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Obwohl es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2012 (Az. V ZR 122/11) auf den ersten Blick um in “Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten Unterlassungspflichten” ging, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof allgemein am Ende der Entscheidung mit der Frage, ob aus einem Unterlassungsvertrag nach über 30 Jahren noch Ansprüche hergeleitet werden können. Diese Problematik, die der BGH in Zusammenhang mit dem Erbrecht zu entscheiden hatte, ist im Urheberrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht bereits bekannt:
Ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auf 30 Jahre begrenzt oder gilt sie lebenslang?
Diese in der Literatur und der Rechtsprechung umstrittene Frage hat bei genauer Betrachtung diese Entscheidung der Bundesgerichtshof geklärt. Nach Ansicht des BGH existiert, kein allgemeiner Rechtssatz, der „die Geltung vertraglicher Verpflichtungen auf eine Frist von 30 Jahren begrenzt (Schack, JZ 1989, 609, 612; Staudinger/Kohler, BGB [2011], § 137 Rn. 45), und daher auch rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote nach § 137 Satz 2 BGB nicht schon wegen Ablaufs dieser Frist erlöschen, weil dem vereinbarten Untersagungsanspruch auch noch nach dieser Zeit ein anerkennenswertes Interesse zugrunde liegen könne (Staudinger/Kohler, BGB [2011], § 137 Rn. 45; Schippers, MittRhNotK 1998, 69, 73)”. Außerdem stellen vertragliche Bindungen nicht automatisch einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn sie länger als 30 Jahre gelten.
Die in der Praxis verbreitete Ansicht „die Unterlassungserklärung ist auf 30 Jahre begrenzt“ ist mit der Entscheidung des BGH vom 06.07.2012 (Az. V ZR 122/11) wohlnicht mehr vertretbar.
Weiterhin stellt diese Entscheidung des BGH einen weiteren Grund dar, die verlangte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Überprüfung nicht zu unterzeichnen. Vor allem gilt hier das Sprichwort: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“
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