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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Übergangsfrist bezüglich der Datenverwendung zu Werbezwecken galt nur für die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten. Unter personenbezogenen Daten sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.
Bereits zum 01.09.2009 wurden die für Werbezwecke relevanten §§ 28, 29 BDSG durch die so genannte BDSG-Novelle II geändert. Laut der Übergangsregelung des § 47 Nr.2 BDSG war die Altregelung des § 28 BDSG für die Verwendung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken bis zum 31.08.2012 anwendbar. Demnach sollten Unternehmen ihre Kundendatenbänke überprüfen, ob eine Einwilligung zur Speicherung und Verwendung der „Altdaten“ vorliegt und falls nicht muss diese Einwilligung bis zum 31.12.2012 eingeholt werden.
Eine Ausnahme von diesem Einwilligungserfordernis ist gemäß § 28 Abs. 3 BDSG nur dann zulässig, wenn es sich bei Datenbeständen um sog. listenmäßig zusammengefasste Daten („Listenprivileg“) handelt, wenn die Nutzung für eigene Werbezwecke erforderlich ist und wenn die Daten aus allgemeinen zugänglichen Verzeichnissen stammen.
Im Fall der Missachtung der Anforderung in Bezug auf die Einwilligungen können Geldbußen bis zu 300.000 € nach § 43 BDSG verhängt werden.
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
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