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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Interessenten können sich bereits vorab durch Erfahrungsberichte und Bewertungen von Kunden, die bereits Erfahrungen mit diesem Produkt, der Dienstleistung oder Behandlung gemacht haben, ein Bild machen und eine Entscheidung fällen. Jedoch kam es in der Vergangenheit bereits zu Fällen in denen personenbezogene Daten herausgegeben wurden und ggf. zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten geführt haben, woraufhin der Betroffene die Löschung des negativen Beitrags wünschte.
Der BGH hat am 01.07.2014 zu einem derartigen Fall entschieden (BGH Urteil VI ZR 345/13). Hierbei handelte es sich um einen Arzt, der auf einer Internetplattform negative Bewertungen seiner Praxis und Arbeitsweise entdeckt hatte und diese entfernt wissen wollte. Das Gericht entschied zu Gunsten des Plattformbetreibers und stärkte damit die Anonymität im Internet sowie die Informations- und Meinungsfreiheit. Elementare Festsetzungen dieses Urteil waren, dass jemand, der von einer Persönlichkeitsrechtverletzung betroffen ist, einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Diensteanbieter hat. Ferner muss der Diensteanbieter, gemäß §§ 14 II, 15 V S.4 TMG, nur Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, wenn zuständige Stellen diese mit dem Ziel der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder dem Schutz des Urheberrechtes anfordern. Auch Anmeldedaten, die ein Nutzer von Diensten angibt, dürfen nicht weitergegeben werden, es sei denn der Nutzer stimmt der Weitergabe seiner Daten zu.
Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der BGH auch am 23.09.2014 Az: VI ZR 358/13; LG Düsseldorf, 09.04.2013 Az: 5 O 141/12; LG Hamburg, 20.09.2010 Az: 325 O 111/10; OLG Frankfurt, 08.03. 2012 Az: 16 U 125/11; AG München, 12.10.2012 Az: 158 C 13912/12; LG Kiel, 06.12.2013 Az: 5 O 372/13; LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2012 Az: 11 O 2608/12; OLG Stuttgart, 26.06.2013 Az: 4 U 28/13; LG München I, 03.07.2013 Az: 25 O 23782/12; LG Frankfurt a.M., 05.03.2015 Az: 2-03 O 188/14).
Auch Hotel- und Beherbergungsbetreiber sind diesen Regelungen bei Betrachtung des Einzelfalls ausgesetzt (OLG Hamburg,18.1.2012 Az: 5 U 51/11; KG, 15.07.2011 Az: 5 U 193/10 (Bewertungen anonym oder pseudonym veröffentlichen); OLG Stuttgart, 11.09.2013 Az: 4 U 88/13; KG, 16.04.2013 Az: 5 U 63/12), ebenso wie Verkäufer auf Internetplattformen wie eBay (LG Hannover, 13.5.2009 Az: 6 O 102/08; OLG München, 12.02.2015 Az: 27 U 3365/14; AG Bremen, 27.11.2009 Az: 9 C 412/09) oder Blogbetreiber (OLG Hamm, 03.08.2011 Az: I-3 U 196/10; OLG Hamm, 23. 11. 2010 Az: 4 U 136/10).
Bei allen Fällen muss eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit erfolgen. Eine Meinungsäußerung darf nicht willkürlich sein oder auf falschen Tatsachen beruhen, sonst kann es sich um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln.
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