Internetrecht: LG Berlin erklärte 25 Klauseln der Google-Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen für unwirksam

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Das Landgericht Berlin erklärt 25 Klauseln der Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google für rechtswidrig

Das Landgericht Berlin (Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.11.2013 - 15 O 402/12) hat in seinem Urteil 25 Datenschutzerklärungen und Nutzungsklauseln von Google für rechtswidrig erklärt. Das Gericht entsprach somit der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ) die angeführt hatte, dass für die Nutzer unklar bliebe, zu was sie ihre Zustimmung erteilten. Auch führte sie an, dass Verbraucherrechte unzulässig beschränkt würden.

Klauseln verstoßen gegen § 307 I BGB

Google behielt sich z.B. das Recht vor, Information und Standortdaten von elektronischen Geräten zu erfassen oder personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch wurden persönliche Daten ohne Einwilligung des Nutzers erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet. Nutzungsbestimmungen konnten einseitig von Google abgeändert werden. Zudem behielt sich Google vor, Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu löschen.

Der Nutzer wurde nur vorab informiert, wenn es „vernünftigerweise möglich“ sei.

Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung des VZBZ.

Das Gericht befand, dass die fraglichen Klauseln allesamt gegen § 307 I BGB verstießen. Die Klauseln sollen zu unbestimmt formuliert sein und die Nutzer in ihren Rechten unzulässig einschränken.

Berufung wurde eingelegt!

Jedoch legte Google-Berufung gegen dieses Urteil ein. Eine entgültige Entscheidung ist selbst im Jahr 2016 noch nicht absehbar.

Stellungnahme

Große Marktteilnehmer wie Google, Facebook, Samsung und Apple werden häufig aufgrund ihrer Datenschutz- und Nutzungsbestimmungen kritisiert. Der Daten- und Verbraucherschutz erlangt unserer Ansicht nach daher auch im Internet immer größere Bedeutung.

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Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
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