Energierecht insbesondere erneuerbare Energien und Atomrecht

Unter Energierecht versteht man diejenigen Rechtsnormen, welche die Energiewirtschaft regeln. In der Regel ist das Recht der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Strom und Gas gemeint. Maßgebliche Vorschriftendes Energierechts ist unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Das Energierecht umfasst unter anderem das

  • Energiewirtschaftsrecht
  • das Energiekartellrecht,
  • das Energieverbraucherschutzrecht, das Energieumweltrecht
  • das Energiesicherheitsrecht.

Energierecht und speziell das Atomrecht

Eine Spezialmaterie des Energierechtes ist das Atomrecht und wird geregelt durch das Atomgesetz, welches vor allem durch besondere Sicherheitsstandards bezüglich der Energiegewinnung ein besonders wichtiges Gesetz im Energierecht darstellt. In Deutschland besteht seit einigen Jahren in der Politik die Debatte zum Atomausstieg und zum richtigen Zeitpunkt des Ausstieges aus der Atomenergie.

Ziele des Energierechtes

Die Ziele des Energierechts sind in § 1 EnWG legaldefiniert.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

§ 1 EnWG (Hervorhebung nicht im Orginal)

Die Regelungsmaterie will eine preisgünstige, effiziente und leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas gewährleisten.

Umweltschutz und erneuerbare Energien

Besonderer Fokus liegt dabei auf der zunehmenden Energiegewinnung durch erneuerbare Energien. Die Versorgung mit Energie soll dabei besonders umweltschonend erreicht werden. Was unter „Umweltverträglichkeit“ zu verstehen ist, ergibt sich dabei aus § 3 Nr. 33 EnWB. Umweltverträglichkeit bedeutet,

dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu (…)
(§ 33 Nr. 33 EnWB)

Gefordert wird hierbei nicht nur eine geringe Umweltbelastung, sondern insbesondere auch Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung.

Der angestrebte Umweltschutz steht dabei immer auch in einem Spannungsverhältnis mit dem Wettbewerbsrecht, da Umweltschutz für Energieversorgungsunternehmen durchaus mit höheren Investitionen für erneuerbare Energie verbunden sein kann.

Das Energierecht steht immer auch im Fokus des Klimawandels. Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen. Wesentliches Anliegen des Klimaschutz- und Energierechts ist es daher, die weitere Erwärmung der Erdoberfläche und der Atmosphäre zu verhindern oder die Folgen zu minimieren. § 45 I EnWG enthält sogar einen im Lichte des Art. 14 GG auszulegenden Enteignungstatbestand:

§ 45 I EnWG ist im Lichte der Ausstrahlungswirkung des Art. 14 GG auszulegen, da er in den Schutzbereich des durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts eingreift. Zwar kann die Beteiligte zu 1 als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht den Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG beanspruchen (BVerfGE 98, 17, 47). Der fehlende Eigentumsschutz des Verfassungsrechts hindert den einfachen Gesetzgeber aber nicht, juristische Personen des öffentlichen Rechts einfachrechtlich die gleichen Eigentumsrechte einzuräumen. Da § 45 I EnWG nicht zwischen der Enteignung privater und inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterscheidet, sind die Eingriffsvoraussetzungen gleich, womit die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts von den Ausstrahlungswirkungen des Art. 14 GG auf die einfachrechtliche Norm (mittelbar) profitiert. Eine Enteignung dient nur dann dem Wohl der Allgemeinheit und ist auch nur dann gesetzmäßig, wenn das Vorhaben, das verwirklicht werden soll, mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Dies bedingt, dass eine Enteignung nur für ein Vorhaben zulässig ist, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Die Errichtung und der Betrieb der acht Windkraftanlagen, deren Anbindung an das allgemeine Stromnetz der alleinige Zweck der Kabeltrassen ist, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Ohne eine solche Genehmigung ist nicht nur die Errichtung der Windkraftanlagen rechtswidrig; auch die Verlegung der Kabeltrasse kann in einem solchen Falle nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit dienen, da ihr einziger Zweck darin besteht, die Anlagen an das allgemeine Stromnetz anzubinden. Diese Genehmigung ist vorliegend erteilt worden; sie hat aber bisher noch keine Bestandskraft erlangt, weil das hierauf bezogene verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt ist.“
(
BGH, Urteil vom 12.03.2015 - III ZR 36/14)

In diesem Zusammenhang ist auf das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien hinzuweisen. Dieses regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert feste Einspeisevergütungen für die Stromerzeuger. Die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen, soll danach grundsätzlich Priorität haben.

  1. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
    (§ 1 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien)

Genehmigungspflicht und Energierecht

Gem. § 4 ENWG ist für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes eine Genehmigung bei der jeweiligen Landesbehörde einzuholen:

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG)

Für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie ist eine Anzeigepflicht gegeben (§ 5 EnWG). Gemäß § 65 EnWG können bei Verstößen behördliche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden:

Im Streitfall ist § 65 II EnWG anwendbar, da die besonderen Missbrauchsvorschriften der §§ 30, 31 EnWG nicht einschlägig sind. Das Missbrauchsverfahren ist auch nicht auf die in §§ 30, 31 EnWG geregelten besonderen Missbrauchsfälle beschränkt. Vielmehr ist § 65 EnWG als sog. "Generalklausel" ein Auffangtatbestand, der neben den spezielleren Ermächtigungsvorschriften eingreift. § 65 II EnWG erlaubt der Regulierungsbehörde, Maßnahmen zur Einhaltung einer Verpflichtung nach den Bestimmungen des EnWG oder den aufgrund des EnWG erlassenen Rechtsvorschriften zu ergreifen, wenn ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen diesen Verpflichtungen nicht nachkommt. (…). § 65 II EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde, mittels einer Anordnungsverfügung konkrete Vorgaben zur Beseitigung eines unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Störungszustands und zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu machen. Voraussetzung für ein Einschreiten ist ein Verstoß gegen Bestimmungen des EnWG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich aus den im EnWG konkret geregelten Pflichten. Dies bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG durch die Regulierungsbehörde konkret festgestellt werden muss. Auf ein Verschulden des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung kommt es dagegen nicht an. Der Erlass der Anordnungsverfügung steht im Ermessen der Regulierungsbehörde. Es herrscht das Opportunitätsprinzip. Dabei ist - wie bei belastenden Verwaltungsakten generell - die Verhältnismäßigkeit zu wahren.“
(
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2012 - VI-3 Kart 137/12 (V))

Wettbewerbsregelungen und das Energierecht

Wesentlicher Bestandteil des Energierechts ist eine wettbewerbsrechtliche Sicherung eines unverfälschten Zugangs zu Energielieferanten. Dies ergibt sich insbesondere aus den §§ 30 ff. EnWG.

(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten.
(§ 30 Abs. 1 Satz1 EnWG)

Damit korrespondiert dann eine Verbraucherfreundlichkeit des Energierechts. Dies stellen die §§ 31 Abs. 1, 42 EnWG deutlich hervor.

Hierbei sei insbesondere auf § 36 EnWG hingewiesen. Hieraus ergibt sich, dass Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(§ 36 EnWG)

Gerade wenn es um Preise für die Energieversorgung geht, versucht das Gesetz eine möglichst große Transparenz zu erreichen. Insbesondere Rechnungen können für den Verbraucher schwer verständlich sein. Daher besteht eine Verpflichtung für Energieversorgungsunternehmen, Rechnungen einfach und verständlich zu gestalten.

  1. Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
    (
    § 40 EnWG)

Fazit zum Energierecht und Haftpflichtversicherung

Das Energierecht regelt sehr wichtige Belange der Grundversorgung der Gesellschaft. Soweit rechtliche Fragen bestehen, empfiehlt es sich, vor einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Energierecht aufzusuchen, um Missverständnisse bzw. fehlerhafte Rechtsansichten zu vermeiden. Weiter kann ein Anwalt auch die Frage klären ob eine Haftpflichtversicherung möglicherweise entstandene Schäden tragen muss.

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