Wie weit reicht der Anspruch auf zukünftiges Unterlassen nach einer Urheberrechtsverletzung?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Wenn jemand Urheberrechte verletzt hat, geht es nicht nur um Schadensersatz.

Insbesondere hat der Rechtsinhaber gegen den Verletzer auch Anspruch auf das Unterlassen zukünftiger Rechtsverletzungen. Aus einem solchen Unterlassungsanspruch wird meist eine Unterlassungserklärung gefordert. Es stellt sich die Frage, wie weit ein solcher Unterlassungsanspruch reichen kann. Der nachfolgend besprochene Fall hat wahrscheinlich für fast alle Abmahnungen Bedeutung bei denen eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Fallbeispiel des Restwertbörse-II-Urteils des BGH aus dem Jahr 2013

Diese Frage soll erläutert werden am Beispiel eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) namens Restwertbörse II (BGH, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen (Az.) I ZR 55/12 – Restwertbörse II).

Vor dem Bundesgerichtshof stritten sich in diesem Fall ein Gutachter und eine Versicherung. Der Gutachter hatte für ein Unfallopfer ein Gutachten mit 34 Fotos von einem beschädigten Motorrad gemacht. Die Fotos hatte der Gutachter selbst erstellt und daher auch das Urheberrecht an diesen Bildern. Das Gutachten ging zur Versicherung. Die Versicherung verwendete 5 der Motorradfotos aus dem Gutachten für eine Restwertbörse. Sie wollte damit den Restwert des Motorrads nach dem Unfall überprüfen. Die Versicherung hatte keine Erlaubnis des Gutachters, die Bilder zu verwenden.

Interessant war in dem Fall, was im Hinblick auf die übrigen 29 Fotos aus dem Gutachten gelten sollte. Dies war insbesondere deshalb wichtig, weil im Prozess weder die Versicherung noch der Gutachter sagten, welche 5 der 34 Bilder des Motorrads genau in der Restwertbörse verwendet wurden.

Schadensersatz und Unterlassungsanspruch

Im Urheberrecht geht es oft nicht nur um Schadensersatz für eine frühere Handlung (Rechtsverletzung). Noch wichtiger und auch teurer können Regelungen und Ansprüche in Bezug auf künftige Handlungen sein. Dabei geht es vor allem darum, dass der Rechtsinhaber von dem (angeblichen) Verletzer verlangt, dass der Verletzer in Zukunft Rechtsverletzungen unterlässt (Unterlassungsanspruch).

Der Gutachter forderte wegen der Verletzung seiner Urheberrechte nicht nur Schadensersatz (Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr beispielsweise aus Lizenzanalogie) für die Benutzung der 5 Bilder und Ersatz der Kosten einer Abmahnung, sondern auch Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen. Im Fall Restwertbörse II ging es darum, ob dieser Unterlassungsanspruch nur im Hinblick auf die 5 Fotos gelten sollte, die die Versicherung bereits verwendet hatte, oder auch in Bezug auf die 29 anderen Bilder.

In Bezug auf welche zukünftigen Rechtsverletzungen (Reichweite des Unterlassungsanspruches)?

Problematisch ist, in Bezug auf welche zukünftigen möglichen Rechtsverletzungen dieser sogenannte Unterlassungsanspruch besteht. Man könnte denken, dass eine Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch nur in Bezug auf genau die gleiche Handlung bestehen würde, die zuvor begangen wurde. Wenn man auch ähnliche Handlungen mit erfassen möchte, ist die Frage: Wie ähnlich müssen die Handlungen sein?

Der Gutachter meinte, er habe auch einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die übrigen Bilder aus dem Gutachten, also für alle 35 Bilder. Er war also der Meinung, es bestehe eine Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf ähnliche Handlungen bzw. ähnliche Objekte oder Rechte an ähnlichen Objekten (die Urheberrechte an den anderen Bildern).

Durch seinen Anwalt forderte der Gutachter die Versicherung auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (auch Unterlassungserklärung genannt) für alle 35 Bilder abzugeben. Als er nichts bekam, verklage er die Versicherung. Vor dem Urteil des Bundesgerichthofs entschieden das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg). Das Motorrad war inzwischen verkauft und ausgeschlachtet worden. Nach der Ansicht des Landgerichts Hamburg bestand überhaupt keine Wiederholungsgefahr und daher auch kein Anspruch auf Unterlassung oder auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg war der Meinung, es bestehe zwar im Prinzip eine Wiederholungsgefahr und damit auch ein Unterlassungsanspruch, aber dies nur im Hinblick auf genau die 5 Bilder, die die Versicherung auch tatsächlich in der Restwertbörse verwendet hatte (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 19/10).

Reichweite des Unterlassungsanspruchs nach dem BGH

Der Bundesgerichtshof war jedoch im Fall Restwertbörse II der Meinung, dass die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch nicht so eng bestimmt werden dürften. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr hier auch im Hinblick auf die übrigen Bilder. Dabei störe es auch nicht, dass an den anderen Bildern jeweils eigene Rechte des Gutachters bestehen würden. Denn die Gefahr bestehe nicht nur in Bezug auf ganz identische Rechtsverletzungen, sondern auch wenn die Rechtsverletzung im Kern die gleiche sei (kerngleiche Rechtsverletzung). Es genüge dabei, wenn die Handlung im Kern die gleiche sei und in der Handlung, die unterlassen werden solle, das Charakteristische der ersten Handlung zum Ausdruck komme. Dies gelte auch, wenn es sich um Verletzung verschiedener Rechte handelte:

BGH, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen (Az.) I ZR 55/12 – Restwertbörse II, Leitsatz
(BGH, Urteil vom 20.06.2013, Aktenzeichen (Az.) I ZR 55/12 – Restwertbörse II, Leitsatz)

Bedeutung der Entscheidung

Auch wenn Sie nicht gerade Bilder in eine Restwertbörse einstellen wollen oder gar nichts mit Fotos zu tun haben, kann die Entscheidung dennoch eine große Bedeutung auch für Sie haben. Die Reichweite des Unterlassungsanspruches und der Umfang der Wiederholungsgefahr spielt nämlich bei wahrscheinlich sehr vielen Abmahnfällen eine Rolle. Insbesondere gilt dies im Hinblick eine Unterlassungserklärung und deren Bedeutung. Bevor Sie also eine Unterlassungserklärung oder einen entsprechenden Vertrag oder Vergleich unterzeichnen, sollte Ihnen klar sein, worauf Sie sich einlassen. Deshalb sollten Sie besser vorher sich von einem Anwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht beraten lassen. Sie sollten klären, was eine in Ihrem Fall für Sie individuelle Unterlassungserklärung bedeuten würde, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht und wie weit ein solcher Anspruch auf Unterlassung reichen würde. Sie sollten sich von einem Anwalt helfen lassen, der sich vorallem mit Abmahnungen beschäftigt.

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