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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die nachfolgende Zusammenstellung von Rechtsprechnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit zur Thematik Haftung für Forenbetreiber, soll jedoch diesbezüglich einen ersten Überblick zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und einiger Oberlandesgerichte für das deutsche Rechtsgebiet gewähren.
BGH im Jahr 2004: Überwachungspflicht für Forenbetreiber - Rolex-Urteil
Die vermeintlich klare Formulierung des § 11 TDG, welcher 2007 außer Kraft trat, wurde durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2004 im „Rolex-Urteil“ (Urt. v. 11.03.2014 - Az.: I ZR 304 /01) so ausgelegt, dass diese „Haftungsprivilegierung“ nicht für Unterlassungsansprüche gelten soll. Laut BGH bestanden: „Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters“.
Nach dem OLG Düsseldorf habe der Betreiber eines Meinungsforums die Foren nicht nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen oder diese dahingehend zu überwachen. Erst wenn ein Forenbetreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen hat, habe er diese zu löschen (Urt. v. 07.06.2006 - AZ I-15 U 21/06). Der Betreiber eines Meinungsforums habe keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Eine Pflicht des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entstehe erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. OLG Hamburg im Jahr 2006: Forenbetreiber haften für rechtswidrige Einträge - Heise-Urteil Das OLG Hamburg hingegen entschied, dass Forenbetreiber rechtlich für Beiträge seiner User verantwortlich seinen und Kontrollpflichten bestünden, um Rechtsverletzungen im Voraus zu verhindern (Urt. v. 22.08.2006 - Az.: 7 U 50/06). Der Forenbetreiber habe: "die Pflicht, die Beiträge des konkreten Forums laufend daraufhin zu überprüfen, ob sie erneute Aufrufe der beanstandeten Art enthielten". Dies sei zumutbar um einen Interessenausgleich zwischen den Rechten des Betroffenen und denen des Forenbetreibers herbeizuführen. Das Gericht bejahte eine spezielle Überwachungspflicht des Forenbetreibers, wenn dieser: “vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat".Hieraus lässt sich im Umkehrschluss für Forenbetreiber ableiten, dass diese bei einer erstmaligen Rechtsverletzung durch einen User, unter den hier beschriebenen Ausnahmen, in der Regel nicht haften.
Der BGH entschied dann im Jahr 2007, dass Forenbetreiber für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte verantwortlich seinen, sobald sie davon Kenntnis haben (Urt. v. 27.03. 2007 - Az. VI ZR 101/06). Wird ein Dritter durch einen Forenbeitrag in seinen Rechten verletzt, hat dieser hiernach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Beiträge und haftet damit als Störer. Nach dem Urteil sei dies auch dann der Fall, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt sei.
Das hanseatische Oberlandesgericht entschied im Jahr 2009, dass es sich bei Postings in Foren um fremde Informationen handele, für die der Betreiber nach § 10 TMG nur eingeschränkt hafte (Urt. v. 4.2.2009 - Az. 5 U 180/07). Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Darüber hinaus käme bei Bildern noch das Problem hinzu, dass diesen in aller Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sei, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt seien. Die Kosten für die erste Information bezüglich einer Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und soweit notwendig bei künftigen Folgeverstößen den Forenbetreiber als Störer in Anspruch nehmen zu können.
Der BGH entschied nun im Jahr 2012, dass der Betreiber eines Informationsportals welcher fremde Nachrichten anderer Medien in Form von RSS-Feeds anbietet, grundsätzlich nicht verpflichtet sei, vor der Veröffentlichung die Beiträge auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine Verantwortung für rechtswidrige Inhalte bestehe erst dann, wenn er von einer darin enthaltenen Rechtsverletzung Kentniss habe. Wurde der Betreiber auf Rechtsverstöße hingewiesen, so kann er verpflichtet sein, in Zukunft derartige Rechtsverletzungen rechtzeitig zu verhindern (Urt. v. 27.3.2012 Az.: VI ZR 144/11).
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