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Fliegender Gerichtsstand bei Klage im Urheberrecht fällt?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 12. September 2013 um 22:37
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Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde vom Bundestag am 27.06.2013 beschlossen und liegt nun dem Bundesrat vor (quelle). Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, Massenabmahnungen bei Bagatellverstößen im Urheberrecht entgegenzuwirken.

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 20.09.2013 in seiner 914. Sitzung über das Gesetz beraten, unter Top 8.

Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, folglich könnte der Bundesrat noch Einspruch erheben, der mögliche Einspruch könnte jedoch dann noch vom Bundestag später überstimmt werden.

Einzug in das Gesetz hat unter anderem auch § 104a UrhG gefunden, der den „fliegenden Gerichtsstand“ nun abschaffen soll. Hiernach ist für „Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach dem Gesetz geschützte Werke oder andere nach dem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

Vereinfacht bedeutet dies für den Abgemahnten, dass nun nicht mehr vor jedem deutschen Gericht Klage gegen ihn erhoben werden kann (siehe auch: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012 – 2-06 S 3/12), sondern vorrangig der Wohnort des Abgemahnten für den Ort der Klageerhebung maßgeblich ist. Ungünstig dürfte sich diese Regelung vor allem für Abmahnkanzleien auswirken, die bisher gezielt vor „abmahnfreundlichen“ Gerichten Klage erhoben haben.

Weiterführend zur Gesetzesreform geht es hier

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