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Die Vorratsdatenspeicherung soll sich auf die Speicherung von sogenannten „Verkehrsdaten“ beziehen. Mit diesem Begriff sind in der Regel vor allem Telekommunikationsdaten gemeint, welche nach der Definition von § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt sind. So sollen die gewählten Rufnummern, die Dauer des Anrufs wie auch der Zeitpunkt, an welchem er getätigt wurde, gespeichert werden. Der maximale Zeitraum der Speicherung (Höchstspeicherfrist) bei dieser Art der Daten soll § 113a Absatz 1 und 2 auf maximal zehn Wochen beschränkt sein. Die gesetzliche Reglung für die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist im viel diskutierten „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (BR-Drs. 249/15) festgehalten.
In dem Fall, dass ein Anruf von einem Mobiltelefon getätigt wird, kann zusätzlich zu den obengenannten Daten auch der Standort des Anrufs und gegebenenfalls des Empfängers gespeichert. Die Höchstspeicherfrist soll hierbei vier Wochen betragen. Weiterhin sieht der aktuelle Gesetzentwurf zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung laut § 113b Absatz 5 vor, dass bei “Internet-Telefondiensten“ IP-Adressen gespeichert werden sollen. Darüber hinaus können wohl auch der Zeitpunkt und die Dauer, in welcher die IP-Adresse genutzt wird, gespeichert werden. In § 113b Absatz 5 soll festgehalten werden, dass der komplette Inhalt der Internetnutzung von der Speicherung ausgenommen ist. E-Mail-Adressen, wie auch der Inhalt der E-Mail, sollen ebenfalls nicht als Teil der Vorratsdatenspeicherung vorgesehen sein. Alle gespeicherten Daten sollen laut § 113b Absatz 8 nach Ablauf der Speicherfristen, welche in Absatz 1 festgehalten sind, „unverzüglich“ und „irreversibel“ gelöscht werden. Der späteste Zeitpunkt der irreversiblen Löschung soll innerhalb einer Woche nach Beendigung der Speicherfrist nach dem Gesetz zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung durchgeführt werden.
Das Ziel der Datenvorratsspeicherung wird im Gesetzesentwurf damit begründet, dass die Verkehrsdaten eine wichtige Rolle in der „Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr“ spielen. Verkehrsdaten werden hierbei als essentielle Hilfsmittel bei Ermittlungen von staatlichen Behörden dargestellt. Der Gesetzentwurf würde eine erhebliche Veränderung zu der gegenwärtigen Situation mit sich bringen. Im Moment ist die Einforderung von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsunternehmen nämlich in § 100g der Strafprozessordnung (StPO) geregelt, welche besagt, dass diese nur stattfinden kann wenn eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt. Diese Anordnung gilt jedoch nicht rückwirkend und kann nur angewendet werden, wenn die entsprechenden Unternehmen die Daten noch gespeichert haben, wozu sie jedoch nicht verpflichtet sind. Der Gesetzentwurf legt fest, dass die Erhebung von Verkehrsdaten im Falle besonders schwerer Straftaten, welche in § 100 Absatz g definiert werden, möglich ist. Durch das neue Gesetz wäre es möglich in definierten Fällen auf die Daten zuzugreifen ohne dass es einer richterlichen Anordnung bedarf.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben am 09.06.2015 den aktuellen Entwurf eines “Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ vorgestellt. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf bereits an den Bundesrat weitergeleitet. Nach Quellen der Wochenzeitung „Die Zeit“ sollte der Entwurf bis vor der Sommerpause des Bundestages beschlossen werden. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht und auch nach dem Sommerpausenende im September wird, wie in den vergangenen Monaten auch, noch viel Kritik an dem Entwurf geübt. So hat sich auch die Umlaufentschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 09.06.2015 gegen das Gesetz zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen, da es gegen grundlegende Menschenrechte verstoße. Weiterhin wird daran gezweifelt, ob der aktuelle Gesetzesentwurf mit europäischen und verfassungsrechtlichen Gesetzen bzw. Normen konform ist. Wir dürfen bezüglich des weiteren Verlaufes gespannt bleiben. Am 21.09.2015 folgte eine weitere parlamentarische Verhandlungsrunde zum sogenannten Vorratsdatenspeicherungsgesetz.
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