Vorbeugende Unterlassungserklärungen wirksamer Schutz?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Kann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ein wirksamer Schutz vor Folgeabmahnungen sein?

Mit dieser Frage bschäftigen sich die Juristen insbesondere seit der von mir kürzlich veröffentlichten BGH-Entscheidung: BGH Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus (zum Nachlesen siehe hier).

Vorsicht!

Nicht in jedem Abmahnfall ist es ratsam eine Unterlassungserklärung abzugeben, da alternative weniger belastende Verteidigungsstrategien in der Regel ins Auge gefasst werden können. Hierzu kann Ihnen beispielsweise ein mit Schwerpunkt im IT-Recht tätiger Rechtsanwalt in einer ausführlichen in der Regel kostenpflichtigen Erstberatung Auskunft geben. Denn in einigen Fällen wurde eine Unterlassungserklärung, neben anderen möglichen Nachteilen, schon als Schuldanerkenntnis gewertet (zum Nachlesen siehe hier). Zum möglichen Wirkungsumfang einer Unterlassungserklärung schreiben wir hier.

Gerade wenn man zum ersten Mal von einer Abmahnung wegen Filesharing betroffen ist, trifft diese Nachricht den Empfänger sehr hart und unvorbereitet. Nach der ersten Suche unter Google wird schnell für den Betroffenen der Abmahnung aus ähnlichen im Internet veröffentlichten Fällen klar, dass gerade wenn es sich um Chartcontainer handelt man häufig mit weiteren Abmahnungen rechnen kann. Praxisbeispiele sind: German Top 100 Single Charts, Bravo Hits, Dance Charts Top 50 u.a.. Eine der Aufgaben des in diesem Fall den Abgemahnten beratenden Rechtsanwaltes ist es, herauszufinden ob die Gefahr von Folgeabmahnungen besteht oder nicht.

Wird der Download eines solchen Containers vorgeworfen ist eine weitere Abmahnung sehr wahrscheinlich. Der Grund besteht darin, dass in diesen Chartcontainern Musikstücke von unterschiedlichen Künstlern und damit unterschiedlichen Rechteinhabern enthalten sind. Da in der Regel nicht alle Künstler durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten sind, können bei Chartcontainern mehrere Abmahnungen nicht ausgeschlossen werden.

Durch die hohe Zahl weiterer zu erwartender Abmahnungen, können sich die Gesamtkosten schnell auf mehere tausend Euro aufsummieren. Von der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wurden in der Vergangenheit häufig Mandanten mit erhaltenen Folgeabmahnungen vertreten. Aber auch viele andere Abgemahnte können mit weiteren Abmahnungen rechnen, wenn Filesharingbörsen häufig von diesen rechtswidrig genutzt wurden, da die Verjährung bei Filesharing der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren entspricht und auch in diesem Zeitrahmen in der Regel mit Abmahnungen noch gerechnet werden kann.

Nun, wie sollte man sich bei der Gefahr weiterer Abmahnungen verhalten?

Beispeilhaft möchte ich hier einige Vor- & Nachteile aufführen, ohne jedoch die gesamte Vollständigkeit dieser komplizierten Materie abbilden zu wollen.

1. Vorteil einer präventiven Unterlassungserklärung liegen in der Regel darin, dass die Gebühren eines Rechtsanwalts, welcher für den Rechteinhaber zur Unterlassung auffordern soll, nicht mehr entstehen können, da ja bereits Unterlassung durch die abgegebene vorbeugende Unterlassungserklärung versprochen wird.

2. Nachteil einer präventiven Unterlassungserklärung kann sein, dass man darauf aufmerksam macht, somit "Schafende Hunde wecken kann", sich rechtsbrüchig verhalten zu haben. Dies ist für den, oft in Abmahnungen geltend gemachten Lizenzschaden maßgeblich, welcher einen Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers bezüglich einer Urheberrechtsverletzung darstellt und möglicherweise noch vom Rechteinhaber geltend gemacht werden könnte.

3. Weiterer Nachteil einer vorbeugenden Unterlassungserklärung könnte sein, dass auch Miturheber neben dem abmahnenden Rechteinhaber nochmals abmahnen könnten, wie aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf ersichtlich wird, Urteil v. 25.11.2008, Az. I-20 U 72/06.

4. Nachteil einer präventiven Unterlassungserklärung könnte schließlich sein, dass man über einen sehr langen Zeitraum sich einem in der Höhe nicht unerheblichen Vertragsstrafenversprechen unterwirft, was bei nochmaligem Filesharingverstoß oder bei nicht völlig auszuschließbarer unberechtigter Inanspruchnahme, dann vom Gegner wahrscheinlich herangezogen wird. Auch wenn die flexible Hamburger-Brauch-Formel und/oder Rechtsbedingungen in der vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Anwendung kommen, hat der Gegner hiermit ein scharfes Schwert in der Hand. Bezüglich der Angemessenheit hinsichtlich der Höhe einer Vertragssrafe existiert beispielsweise die Rechtsprechung des LG Hamburg welches 5001,-€ als angemessene Vertragsstrafe ansieht, Urteil vom 02.10.2009 Az.: 310 O 281/09 aber auch auf die Rechtsprechung des OLG Jena, welches noch unter 5000,-€ eine Vertragsstrafe als angemessen genügen lässt sei hingewiesen, Urteil vom 21.03.2012 Az.: 2 U 602/11 und Beschluss vom 20.07.2011 Az.: 2 W 343/11.

Im Ergebnis muss eine "Kosten - Risiko - Nutzen - Betrachtung" des beratenden Rechtsanwaltes im Einzelfall unter intensiver Betrachtung der Sachlage, welche hinter jeder Abmahnung besteht, vorgenommen werden. Diese anspruchsvolle Materie rechtfertigt eine ausführliche kostenpflichtige Erstberatung, auch im Bezug auf die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen. Weiteres lesen Sie hier zum möglichen Haftungsumfang einer Unterlassungserklärung.

Weiter zum Artikel: Unterlassungserklärung/ mod.UE - was ist das und wie weit reicht ihr Wirkungsumfang?

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RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
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