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Datenschutz: Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten wegen Beschwerde

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 27. Mai 2021 um 16:34
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Zum vorliegenden Schreiben wegen einer Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten bezüglich der DSGVO

Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben vor, in dem eine Unternehmen Bezug auf ein Schreiben eines Landesdatenschutzbeauftragten nimmt. Dem Schreiben ist eine Beschwerde über das Unternehmen wegen Auskünften gem. Art. 15 DSGVO vorangegangen. Das Unternehmen ist Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste.

In dem vorliegenden Schreiben wird die Zuständigkeit eines Landesdatenschutzbeauftragten zurückgewiesen. Dieser habe Nachfragen bezüglich der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens gestellt. Das Unternehmen ist jedoch der Auffassung, dass die Zuständigkeit eines Landesdatenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 BDSG i. V. m. § 115 Abs. 4 TKG nicht gegeben sei und bittet die Landesdatenschutzbehörde zur erneuten Überprüfung der Zuständigkeit auf.

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde soll die Umsetzung der Reglungen der DSGVO überwachen und dafür sorge trage, dass diese einheitlich umgesetzt werden. Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden ergeben sich aus Art. 57 und Art. 58 DSGVO.

Grundsätzlich ist die örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde in Art. 55 DSGVO geregelt. In Deutschland sind auf Grund des föderalen Systems mehrere Aufsichtsbehörden tätig. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 9 BDSG und kann durch Bestimmung von Spezialgesetzen ergänzt werden, zum Beispiel § 115 Abs. 4 TKG. So ist in Deutschland grundsätzlich die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Hauptsitz des Unternehmen ist. Durch Spezialgesetze wie § 115 Abs. 4 TKG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Bundesdatenschutzbeauftragten zuständig ist.

Unsere rechtliche Einordnung

Das Unternehmen ist Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Durch die Anwendung des Spezialgesetzes § 115 Abs. 4 TKG ist i.d.R. bei solchen Unternehmen die Zuständigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragen gegeben.

Nur durch die fehlerhafte Bewertung der Zuständigkeit sollte der Grund des Schreibens, die Beschwerde wegen Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, nicht unterschätzt werden. Die Angaben in der Beschwerde sollten geprüft werden und bei der Auskunftserteilung gegenüber Kunden gemäß Art 15. DSGVO gegebenenfalls nachgebessert werden.

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