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Geldwäsche beim Honorar der Rechtsanwälte möglich?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 19. Mai 2015 um 11:54

Geldwäsche ein Problem beim Honorar des Rechtsanwaltes der Mandantschaft mit angeblichen Kapitaldelikten verteidigt?

Unter dem Begriff Geldwäsche ist nach unserer Ansicht in der Regel die Tätigkeit zu verstehen, Geld, das auf illegalem Wege erwirtschaftet wurde, in den regulären, also legalen, Finanzmarkt einzubringen.

Zur Bekämpfung der Verbreitung illegaler Finanzmittel im Zahlungsverkehr gibt es in Deutschland, neben der strafrechtlichen Verfolgung solcher Vergehen nach § 261 StGB, auch das so genannte Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten oder schlicht Geldwäschegesetz (GwG). Das GwG bestimmt dabei in § 2 Abs. 1 Nr. 7, 7a GwG auch Rechtsanwälte und nicht verkammerte Rechtsbeistände als von diesem Gesetz Verpflichtete. In Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Geldwäsche, ist es zudem fraglich, wann ein Anwalt sich strafbar macht, insbesondere in Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht.

Geldwäschebekämpfungsgesetz und Rechtsanwaltshonorar

Wie oben bereits aufgezeigt, sind Anwälte Verpflichtete im Sinne des GwG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG. Dabei macht das Gesetz aber Einschränkungen, so sind nur solche Anwälte von dem Gesetz verpflichtet anzusehen, die ihren Mandanten, in einem der im Gesetz genannten Fällen, bei der Durchführung oder Planung, helfen. Zudem muss diese Mitwirkung von Rechtsanwälten im Rahmen ihres Berufs oder Geschäfts stattfinden, § 2 Abs. 1 GwG. Außerhalb dieser Geschäfte trifft einen Anwalt keine Verpflichtung.

Verpflichtungen aus dem GwG bei möglicher Geldwäsche

Wie oben angeklungen haben Anwälte, aber auch die anderen gemäß § 2 GwG Verpflichteten, bestimmte Aufgaben zu erfüllen.

Ziel des Gesetzes ist es, dass Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG, auch von sich aus, Maßnahmen treffen, die verhindern, dass ihr Unternehmen zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht wird.

Zu den Aufgaben gehört zum einen die Identifizierungspflicht. Demnach sind die vertretenen Vertragspartner zu identifizieren. Dabei nennt das Gesetz sowohl den Umfang, den die Identifizierung der Person zu haben hat, aber auch Verdachtsfälle, die eine zusätzliche Identifizierungspflicht begründen. Dadurch soll die Verschleierung der Identität der Person verhindert werden, um eine mögliche Aufklärungsarbeit zu erleichtern.

Des Weiteren trifft die Verpflichteten eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Diese Pflicht ergibt sich aus § 9 GwG. Demnach sind die Unterlagen, die zur Identifizierung der Person erstellt wurden aufzubewahren. Allerdings unterliegen diese Unterlagen der Schweigepflicht und sind lediglich im Fällen einer Anzeigepflicht weiter zu geben.

Zuletzt wäre auch die Anzeigepflicht, die von § 13 GwG benannt wird, zu erwähnen. Demnach sind Verpflichtete nach diesem Gesetz dazu verpflichtet ihren Mandanten anzuzeigen, wenn Indizien in der Person des Mandanten oder in dem unterstützten Geschäft auf einen im Sinne des § 261 StGB strafrechtlich relevanten Sachverhalt hindeuten. Wobei zu beachten ist, dass das Vorliegen lediglich eines Indizes nicht ausreicht, um eine Anzeigepflicht zu begründen. Zusätzlich benennt das Gesetz weiter Ausnahmen von der Anzeigepflicht.

Bei Zuwiderhandlungen drohen den Verpflichteten Bußgelder.

Geldwäsche, § 261 StGB

Das Geldwäschegesetz begründet Pflichten, die einen Anwalt treffen, wenn er mit Geldwäschedelikten, innerhalb seines Berufes, in Kontakt kommt. Doch wann macht sich ein Anwalt selbst der Geldwäsche durch die Annahme eines Honorars schuldig, das aus illegalen Quellen stammt?

Strafverteidigerhonorar

Für den Fall des Honorars eines Strafverteidigers und wann ein solcher sich nach § 261 StGB strafbar macht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ein Urteil ausgesprochen. In dem Urteil vom 30. März 2004 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 ließ das Verfassungsgericht verlautbaren, dass sich ein Strafverteidiger der Gelwäsche, im Sinne des Strafgesetzes, nur dann strafbar machen kann, wenn er ein Honorar annimmt, von dem er sichere Kenntnis hat, dass es illegalem Ursprungs ist. Damit will das Bundesverfassungsgericht der besonderen rechtlichen Stellung des Verteidigers Rechnung tragen.

Honorar bzw. Vergütung anderer Rechtsanwälte

Hinsichtlich der Umstände, unter denen, bei anderen Rechtsanwälten, die Annahme von Vergütungen illegalen Ursprungs strafbar ist, wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht offen gelassen.

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