Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Durch eine Unterlassungserklärung, auch als mod. UE abgekürzt, verpflichtet sich der Erklärende, eine beanstandete Handlung ab dem Zeitpunkt der Erklärung in Zukunft nicht vorzunehmen.
Vorsicht! Nicht in jedem Abmahnfall ist es ratsam eine Unterlassungserklärung abzugeben, da alternative weniger belastende Verteidigungsstrategien in der Regel ins Auge gefasst werden können. Hierzu kann Ihnen beispielsweise ein mit Schwerpunkt im IT-Recht tätiger Rechtsanwalt in einer ausführlichen in der Regel kostenpflichtigen Erstberatung Auskunft geben. Denn Unterlassungserklärungen wurden schon in manchem Abmahnfall, neben weiteren möglichen Nachteilen, als Schuldanerkenntnis gewehrtet.
In der Praxis existieren Unterlassungerklärungen insbesondere im Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrecht. Außerhalb dieser Rechtsgebiete kann eine Unterlassungserklärung im Zivilrecht gefordert werden, beispielsweise in § 1004 BGB oder § 862 BGB.
In der Regel ist eine Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung als Vorschlag enthalten, dieser Vorschlag wiederum kann als Angebot zu einem Unterlassungsvertrag ausgelegt werden. Eine Unterlassungserklärung enthält in der Regel für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, weshalb dann auch manchmal von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesprochen wird. Hier sollte der beratende Rechtsanwalt in der Regel darauf achten, dass die Vertragsstrafe nicht zu hoch ausfällt, andererseits eine versprochene Vertragsstrafe angemessen ist, damit die Unterlassungserklärung nicht als "nicht ausreichend" zurückgewiesen werden kann.
Weiter existieren verschiedene Arten von Unterlassungserklärungen beispielsweise die modifizierte Unterlassungserklärung und die vorbeugende Unterlassungserklärung. Bei beiden Erklärungen ist jedes Wort entscheident! Hier wird gern auch vom Tanz auf der Rasierklinge gesprochen. Da bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung schnell Fehler entstehen können, welche viele Jahre ihre Wirkung entfalten können, ist es in der Regel nicht ratsam auf abgeänderte / modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen als Muster beispielsweise aus dem Internet im PDF-Dateiformat oder anderer Form zurück zu greifen, sondern beispielsweise einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht zu kontaktieren und um die individuelle Erstellung einer preiswerten Unterlassungserklärung zu bitten. Die modifizierte Unterlassungserklärung erstellt in der Regel der Verteidiger des Abgemahnten, um beispielsweise unnötige Passagen aus einer vom Abmahner vorgeschlagenen Unterlassungs- & Verpflichtungserklärung zu entfernen oder Rechtsbedingungen zusätzlich im Interesse des Abgemahnten aufzunehmen. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung hingegen wird in der Regel vor Erhalt einer Abmahnung präventiv vom Rechtsverletzer abgegeben um keine Abmahnung zu erhalten und damit Kosten zu sparen. Allerdings kann dies auch Nachteile mit sich bringen, dazu mehr unter folgendem Artikel.
Nochmals wird um Vorsicht gebeten! Nicht in jedem Abmahnfall ist es ratsam eine Unterlassungserklärung abzugeben, da alternative weniger belastende Verteidigungsstrategien in der Regel ins Auge gefasst werden können. Hierzu kann Ihnen beispielsweise ein mit Schwerpunkt im IT-Recht tätiger Rechtsanwalt Auskunft geben.
Bevor man eine Unterlassungserklärung (beispielsweise im Urheberrecht) abgibt, sollte man sich im Klaren sein, was diese Erklärung bedeutet. Zu ermitteln, was eine Erklärung bedeutet, nennt sich in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung auslegen bzw. Auslegung. Bei Verpflichtungen zur Unterlassung ist für die Auslegung insbesondere die sogenannte Kerntheorie von Bedeutung, wonach der Haftungsumfang einer Unterlassungserklärung oder auch modifizierten Unterlassungserklärung bestimmt werden kann.
Wenn jemand ein Abmahnschreiben (zum Beispiel wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch angebliches illegales Filesharing) bekommt, wird darin nicht nur die Zahlung von Geld (Schadensersatz und Aufwendungsersatz) verlangt, denn so gut wie immer fordert der Abmahner auch, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werde. Oft liegt auch gleich eine vorformulierte Unterlassungserklärung der Abmahnung bei. Teilweise wird aber auch nur im Text von Abmahnungen gefordert, dass man eine Unterlassungserklärung abgeben soll.
Die Unterlassungserklärung (UE) kann dabei unter verschiedenen Bezeichnungen und in verschiedenen Formen auftreten: Bezeichnet wird sie oder der Anspruch aus ihr zum Beispiel oft als Erklärung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsverpflichtung, Unterlassungsverpflichtungserklärung, Vertragsstrafenverpflichtungserklärung, Unterwerfungserklärung, Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages oder Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Auch kann sie im Rahmen eines Vertrages, wie im Rahmen eines Unterlassungsvertrags oder eines Vergleichs abgegeben werden. Werden entsprechende Erklärungen erst nach einem (vorläufigen) Gerichtsverfahren abgegeben, spricht man meist von Unterwerfungserklärung oder Abschlusserklärung.
Ermitteln, was eine Erklärung bedeutet, nennen Richter und andere Juristen Auslegung. Dabei schauen sie nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung, sondern auch beispielsweise auf die Dinge im Umfeld der Erklärung. Besonders wichtig ist aber der Sinn einer Erklärung.
Was ist nun der Sinn einer Unterlassungserklärung? Nach der Rechtsprechung hat eine Unterlassungserklärung das Ziel, dass es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs kommt oder kommen muss. Daher soll die Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen und dem Unterlassungsanspruch entsprechen, damit der Verletzer einerseits nicht mehr mit einer Unterlassungsklage Erfolg hätte und andererseits aus seiner Sicht nicht mehr eine Unterlassungsklage erheben muss.
Wenn jemand Rechte verletzt, hat nämlich der Rechtsinhaber nicht nur Anspruch auf Ersatz von Nachteilen aufgrund der bereits vorgefallenen Rechtsverletzung (in Bezug auf die Vergangenheit). Insbesondere im Urheberrecht gib es daneben in der Regel auch einen sogenannten Unterlassungsanspruch, der auf die Zukunft gerichtet ist. Dieser Unterlassungsanspruch steht für das Urheberrecht im ersten Absatz von § 97 Urheberrechtsgesetz:
(§ 97 Abs. 1 UrhG, Hervorhebungen nicht im Original)
Gemeint ist damit nicht die normale Pflicht, alles zu unterlassen, was fremde Rechte (z. B. Urheberrechte an Musikaufnahmen, Büchern, Fernsehserien, Spielfilmen oder Pornos) verletzt. Eine solche allgemeine Pflicht hat jeder andere sowieso wegen der sogenannten absoluten Rechte (z. B. Eigentum oder Urheberrecht) gegenüber dem Rechtsinhaber (z. B. Eigentümer oder Urheber).
Aus dem Unterlassungsanspruch kann der Rechtsinhaber eben nicht nur diese allgemeine Pflicht zum Unterlassen von Rechtsverletzungen verlangen, sondern kann den anderen auch auf die Unterlassung in Anspruch nehmen. Damit dieser spezielle Unterlassungsanspruch bejaht wird, muss darüber hinaus auch Wiederholungsgefahr (oder Erstbegehungsgefahr) gegeben sein. Es muss also noch über die allgemeine Pflicht etwas Zusätzliches gegeben sein, was eine besondere Gefahr bedeutet.
Daher kann der Rechtsinhaber nicht nur verlangen, dass der angebliche Verletzer zukünftig seine Rechte nicht (mehr) verletzt. Er kann auch verlangen, dass dieses Unterlassen sichergestellt wird, damit diese Gefahr nicht mehr droht. Genannt wird dies Ausräumen der Wiederholungsgefahr bzw. Ausräumen der Erstbegehungsgefahr. Daher werden in einer Unterlassungserklärung auch für zeitlich spätere Rechtsverletzungen oftmals sehr hohe meist mehrere tausend Euro hohe Vertragsstrafen - auch bei Anwendung der flexiblen Hamburger Brauchformel in einer modifizierten Unterlassungserklärung - versprochen bzw. dies wird in Abmahnungen oder vorfomulierte Unterlassungserklärungen gefordert. Dieses - ernsthafte - Vertragsstrafeversprechen soll die Wiederholungsgefahr eines möglichen erneuten Rechtsverstoßes ausräumen (also beseitigen).
Der Unterlassungsanspruch ist dabei nicht nur darauf beschränkt, dass genau die selbe Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen werde. Stattdessen sind nach der Rechtsprechung auch solche zukünftigen Verletzungen erfasst, die im Kern gleich sind.Diese werden als kerngleiche Rechtsverletzungen bezeichnet. Man findet zu dem Problem unter anderem auch die Bezeichnungen Kerngleichheit, Kerntheorie oder Theorie der kerngleichen Rechtsverletzung.
Da die Unterlassungserklärung aber diesen Unterlassungsanspruch erfüllen soll und die Wiederholungsgefahr ausräumen soll (Sinn der Unterlassungserklärung, siehe oben), wird die Unterlassungserklärung in der Regel auch entsprechend weit ausgelegt. Die Unterlassungserklärung umfasst also normalerweise nicht nur genau die darin beschriebene Rechtsverletzung, sondern auch entsprechende, kerngleiche Rechtsverletzungen. Zusammengefasst wird diese Herleitung in dem Sekundenschnell-Urteil des Bundesgerichtshofs (der Fall spielte im Wettbewerbsrecht):
(BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95, Sekundenschnell, juris, in Rn. 24 = bei Alpmann Schmidt, Hervorhebungen nicht im Original)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2013 ein Urteil zum Umfang eines Unterlassungsanspruchs im Urheberrecht gefällt. Dies war das Restwertbörse-II-Urteil, das ausführlicher in einem anderen unserer Blog-Artikel besprochen wurde, siehe hier. Der Bundesgerichtshof war dort der Meinung, dass der Unterlassungsanspruch auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst und daher weiter reichen würde, als es zuvor das Oberlandesgericht Hamburg meinte. Nicht nur im Hinblick auf die 5 auf die Restwertbörse hochgeladenen Bilder bestehe nach dem BGH ein Unterlassungsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die übrigen 29 Bilder des Rechtsinhabers, die bislang noch nicht unerlaubt verwendet wurden. Das Landgericht hatte in diesem Fall sogar eine Wiederholungsgefahr und einen Unterlassungsanspruch ganz abgelehnt. Der Fall betraf aber eigentlich den Umfang des eingeklagten Unterlassungsanspruchs, nicht konkret die Auslegung einer Unterlassungserklärung.
Relativ weit fasste auch das Oberlandesgericht Köln den Unterlassungsanspruch bei einem Fall über den Ersatz von Kosten für eine Abmahnung wegen angeblichen Filesharing. Der Unterlassungsanspruch umfasse auch andere Musiktitel des Rechtsinhabers/Künstlers, nicht nur die zuvor beim Filesharing nachgewiesenen Titel (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Aktenzeichen (Az.) I-6 U 10/13, 6 U 10/13, juris, Textziffer (Tz). 40, 43 = auf NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) Tz. 44, 47)
Mehrere Oberlandesgerichte (OLG), also Gerichte kurz unter dem Bundesgerichthof, haben in der letzten Zeit im Urheberrecht Urteile zu der Auslegung von Unterlassungserklärungen oder von entsprechenden Unterwerfungserklärungen gefällt. Dabei haben die verschiedenen Oberlandesgerichte unterschiedliche Erklärungen einmal weit und einmal eng ausgelegt.
Das Oberlandesgericht Köln legte eine Unterlassungserklärung so aus, dass auch andere Musiktitel aus dem gleichen Album des Künstlers von der Unterlassunserklärung erfasst waren. Allerdings war die Unterlassungserklärung auch noch durch entsprechende Erklärungen ergänzt worden.
(OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2010, Az. I-6 W 100/10, 6 W 100/10, juris, in Tz. 7 und 9 = auf NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW), in Tz. 8 und 10, Hervorhebungen nicht im Original)
Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte dagegen, dass die dort auszulegende Unterlassungserklärung gerade nicht die anderen Musikstücke desselben Künstlers erfasse. Deshalb habe der Abgemahnte trotz der vorherigen Unterlassungserklärung unter anderem auch die Kosten der späteren Abmahnung zu ersetzen.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2010, Az. 11 U 7/10, juris, in Tz. 20 = auf Hessenrecht, Landesrechtsprechungsdatenbank, in Tz. 20, Hervorhebungen nicht im Original)
Die Unsicherheit bei der Auslegung von Unterlassungserklärungen (oder Unterwerfungserklärungen) ist für Abgemahnte (oder Verklagte) in zwei Hinsichten gefährlich. Einerseits kann gerade eine (modifizierte) Unterlassungserklärung nach Ansicht eines Gerichtes zu eng oder zu unklar gefasst sein, so dass trotz der Unterlassungserklärung unter Umständen im konkreten Einzelfall der ehemalige Abmahner noch mit einer Unterlassungsklage vor Gericht gewinnen könnte oder auch die Kosten für eine zweite Abmahnung ersetzt bekäme. Anderseits könnte aber eine Unterlassungserklärung auch so weit ausgelegt werden, dass bei einer späteren Rechtsverletzung unter Umständen nicht nur Schadensersatz, sondern gleich eine hohe Vertragsstrafe oft mehrere tausend Euro hoch fällig wäre. Daher sollten die Risiken einer Unterlassungserklärung im jeweiligen Fall immer mit einem eigenen Rechtsanwalt beraten werden. Es sollte auch immer die Möglichkeit besprochen werden, ob man eine Unterlassungserklärung im speziellen Einzelfall vielleicht ganz vermeiden kann. Hierzu sollte sich der Rechtsanwalt mit Abmahnfällen beschäftigt haben, wie beispielsweise ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht.
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