Unterlassungserklärung / mod. UE was ist das und wie weit reicht ihr Wirkungsumfang?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Was versteht man eigentlich unter einer Unterlassungserklärung?

Durch eine Unterlassungserklärung, auch als mod. UE abgekürzt, verpflichtet sich der Erklärende, eine beanstandete Handlung ab dem Zeitpunkt der Erklärung in Zukunft nicht vorzunehmen.

Vorsicht! Nicht in jedem Abmahnfall ist es ratsam eine Unterlassungserklärung abzugeben, da alternative weniger belastende Verteidigungsstrategien in der Regel ins Auge gefasst werden können. Hierzu kann Ihnen beispielsweise ein mit Schwerpunkt im IT-Recht tätiger Rechtsanwalt in einer ausführlichen in der Regel kostenpflichtigen Erstberatung Auskunft geben. Denn Unterlassungserklärungen wurden schon in manchem Abmahnfall, neben weiteren möglichen Nachteilen, als Schuldanerkenntnis gewehrtet.

In der Praxis existieren Unterlassungerklärungen insbesondere im Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrecht. Außerhalb dieser Rechtsgebiete kann eine Unterlassungserklärung im Zivilrecht gefordert werden, beispielsweise in § 1004 BGB oder § 862 BGB.

In der Regel ist eine Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung als Vorschlag enthalten, dieser Vorschlag wiederum kann als Angebot zu einem Unterlassungsvertrag ausgelegt werden. Eine Unterlassungserklärung enthält in der Regel für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, weshalb dann auch manchmal von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesprochen wird. Hier sollte der beratende Rechtsanwalt in der Regel darauf achten, dass die Vertragsstrafe nicht zu hoch ausfällt, andererseits eine versprochene Vertragsstrafe angemessen ist, damit die Unterlassungserklärung nicht als "nicht ausreichend" zurückgewiesen werden kann.

 

Achtung! Soweit eine Unterlassungserklärung nicht oder nicht ausreichend abgegeben wird, kann eine gerichtliche Entscheidung durch eine Unterlassungsklage eingeholt werden, welche Kosten auslöst!

Weiter existieren verschiedene Arten von Unterlassungserklärungen beispielsweise die modifizierte Unterlassungserklärung und die vorbeugende Unterlassungserklärung. Bei beiden Erklärungen ist jedes Wort entscheident! Hier wird gern auch vom Tanz auf der Rasierklinge gesprochen. Da bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung schnell Fehler entstehen können, welche viele Jahre ihre Wirkung entfalten können, ist es in der Regel nicht ratsam auf abgeänderte / modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen als Muster beispielsweise aus dem Internet im PDF-Dateiformat oder anderer Form zurück zu greifen, sondern beispielsweise einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht zu kontaktieren und um die individuelle Erstellung einer preiswerten Unterlassungserklärung zu bitten. Die modifizierte Unterlassungserklärung erstellt in der Regel der Verteidiger des Abgemahnten, um beispielsweise unnötige Passagen aus einer vom Abmahner vorgeschlagenen Unterlassungs- & Verpflichtungserklärung zu entfernen oder Rechtsbedingungen zusätzlich im Interesse des Abgemahnten aufzunehmen. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung hingegen wird in der Regel vor Erhalt einer Abmahnung präventiv vom Rechtsverletzer abgegeben um keine Abmahnung zu erhalten und damit Kosten zu sparen. Allerdings kann dies auch Nachteile mit sich bringen, dazu mehr unter folgendem Artikel.

Nochmals wird um Vorsicht gebeten! Nicht in jedem Abmahnfall ist es ratsam eine Unterlassungserklärung abzugeben, da alternative weniger belastende Verteidigungsstrategien in der Regel ins Auge gefasst werden können. Hierzu kann Ihnen beispielsweise ein mit Schwerpunkt im IT-Recht tätiger Rechtsanwalt Auskunft geben.

 

Update 20.03.2014: In welchem Umfang kann eine abgegebene Unterlassungserklärung wirken?

Zur Auslegung von Unterlassungserklärungen, insbesondere im Urheberrecht

Bevor man eine Unterlassungserklärung (beispielsweise im Urheberrecht) abgibt, sollte man sich im Klaren sein, was diese Erklärung bedeutet. Zu ermitteln, was eine Erklärung bedeutet, nennt sich in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung auslegen bzw. Auslegung. Bei Verpflichtungen zur Unterlassung ist für die Auslegung insbesondere die sogenannte Kerntheorie von Bedeutung, wonach der Haftungsumfang einer Unterlassungserklärung oder auch modifizierten Unterlassungserklärung bestimmt werden kann.

 

Unterlassungserklärungen in Abmahnschreiben

Wenn jemand ein Abmahnschreiben (zum Beispiel wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch angebliches illegales Filesharing) bekommt, wird darin nicht nur die Zahlung von Geld (Schadensersatz und Aufwendungsersatz) verlangt, denn so gut wie immer fordert der Abmahner auch, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werde. Oft liegt auch gleich eine vorformulierte Unterlassungserklärung der Abmahnung bei. Teilweise wird aber auch nur im Text von Abmahnungen gefordert, dass man eine Unterlassungserklärung abgeben soll.

Die Unterlassungserklärung (UE) kann dabei unter verschiedenen Bezeichnungen und in verschiedenen Formen auftreten: Bezeichnet wird sie oder der Anspruch aus ihr zum Beispiel oft als Erklärung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsverpflichtung, Unterlassungsverpflichtungserklärung, Vertragsstrafenverpflichtungserklärung, Unterwerfungserklärung, Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages oder Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Auch kann sie im Rahmen eines Vertrages, wie im Rahmen eines Unterlassungsvertrags oder eines Vergleichs abgegeben werden. Werden entsprechende Erklärungen erst nach einem (vorläufigen) Gerichtsverfahren abgegeben, spricht man meist von Unterwerfungserklärung oder Abschlusserklärung.

 

Auslegung der Unterlassungserklärung nach den Umständen und dem Sinn

Ermitteln, was eine Erklärung bedeutet, nennen Richter und andere Juristen Auslegung. Dabei schauen sie nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung, sondern auch beispielsweise auf die Dinge im Umfeld der Erklärung. Besonders wichtig ist aber der Sinn einer Erklärung.

 

Der Sinn einer Unterlassungserklärung?

Was ist nun der Sinn einer Unterlassungserklärung? Nach der Rechtsprechung hat eine Unterlassungserklärung das Ziel, dass es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs kommt oder kommen muss. Daher soll die Unterlassungserklärung die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen und dem Unterlassungsanspruch entsprechen, damit der Verletzer einerseits nicht mehr mit einer Unterlassungsklage Erfolg hätte und andererseits aus seiner Sicht nicht mehr eine Unterlassungsklage erheben muss.

Was ist der Unterlassungsanspruch?

Wenn jemand Rechte verletzt, hat nämlich der Rechtsinhaber nicht nur Anspruch auf Ersatz von Nachteilen aufgrund der bereits vorgefallenen Rechtsverletzung (in Bezug auf die Vergangenheit). Insbesondere im Urheberrecht gib es daneben in der Regel auch einen sogenannten Unterlassungsanspruch, der auf die Zukunft gerichtet ist. Dieser Unterlassungsanspruch steht für das Urheberrecht im ersten Absatz von § 97 Urheberrechtsgesetz:

Textauszug § 97 Abs. 1 UrhG, Hervorhebungen nicht im Original
(§ 97 Abs. 1 UrhG, Hervorhebungen nicht im Original)

Gemeint ist damit nicht die normale Pflicht, alles zu unterlassen, was fremde Rechte (z. B. Urheberrechte an Musikaufnahmen, Büchern, Fernsehserien, Spielfilmen oder Pornos) verletzt. Eine solche allgemeine Pflicht hat jeder andere sowieso wegen der sogenannten absoluten Rechte (z. B. Eigentum oder Urheberrecht) gegenüber dem Rechtsinhaber (z. B. Eigentümer oder Urheber).

Aus dem Unterlassungsanspruch kann der Rechtsinhaber eben nicht nur diese allgemeine Pflicht zum Unterlassen von Rechtsverletzungen verlangen, sondern kann den anderen auch auf die Unterlassung in Anspruch nehmen. Damit dieser spezielle Unterlassungsanspruch bejaht wird, muss darüber hinaus auch Wiederholungsgefahr (oder Erstbegehungsgefahr) gegeben sein. Es muss also noch über die allgemeine Pflicht etwas Zusätzliches gegeben sein, was eine besondere Gefahr bedeutet.

Daher kann der Rechtsinhaber nicht nur verlangen, dass der angebliche Verletzer zukünftig seine Rechte nicht (mehr) verletzt. Er kann auch verlangen, dass dieses Unterlassen sichergestellt wird, damit diese Gefahr nicht mehr droht. Genannt wird dies Ausräumen der Wiederholungsgefahr bzw. Ausräumen der Erstbegehungsgefahr. Daher werden in einer Unterlassungserklärung auch für zeitlich spätere Rechtsverletzungen oftmals sehr hohe meist mehrere tausend Euro hohe Vertragsstrafen - auch bei Anwendung der flexiblen Hamburger Brauchformel in einer modifizierten Unterlassungserklärung - versprochen bzw. dies wird in Abmahnungen oder vorfomulierte Unterlassungserklärungen gefordert. Dieses - ernsthafte - Vertragsstrafeversprechen soll die Wiederholungsgefahr eines möglichen erneuten Rechtsverstoßes ausräumen (also beseitigen).

 

Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch? (Kerntheorie)

Der Unterlassungsanspruch ist dabei nicht nur darauf beschränkt, dass genau die selbe Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen werde. Stattdessen sind nach der Rechtsprechung auch solche zukünftigen Verletzungen erfasst, die im Kern gleich sind.Diese werden als kerngleiche Rechtsverletzungen bezeichnet. Man findet zu dem Problem unter anderem auch die Bezeichnungen Kerngleichheit, Kerntheorie oder Theorie der kerngleichen Rechtsverletzung.

 

Wie weit reicht die Unterlassungserklärung?

Da die Unterlassungserklärung aber diesen Unterlassungsanspruch erfüllen soll und die Wiederholungsgefahr ausräumen soll (Sinn der Unterlassungserklärung, siehe oben), wird die Unterlassungserklärung in der Regel auch entsprechend weit ausgelegt. Die Unterlassungserklärung umfasst also normalerweise nicht nur genau die darin beschriebene Rechtsverletzung, sondern auch entsprechende, kerngleiche Rechtsverletzungen. Zusammengefasst wird diese Herleitung in dem Sekundenschnell-Urteil des Bundesgerichtshofs (der Fall spielte im Wettbewerbsrecht):

Textauszug BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95, Sekundenschnell, juris, in Rn. 24 = bei Alpmann Schmidt, Hervorhebungen nicht im Original
(BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95, Sekundenschnell, juris, in Rn. 24 = bei Alpmann Schmidt, Hervorhebungen nicht im Original)

 

Umfang des Unterlassungsanspruchs im Urheberrecht nach dem BGH (kerngleiche Rechtsverletzung) und OLG Köln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2013 ein Urteil zum Umfang eines Unterlassungsanspruchs im Urheberrecht gefällt. Dies war das Restwertbörse-II-Urteil, das ausführlicher in einem anderen unserer Blog-Artikel besprochen wurde, siehe hier. Der Bundesgerichtshof war dort der Meinung, dass der Unterlassungsanspruch auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst und daher weiter reichen würde, als es zuvor das Oberlandesgericht Hamburg meinte. Nicht nur im Hinblick auf die 5 auf die Restwertbörse hochgeladenen Bilder bestehe nach dem BGH ein Unterlassungsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die übrigen 29 Bilder des Rechtsinhabers, die bislang noch nicht unerlaubt verwendet wurden. Das Landgericht hatte in diesem Fall sogar eine Wiederholungsgefahr und einen Unterlassungsanspruch ganz abgelehnt. Der Fall betraf aber eigentlich den Umfang des eingeklagten Unterlassungsanspruchs, nicht konkret die Auslegung einer Unterlassungserklärung.

Relativ weit fasste auch das Oberlandesgericht Köln den Unterlassungsanspruch bei einem Fall über den Ersatz von Kosten für eine Abmahnung wegen angeblichen Filesharing. Der Unterlassungsanspruch umfasse auch andere Musiktitel des Rechtsinhabers/Künstlers, nicht nur die zuvor beim Filesharing nachgewiesenen Titel (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Aktenzeichen (Az.) I-6 U 10/13, 6 U 10/13, juris, Textziffer (Tz). 40, 43 = auf NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) Tz. 44, 47)

 

Auslegung von Unterlassungserklärungen im Urheberrecht – wie weit oder eng?

Mehrere Oberlandesgerichte (OLG), also Gerichte kurz unter dem Bundesgerichthof, haben in der letzten Zeit im Urheberrecht Urteile zu der Auslegung von Unterlassungserklärungen oder von entsprechenden Unterwerfungserklärungen gefällt. Dabei haben die verschiedenen Oberlandesgerichte unterschiedliche Erklärungen einmal weit und einmal eng ausgelegt.

OLG Köln (hier eher weit)

Das Oberlandesgericht Köln legte eine Unterlassungserklärung so aus, dass auch andere Musiktitel aus dem gleichen Album des Künstlers von der Unterlassunserklärung erfasst waren. Allerdings war die Unterlassungserklärung auch noch durch entsprechende Erklärungen ergänzt worden.

Textauszug OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2010, Az. I-6 W 100/10, 6 W 100/10, juris, in Tz. 7 und 9 = auf NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW), in Tz. 8 und 10, Hervorhebungen nicht im Original
(OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2010, Az. I-6 W 100/10, 6 W 100/10, juris, in Tz. 7 und 9 = auf NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW), in Tz. 8 und 10, Hervorhebungen nicht im Original)

OLG Frankfurt (hier eher eng)

Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte dagegen, dass die dort auszulegende Unterlassungserklärung gerade nicht die anderen Musikstücke desselben Künstlers erfasse. Deshalb habe der Abgemahnte trotz der vorherigen Unterlassungserklärung unter anderem auch die Kosten der späteren Abmahnung zu ersetzen.

Textauszug OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2010, Az. 11 U 7/10, juris, in Tz. 20 = auf Hessenrecht, Landesrechtsprechungsdatenbank, in Tz. 20, Hervorhebungen nicht im Original
(OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2010, Az. 11 U 7/10, juris, in Tz. 20 = auf Hessenrecht, Landesrechtsprechungsdatenbank, in Tz. 20, Hervorhebungen nicht im Original)

 

Bedeutung für Empfänger einer Abmahnung

Die Unsicherheit bei der Auslegung von Unterlassungserklärungen (oder Unterwerfungserklärungen) ist für Abgemahnte (oder Verklagte) in zwei Hinsichten gefährlich. Einerseits kann gerade eine (modifizierte) Unterlassungserklärung nach Ansicht eines Gerichtes zu eng oder zu unklar gefasst sein, so dass trotz der Unterlassungserklärung unter Umständen im konkreten Einzelfall der ehemalige Abmahner noch mit einer Unterlassungsklage vor Gericht gewinnen könnte oder auch die Kosten für eine zweite Abmahnung ersetzt bekäme. Anderseits könnte aber eine Unterlassungserklärung auch so weit ausgelegt werden, dass bei einer späteren Rechtsverletzung unter Umständen nicht nur Schadensersatz, sondern gleich eine hohe Vertragsstrafe oft mehrere tausend Euro hoch fällig wäre. Daher sollten die Risiken einer Unterlassungserklärung im jeweiligen Fall immer mit einem eigenen Rechtsanwalt beraten werden. Es sollte auch immer die Möglichkeit besprochen werden, ob man eine Unterlassungserklärung im speziellen Einzelfall vielleicht ganz vermeiden kann. Hierzu sollte sich der Rechtsanwalt mit Abmahnfällen beschäftigt haben, wie beispielsweise ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht.

Weitere Informationen finde Sie hier.

Klicken Sie auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den HTML-Code heraus.

Fallupdates

Sekundäre Darlegungslast rechtlicher Knackpunkt bei Filesharingfällen - 05. Jun. 2014

AG Bielefeld: Zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing

Das Amtsgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 42 C 368/13) über die Darlegungslast in Filesharing-Fällen zu entscheiden. Das Gericht stellt fest, dass die grundsätzlich bestehende sekundäre Darlegungspflicht des Anschlussinhabers nicht zu einer Beweislastumkehr führt, so dass der Anschlussinhaber, der seiner Darlegungspflicht vollumfänglich nachkommt, nicht auch den behaupteten abweichenden Sachverhalt nachweisen muss. Vielmehr obliegt es nach wie vor dem abmahnenden Rechtsinhaber nachzuweisen, dass der von ihm in Anspruch genommene Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in einem Mehrpersonenhaushalt zweifelhaft

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, wird vermutet, dass diese Person die Rechtsverletzung begangen hat. Dies hat bereits der BGH in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) festgestellt. Die Vermutung beruhe auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts, wonach der Anschlussinhaber seinen Webanschluss nutze und damit über die Art und Weise der Nutzung entscheide und demzufolge die Tatherrschaft bewusst kontrolliere. Nach Ansicht des AG Bielefeld begegnet bereits die Annahme einer derartigen Vermutung in Haushalten, in denen mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, grundsätzlichen Bedenken. Ein derartiger Erfahrungssatz existiere nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnähme und nicht mehr wegzudenken sei, belege vielmehr das Gegenteil: Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befinde, entspräche es üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliere.

Umfang der sekundären Darlegungslast

Nach Auffassung des Gerichts erfüllt der Anschlussinhaber in diesen Fallen seine sekundäre Darlegungspflicht bereits dann, wenn er seine Täterschaft bestreitet und angibt, dass Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Daraus ergebe sich bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Täterschaft.

Eigene Ermittlungen der Täterschaft nicht erforderlich

Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Frage kommt, muss der Anschlussinhaber nicht durchführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung könne vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Familienschutz gem. Art 6 GG nicht vereinbar wäre.

Kläger muss seine Behauptungen beweisen

Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag habe zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete – hier die Klägerin – seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des Anspruchsstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt (AG Bielefeld, Az.: 42 C 368/13).

Damit schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Hamm an, das in seinem Beschluss vom 04.11.2013 (22 W 60/13) die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nochmals bestätigt hat.

 

 

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel
Beseitigung einer abgegebenen Unterlassungserklärung möglich?

Juristische Laien achten oft nur auf die in der Abmahnung geforderte Geldsumme.... Weiterlesen

Unterlassungserklärung / mod. UE was ist das und wie weit reicht ihr Wirkungsumfang?

Was versteht man eigentlich unter einer Unterlassungserklärung? Durch eine Unterlassungserklärung, auch als mod. UE abgekürzt, verpflichtet sich der... Weiterlesen

Wie weit reicht der Anspruch auf zukünftiges Unterlassen nach einer Urheberrechtsverletzung?

Wenn jemand Urheberrechte verletzt hat, geht es nicht nur um Schadensersatz.... Weiterlesen

Videoblog

3 Tipps vor Abgabe einer Unterlassungserklärung / mod. UE!

Bewertungen auf google.com
RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kostenloser Rückruf erwünscht?
Upload der Abmahnung oder weiterer Unterlagen

Wir empfehlen Ihnen Ihre Dateien ausreichend zu verschlüsseln und uns separat zum von Ihnen genutzten Schlüssel zu informieren.

Die Dateien müssen kleiner als 8 MB sein.
Zulässige Dateierweiterungen: jpg jpeg pdf doc docx.

* Diese Angaben werden benötigt.

Kanzleibriefe
Gegenstandswert bei Urheberrechtsverletzung von Produktfotos auf eBay

Ermittlung des Gegenstandswertes bei Urheberrechtsverletzung auf ebay... Weiterlesen

Schadenersatz KSP: Forderung der KSP Kanzlei für DPA wegen unerlaubter Bildnutzung

Schadensersatzforderung KSP Kanzlei für DPA Picture Alliance wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder Details der Schadensersatzforderung ... Weiterlesen

AV-Verträge generieren, statt Muster oder Vorlagen fehlerhaft umzuschreiben

Erstellen Sie AV-Verträge, anstatt Vorlagen oder diese möglicherweise falsche um zu schreiben Auftragsverarbeitungsverträge, eine Anleitung zum AV-Vertrag-Generator... Weiterlesen