbeauftragter (DSB) IHK zert. Informationssicherheitsbeauftragter (ISB) sowie Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Urheberrecht Internetrecht Medienrecht Markenrecht in Wiesbaden und Frankfurt a.M. (Hessen) sowie Erfurt (Thüringen) hilft gegen Abmahnung sowie im Software Vertragsrecht bei der IT-Sicherheit und im Datenschutzrecht der EU.
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Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist für Sie 24h* - täglich unter +49 611 89060871 (*vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit) für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles telefonisch erreichbar. Die regulären Öffnungszeiten an den Beratungsstellen in Wiesbaden und Frankfurt am Main (Hessen) sind Mo. bis Fr. 9:00 bis 17:30, beachten Sie ein Besuch in der Beratungsstelle in Erfurt (Thüringen) ist nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erwünscht, außerhalb der hier genannten Öffnungszeiten sind persönliche Sprechzeiten nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich. Persönliche Beratungsgespräche in den Beratungsstellen Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt a.M. erfolgen mit einem Rechtsanwalt erst nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.
Aufgrund einer Vielzahl von Abmahnsachen, welche in der AID24 Rechtsanwaltskanzlei bearbeitet wurden, kann Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weitergeholfen werden. Weitere Informationen finden Sie unter unseren AID24 Erste Hilfetipps gegen eine Abmahnung im sogeannten Internetrecht, IT-Recht bzw. Urheberrecht und in dem hier in der Seite befindlichen Video.
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Lesen Sie zur europäischen Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) welche Auslegungshilfen von einigen Datenschutzbehörden angeboten werden.
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und BDSG n.F. sowie Auslegungshilfen
Weiter lesen Sie hier warum Verträge bei IT-Projekten im IT-Recht aufeinander abgestimmt sein sollten.
IT-Projekte können scheitern oder werden nicht im Plan zuende geführt?
IT-Projekte und die Vertragsgestaltung nach dem IT-Recht bzw. Softwarerecht für manchen Entwickler ein Buch mit sieben Siegeln.
Kanzleibriefe
ARAG-Kooperationspartnerkanzlei beispielsweise im IT-Recht oder Urheberrecht
Die ARAG-Kooperationspartnerkanzlei berät des weiteren in Rechtsgebieten, die für Unternehmen oder Mitarbeiter der IT-Branche relevant sind.
Eine telefonische Ersteinschätzung bei der Kanzlei kostet Sie, bis auf die regulären Telefongebühren, nichts! Sie werden zuvor darauf hingewiesen, wenn Kosten für Sie durch die Kanzleileistungen entstehen.
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Einen Beitrag, meist aus dem IT-Recht, können Sie jeden Monat auf dem Blog der Kanzlei lesen und per RSS-Feed oder als Kanzleibrief abonnieren.
Im Seminar werden Ihnen interessante Themen persönlich vorgestellt.
Im Markenrecht können wir Sie beispielsweise zu Adwordswerbung, Metatagwerbung oder selektiven Vertriebssystemen beraten.
Verteidigung gegen Abmahnung ist unsere Berufung, lesen Sie hier
Das Urheberrecht dient dem Schutz der Rechte des Urhebers an seinen Werken (Schutz des geistigen Eigentums). Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Es dient primär den subjektiven Rechtschutz.
Es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und auch die Folgen einer Verletzung dieses subjektiven Rechtes. Das Urheberrecht ist aber auch objektives Recht. Es stellt ein Rechtssystem dar, das das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk konstituiert.
Eine weitreichende Beratung im Bereich Urheberrecht, Markenrecht und IT-Recht ist für Unternehmen essenziell. Die AID24-Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie im Fachbereich Urheberrecht und berät Sie bei ihren Fragen zu Urheberrechtsverletzungen, Nutzungsrechten und Abmahnungen sowie sichern geistiges Eigentum wie Texte, Bilder oder Musik. Dabei unterstützen Fachanwälte in Fällen von Rechtsverletzung, Schadensersatzansprüchen und der Durchsetzung eigener Rechtspositionen.
Abmahnung im Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht sieht hierbei zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarienvor, um einen nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden.
So regelt § 97 I UrhG, dass für den Urheber oder Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Unterlassen bestehen kann § 97 UrhG. In der Praxis häufiger, kommt es aber zunächst zu einer Abmahnung. Die Abmahnung ist in § 97a UrhG geregelt.
Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei berät bei Abmahnungen bezüglich des Up- und Downloads von Ebooks, Bildern, Filmwerken, Musik, Software oder Computerspielen.
Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht
Bei einer Abmahnung sind auch auf formelle Anforderungen zu achten. Eine Abmahnung die bereits diesen Anforderungen nicht genügt, kann unter Umständen schnell aus der Welt geschafft werden, da sie gem. § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam sein könnte. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. § 97a Abs. 2 UrhG
Außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich bei Urheberrechtssache
Es gibt vielfältigen Verteidigungsmöglichkeiten gegen Abmahnungen und so können viele Abmahnungen bereits außergerichtlich entkräftet werden.
Sollte es doch zu einem Prozess kommen, bieten sich aber auch hier noch Möglichkeiten (z.B. ein gerichtlicher oder noch außergerichtlicher Vergleich), um ein optimales Ergebnis zu erzielen.
Gem. § 278 ZPO gibt es immer die Alternative einer gütlichen Streitbeilegung, also eines Vergleichs. § 278 Abs. 1 ZPO Ein spezialisierter Anwalt, der bereits über entsprechende Erfahrung in der Güteverhandlung verfügt, kann Kosten senken und rechtliche Klippen überwinden.
Abzockeabmahnungen - gibt es das?
Nicht alle Abmahnungen sind immer berechtigt. So kommt es auch zu “gefälschten bzw. Abzocke“ Abmahnungen, die in der Regel auch per E-Mail gesendet werden können.
Modifizierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unterschreiben?
Ohne eine vorherige Rechtsberatung sollten Sie keine Unterlassungserklärung unterschreiben, da das von Ihnen zu unterlassende Verhalten zu weit gehen könnte und die Vertragsstrafen zu hoch sein
könnte. Von unserer Seite wird daher in der Regel von einer Unterzeichnung einer Musterunterlassungserklärung abgeraten, da diese nicht auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten sein wird.
Bei der AID24 Rechtsanwaltskanzlei werden Sie bezüglich der Risiken welche bei Unterlassungserklärungen bestehen können aufgeklärt.
Wann besteht urheberrechtlicher Schutz? Was ist ein „Werk“?
Gemäß § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke urheberrechtlichen Schutz.
Der Urheber ist der Schöpfer des Werks, § 7 UrhG. In § 2 I UrhG folgt eine nicht abschließende Aufzählung von davon erfassten Werken. Dazu gehören insbesondere Schriftwerke, Musikwerke, Lichtbildwerke und Filmwerke.
Voraussetzung ist gemäß § 2 II UrhG allerdings, dass eine „persönliche geistige Schöpfung“ vorliegt. Das Werk muss also „Gestaltungshöhe“ erreichen, es muss durchschnittliche, alltägliche Gestaltungen überragen.
Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung jedoch die sogenannte „Lehre von der kleinen Münze“ anerkannt.
Diese galt ursprünglich für Werke der bildenden Kunst, also insbesondere Schrift- oder Musikwerke.
Für Werke der angewandten Kunst wurde dagegen eine „überragende Gestaltungshöhe“ gefordert, da Werke der angewandten Kunst bereits durch das Designgesetz geschützt sind und der zusätzliche Schutz durch das Urheberrecht als besonders rechtfertigungsbedürftig angesehen wurde.
In der sogenannten „Geburtstagszug“-Entscheidung vollzog der BGH allerdings einen Sinneswandel und erkannte die „Lehre von der kleinen Münze“ auch für die angewandte Kunst an:
Was ist ein Leistungsschutzrecht?
Neben dem Schutz des Urhebers sind im Urhebergesetz sogenannte Leistungsschutzrechte geregelt. Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht „verwandte Schutzrechte“ und dienen dazu, Investoren der „Kunstbranche“ dahingehend abzusichern, dass sie von der wirtschaftlichen Verwertung des Urheberrechts an dem Werk, in das sie investiert haben, angemessen profitieren. Gesondert geschützt sind somit unter anderem:
- Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)
- Lichtbilder (§ 72 UrhG)
- Ausübende Künstler (§§ 73ff. UrhG)
- Tonträgerhersteller (§§ 85f. UrhG)
- Filmwerke (§§ 88ff. UrhG)
Der Schutzumfang: Was beinhaltet das Urheberrecht?
Gemäß § 11 UrhG ist der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt und dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks.
Der Schutz der persönlichen Beziehung erfolgt durch das sogenannte „Urheberpersönlichkeitsrecht“ gemäß §§ 12ff. UrhG. Der Urheber hat
- das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (Veröffentlichungsrecht);
- ein Recht darauf, dass seine Urheberschaft am Werk anerkannt wird (Anerkennung der Urheberschaft);
- das Recht, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten Interessen am Werk zu gefährden (Entstellung des Werks).
Letzteres findet seine Grenze in dem Recht auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG, welches insbesondere Parodien ermöglicht.
Was versteht man unter Nutzungsrechten?
Da das Urheberrecht selbst gemäß § 29 I UrhG nicht übertragen werden kann, erfolgt die kommerzielle Nutzung eines Urheberrechts in erster Linie durch die Einräumung von Nutzungsrechten:
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, ein Werk zu nutzen (§ 31 UrhG); es werden also (vertragliche) Lizenzen zur Nutzung eingeräumt.
Daneben bestehen gemäß §§ 44a ff. UrhG sogenannte gesetzliche Lizenzen, welche das Urheberrecht beschränken. So besteht etwa die Zitierfreiheit gemäß § 51 UrhG, ein Recht auf die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Laien (§ 52 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 I UrhG) oder die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG.
Zu beachten ist im Hinblick auf das Recht auf Privatkopie jedoch, dass dabei keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden darf.
Urheberrechtsverletzungen: Was sind die Voraussetzungen des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs?
Zentrale Anspruchsnorm des Urheberrechts ist § 97 UrhG, welcher in Absatz 1 einen Unterlassungsanspruch und in Absatz 2 einen Schadensersatzanspruch enthält.
Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs lauten wie folgt:
- Betroffensein eines Urheberrechts oder Leistungsschutzrechts (s.o.)
- Anspruchssteller ist Urheber oder Inhaber des Leistungsschutzrechts
- Eingriff in ein geschütztes Recht (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, leistungsschutzrechtliche Verwertungsbefugnis) durch eine Verletzungshandlung (s.o.)
- Keine Rechtfertigung der Handlung durch eine vertragliche oder gesetzliche Lizenz (s.o.)
- Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners
- Wiederholungsgefahr
Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG ist mit dem Unterlassungsanspruch nahezu voraussetzungsgleich. Es bedarf allerdings keiner Wiederholungsgefahr, sondern eines Verschuldens des Anspruchsgegners.
Liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vor, kann der Gläubiger nach seiner Wahl
- den Schaden ersetzt verlangen, der ihm selbst entstanden ist (§ 97 II 1 UrhG);
- den vom Verletzer erzielten Gewinn fordern (Gewinnabschöpfung, § 97 II 2 UrhG);
- die Summe fordern, die der Verletzer schätzungsweise hätte aufbringen müssen, um eine Lizenz zu erwerben, die seine Verletzungshandlung rechtfertigt (fiktive Lizenzgebühr, § 97 II 3 UrhG).
Markenrecht
Das Rechtsgebiet des Markenrechts ist Bestandteil des Kennzeichenrechts. Es dient dem Schutz der Bezeichnung von Produkten im Rechtsverkehr. Vom Markenrecht geschützt sind Marken, geschäftliche Bezeichnungen, sowie geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).
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Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarken (beispielsweise Unternehmensnamen oder Logos) – was ist eine Marke?
Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von ihren Pendants anderer Unternehmen zu unterscheiden. Im Markenrecht differenziert man zwischen
- Marken, die ausschließlich aus Worten bestehen (Wortmarken) - also etwa dem geschriebenen Namen;
- Marken, die aus Graphiken oder Abbildungen bestehen (Bildmarken) – etwa dem Logo des Produkts;
- Marken, die aus Kombinationen von Wörtern und Bildern bestehen (Wort-Bild-Marken).
Die Markenanmeldung ist ein notwendiger Schritt um Marken vor Nachahmungen zu schützen. Kanzleien wie die AID24-Rechtsanwaltskanzlei mit Spezialisierungen in Medienrecht und Designrecht bieten ihrem Unternehmen Schutz in rechtlichen Angelegenheiten zu Markenrechten, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerb) und Schutzrechten.
Ein erfahrener Fachanwalt im IT-Recht unterstützt in Fällen von Rechtsverletzung, Schadensersatzansprüchen und der Durchsetzung eigener Rechtspositionen.
Der Inhaber einer Marke kann wegen Verletzung seines Markenrechts einen Schadensersatzanspruch und/oder Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Anmeldung einer Marke ist in der Regel beim Patentamt einzureichen. Es sind hierbei gem. § 32 MarkG Pflichtangaben bei der Anmeldung einzuhalten (§ 32 MarkenG)
Doppelidentität, Verwechslungsgefahr bzw. Prioritätsprinzip bei Marken bzw. Domains
Bei Anmeldung einer Marke sollte, um Rechtsstreitigkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden, zunächst geprüft werden, ob ältere Marken mit der anzumeldenden in Konflikt stehen. Diesen Markencheck können wir für Sie übernehmen. So umgehen Sie effizient Rechtsstreitigkeiten.
Wir helfen Ihnen bei der Markenrecherche und der Markenanmeldung (z.B. HABM, DPMA). Außerdem geben wir Rechtsrat, wenn es um die Löschung einer Marke geht oder um eine Markenverlängerung. Auch im Markenrecht gilt, dass eine Abmahnung als Muster in der Regel nicht möglich ist, da jeder Fall seine individuelle Facette hat.
Besondere Probleme kann die Frage aufwerfen, ob eine eingetragene und geschützte Marke die Eintragung und Nutzung einer Internet-Domain behindern kann. Wir unterstützen Sie bei rechtlichen Problematiken, die sich aus der Kollision von Marken und Domains ergeben.
Die Anmeldung einer Domain sollte daher immer sorgfältig geprüft und durchgeführt werden. Es ist in der Regel vorteilhaft, wenn ein Rechtsanwalt den Domaincheck übernimmt und bei einer Domainübertragung und der Ausformulierung von Domainverträgen unterstützend tätig wird.
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch im Markenrecht: Was sind die Voraussetzungen?
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 V MarkenG. Der Anspruchsteller muss Inhaber der betroffenen Marke sein. Dies erfordert, dass gemäß § 4 MarkenG Markenschutz entstanden ist (s.o.).
Gegebenenfalls muss das Markenrecht des Anspruchstellers eine höhere (ältere) Priorität gemäß § 6 MarkenG habe als ein etwaiges Markenrecht des Anspruchsgegners. Kernvoraussetzung ist schließlich eine Benutzung des fraglichen Zeichens entgegen § 14 II-IV MarkenG.
Die Handlung muss im „geschäftlichen Verkehr“ erfolgen. Darunter versteht man jede Förderung des eigenen oder fremden Geschäftszwecks, wobei es auf eine Gewinnabsicht oder Entgeltlichkeit nicht ankommt. § 14 II MarkenG untersagt die Nutzung von Zeichen
- in Falle der Zeichenidentität (§ 14 II Nr.1),
- im Falle der Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr.2) und
- zur Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs (§ 14 II Nr.3).
Bei der Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der betroffenen Verkehrskreise anzustellen. Den „maßgeblichen Verkehrskreis“ bilden durchschnittlich aufmerksame, verständige und informierte Abnehmer.
Abzustellen ist insbesondere auf die Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (nach Art, Eigenschaft, Verwendungsart, Nutzung) andererseits.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit eines Zeichens kommt es entscheidend auf den Gesamteindruck an, der sich aus dem Grad der klanglichen, optischen oder den Bedeutungsgehalt betreffenden Ähnlichkeit bildet.
Zudem ist die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke zu berücksichtigen, die sich aus der Individualität und Intensität der Nutzung des Zeichens ergibt.
Für den Fall, dass die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig (schuldhaft) erfolgt, besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 14 V MarkenG.
Der Verletzer ist zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, wobei auch der durch den Verletzer erzielte Gewinn berücksichtigt und der Schadensersatzanspruch auch auf Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
Flankierend bestehen weitere Ansprüche wie
- der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß § 15 IV, V MarkenG,
- der Anspruch auf Wiedergabe der Marke in Nachschlagewerken gemäß § 16 MarkenG,
- Ansprüche gegen Agenten und Vertreter gemäß § 17 MarkenG,
- Vernichtungs- und Rückrufansprüche gemäß § 18 MarkenG,
- der Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG sowie
- Vorlage- und Besichtigungsansprüche gemäß § 19a MarkenG.