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Geldbußen bis zu 300.000 € nach § 43 BDSG möglich bei Missachtung der neuen Datenschutzbestimmungen, welche ab 01.09.2012 in Kraft getreten sind.

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 03. September 2012 um 13:07
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Vorbemerkung

Die Übergangsfrist bezüglich der Datenverwendung zu Werbezwecken galt nur für die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten. Unter personenbezogenen Daten sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.

Beispiele für personenbezogene Daten sind

  • Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
  • Konto-, Kreditkartennummer
  • Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
  • Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
  • Vorstrafen
  • genetische Daten
  • Krankendaten usw.

Bereits zum 01.09.2009 wurden die für Werbezwecke relevanten §§ 28, 29 BDSG durch die so genannte BDSG-Novelle II geändert. Laut der Übergangsregelung des § 47 Nr.2 BDSG war die Altregelung des § 28 BDSG für die Verwendung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken bis zum 31.08.2012 anwendbar. Demnach sollten Unternehmen ihre Kundendatenbänke überprüfen, ob eine Einwilligung zur Speicherung und Verwendung der „Altdaten“ vorliegt und falls nicht muss diese Einwilligung bis zum 31.12.2012 eingeholt werden.

Ab 01.09.2012 müssen die Unternehmen drei Einwilligungen von ihren jeweiligen Kunden vorweisen können:

  1. Einwilligung für die Datenspeicherung,
  2. Einwilligung für die Nutzung der Daten zu Werbezwecken,
  3. Einwilligung für die konkrete mediale Ansprache per E-Mail und Telefonwerbung.

Eine Ausnahme von diesem Einwilligungserfordernis ist gemäß § 28 Abs. 3 BDSG nur dann zulässig, wenn es sich bei Datenbeständen um sog. listenmäßig zusammengefasste Daten („Listenprivileg“) handelt, wenn die Nutzung für eigene Werbezwecke erforderlich ist und wenn die Daten aus allgemeinen zugänglichen Verzeichnissen stammen.

Weiterhin ist der Kunde als Betroffener bei der konkreten medialen Ansprache zum Zwecke der Werbung seitens des Unternehmens gemäß § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG auf die verantwortliche Stelle hinzuweisen und über das Widerspruchsrecht i.S.d. § 28 Abs. 4 BDSG zu unterrichten.

  • Werbung bei einer bestehenden Kundenbeziehung („Bestandskunde“) per Brief ist auch ohne Einwilligung erlaubt, solange der Kunde von seinem Widerspruchsrecht nicht gebraucht macht.
  • Werbung bei einer bestehenden Kundenbeziehung („Bestandskunde“) per Telefon ist zulässig, wenn der Kunde als Betroffener vor dem Anruf der Ansprache per Telefon seine Einwilligung diesbezüglich erteilt hat. Zu Nachweiszwecken ist die Einwilligung sowie die Herkunft der Daten aufzubewahren. Liegt die Einwilligung im Vorfeld nicht in schriftlicher Form vor, so bedarf es der Zusendung einer schriftlichen Bestätigung an den betroffenen Kunden, die diese Einwilligung dokumentiert.
  • Werbung auf zugekaufte Daten, die ausschließlich zum Werbezwecke von anderen Unternehmen gekauft wurden, ist per Brief zulässig, wenn bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Herkunft der Daten gekennzeichnet ist und die strickte Zweckbindung eingehalten wird.
  • Werbung auf zugekaufte Daten per Telefon gestaltet sich sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der BDS-Novelle in der Praxis schwierig. Denn eine bereits vergebene telefonische Einwilligung einer zugekauften Adresse ist hinsichtlich der Transparenz der Einwilligung als solche nur in Ausnahmefällen auch auf Käufer der zugekauften Adressen übertragbar.

Im Fall der Missachtung der Anforderung in Bezug auf die Einwilligungen können Geldbußen bis zu 300.000 € nach § 43 BDSG verhängt werden.

AID24 Rechtsanwaltskanzlei

Weiter zum Artikel: Datenschutz vor einer Abmahnung im Auskunftsverfahren

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