Datenschutz: Zensus 2021 - rechtswidrige Datenverarbeitung kann für den Staat zu Bußgeld / Schmerzensgeld nach Art. 82ff. DSGVO führen?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Art. 82 DS-GVO: Haftung des Staates

Jeder Verstoß gegen die DS-GVO, welcher ein Betroffener durch den Verantwortlichen, oder den Auftragsverarbeiter erleidet, begründet nach Art. 82 DS-GVO einen Schmerzensgeldanspruch. Während Art. 83 Abs. 7 DS-GVO eine Öffnungsklausel enthält, durch welche jeder Mitgliedstaat Vorschriften festlegen kann, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können, ist so eine Öffnungsklausel nicht in Art. 82 DS-GVO enthalten. Dadurch können Behörden und öffentliche Stellen nach Art. 82 DS-GVO haften.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.02.2013 - 6 U 21/12: Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren: Schadensersatzpflicht wegen unzulässiger Erhebung von Sozialdaten bei Dritten

Das OLG Zweibrücken entschied in seinem Urteil vom 21.02.2013, dass eine Datenerhebung unzulässig sei, sofern es sich nicht um den Schutz vor Kindeswohlgefährdung handle und wenn ferner keine Einwilligung vorliege. Ferner sei es auch gerechtfertigt dem Kläger die durch die Datenlöschung entstandenen Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte zu ersetzen.

Gemäß der hierzu - soweit ersichtlich - in der Kommentarliteratur allgemein vertre- tenen Auffas- sung, die auch der Senat zugrunde legt, stellt § 62 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VIII für die Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren, in denen es nicht um Schutz vor Kindeswohlgefähr- dung geht, keine Rechts- grundlage zur Erhebung von Daten ohne Einwilligung des Betroffenen dar; dies ergibt die ausdrücklich für den Fall einer Kindeswohlgefährdung getroffene Ausnahmeregel des § 62 Abs. 3 Ziffer 2 d SGB VIII (vgl. Maas/Törnig in Jans/Hap pe/Saurbier/Maas, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl., § 62 SGB VIII, Rz. 46 c und § 64 SGB VIII, Rz. 32 - Stand 2006; Proksch in Frankfurter Kom mentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 62, Rz. 17; Mörs- berger in Wiesner, Kom mentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006 vor § 50, Rz. 36). § 50 Abs. 1 SGB VIII regelt hinsichtlich der Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren eine institutionelle Aufgabe des Jugendamts im Sinne von § 2 Abs. 3 Ziffer 6 SGB VIII und stellt keine Rechtsgrund- lage i. S. v. § 62 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VIII zur Erhe bung von Daten ohne Einwilligung des Betroffenen dar. Der genannten Aufgabe des Jugendamts liegt kein gegen- über der informationellen Selbstbestim mung des Betroffenen höherrangiges Rechtsgut zugrunde (vgl. Maas/Törnig a. a. O.).

(OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.02.2013 - 6 U 21/12, Rn. 32, juris, Hervorhebun- gen nicht im Original )

LG Heidelberg, 06.02.2020 - Az.: 4 06/19: Kein Auskunftsanspruch bei hohem Aufwand

So hat das LG Heidelberg am 06.02.2020 entschieden, dass ein Auskunftsanspruch abgewiesen werden könne, wenn die Auskunft mit einem zu hohem Aufwand verbunden sei.

Das LG Heidelberg wies beide geltend gemachten Ansprüche als unbegründet ab.

Der umfassende Auskunftsanspruch sei viel zu weitreichend und zu unbestimmt, so das Gericht:
"Art. 15 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Auskunftserteilung der perso nen- bezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei personenbezogenen Leis tungs- und Verhaltensdaten handelt es sich um eine bestimmte Kategorie von per sonenbe- zogenen Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 b) DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (...).

Vorliegend beschreibt der Kläger jedoch nicht einmal, auf welche Bereiche bzw. Kategorien er seine Auskunft erstrecken lassen will. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 a.E. zunächst eine Erleichterung bei einem (pauscha- len) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche vor Auskunftsertei lung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlan- gen (s. auch Bäcker in Kühling/Buchner DSGVO Art. 15 Rn. 30; Schantz in Schantz/ Wolff DatenschutzR Rn. 1193; bzgl. der Herausforderungen iRv Big Data Anwendun- gen s. Werkmeister/Brandt CR 2016, 233 (236 f.)).

Die betroffene Person hat klarzustellen, an welchen Informationen bzw. wel- chen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist (Paal/Pauly/Paal, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 8)."

(LG Heidelberg, 06.02.2020 - Az. 4 06/19, https://www.dr-bahr.com/news/kein-ds gvo- auskunftsanspruch-wenn-aufwand-zu-hoch-hier-sichtung-von-ca-10000-e- mails.html , abgerufen am 06.05.2020 um 18:17 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)

OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - Az.: 20 U 75/18: Umfang des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer

Das OLG Köln entschied in seinem Urteil vom 26.07.2019 über den Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ab. Das Gericht stellte fest, dass es so gut wie keine belanglosen Daten mehr gebe. Ferner seien Gesprächsvermerke oder Telefonnotizen zu den Aussagen des Klägers personenbezogene Daten. Geschäftsgeheimnisse seien hingegen nicht betroffen, da Angaben, die der Kläger selbst gegenüber der Versicherung gemacht habe diesem gegenüber nicht schutzbedürftig sein können.

Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifi- zierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Perso- nenbezug auf (Klar/Kühling in Küh- ling/Buchner, aaO, Art. 4 DS-GVO Rn. 10 m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, aaO, Art. 4 Rn. 14).Soweit die Beklagte den Be griff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stamm- daten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftung über insbe- sondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Te- lefonaten und sonstigen Ge- spräche bestehe nicht, ist ein ent sprechendes Ver- ständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegen- den weit ge- fassten Daten begriff nicht in Einklang zu bringen. Denn durch die Entwicklung der In- formationstech- nologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkei- ten gibt es keine belanglosen Daten mehr (so be reits BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 - zitiert nach juris). Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aus sagen über den Kläger festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne wei- teres um personen- bezoge- ne Daten. Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Da tenbegriff ihre Geschäftsgeheim- nisse verletzen würde. Ungeachtet aller sons tigen sich stellenden Fragen gilt dies schon deshalb, weil Angaben, die der Kläger selbst gegenüber sei- ner Versi- cherung gemacht hat, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig und damit auch nicht ihr Geschäftsgeheimnis sein kön nen.

(OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - Az. 20 U 75/18, Rn. 303-306, juris, Hervorhe- bungen nicht im Original)

LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - Az.: 17 Sa 11/18: Auskunftsanspruch - berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung

Am 20.12.2018 entschied das LAG Baden-Württemberg, dass der Arbeitnehmer das Einsichtsrecht auf seine Personalakte hat. Ferner gäbe es auch keine gesetzlichen Schranken, die das Einsichtrecht beschränken würden. Ebenfalls sei eine Beschränkung zur Sicherung berechtigter Interessen im vorliegenden Fall nicht gegeben. In Bezug zu Hinweisebern denen Anonymität zugesichert worden sind, sind Teile der Mitteilung eines Hinweisgebers zu Schwärzen, oder durch sonstige technische Vorkehrungen unkenntlich zu machen.

3. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer im bestehenden Ar- beitsverhältnis das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Unter "Personalakte" wird nach herrschender Meinung jede Sammlung von Unterlagen verstanden, die mit dem Arbeitnehmer in einem inneren Zusam menhang steht, und zwar unabhängig von Form, Material, Stelle und Ort, an dem sie geführt wird (BAG, 7. Mai 1980 4 AZR 214/78, Rn. 11, juris). Nicht entschei dend ist, was der Arbeitgeber als Personalakte bezeichnet. Auch Sonder- oder Ne benakten, gleichgültig wo sie geführt werden, sind Bestandteile der Personalakte (Fitting/En- gels/ Schmidt/Trebinger/Linsen- maier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 83, Rn. 5).

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18, Rn. 182, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

„Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ge-setzlich nicht eingeschränkt. Das Einsichtsrecht des Arbeit- nehmers besteht bezüglich aller Auf- zeichnungen, die sich mit seiner Person und dem Inhalt der Entwicklung seines Arbeitsverhältnis- ses befassen (Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 83, Rn. 10).“

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18, Rn. 185, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

Das Einsichtsrecht ist im vorliegenden Fall auch nicht zur Sicherung berechtigter In- teressen Drit- ter, insbesondere anderer Mitarbeiter, eingeschränkt. Sichert der Ar- beitgeber bei Hinweisen aus der Belegschaft über betriebliches Fehlverhalten ande- rer Mitarbeiter dem Hinweisgeber die Wah- rung seiner Anonymität zu, ist der Arbeitgeber nicht befugt, die Daten weiterzugeben, die die Per- son des Hin- weisgebers offenbaren oder Rückschlüsse auf die Person zulassen. Weil aber anderer- seits das Führen von Geheimakten im Rahmen der Perso nalakte unzu- lässig ist (ganz allgemeine Meinung: DKKW/Buschmann Rn. 3; ErfK/Kania Rn. 2; Fitting Rn. 5; GK-BetrVG/Franzen Rn. 7; Ri- chardi BetrVG/Thüs ing Rn. 9; BeckOK ArbR/Werner, 50. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 83 Rn. 3), kann der Arbeitgeber bei Zu- sicherung der Anonymität des Hinweisgebers nur den Teil des Hinweises zur Personalakte im materiellen Sinne nehmen, der die Person des Hinweisgebers nicht offenbart oder Rückschlüsse auf die Person des Hinweisgebers zulässt. Deswegen sind die Teile der Mitteilungen eines Hinweis gebers, dem Anonymität zu- gesichert worden ist, insoweit nicht zur Personalakte und auch nicht zu einer BPO- Akte zu nehmen bzw. durch Schwärzung oder eine sonstige technische Vorkeh- rung unkenntlich zu machen, als dass weder die Person des Hinweisgebers er- kennbar ist, noch dass Rückschlüsse auf die Person möglich sind (Klasen/ Schaefer, DB 2012, 1384, 1385). Dem berechtig ten Schutzinteresse von Hin- weisgebern, denen Anonymität zugesichert wor den ist, hat die Beklagte durch Unkenntlichmachung entsprechender Passa gen in der BPO-Akte Rechnung zu tragen, die die Person des Hinweisgebers er kennen lassen oder Rückschlüsse auf diese Person zulassen. Unterlässt der Ar- beitgeber diese Anonymisierung, kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeit nehmer nicht unter Hinweis auf die von ihm unter- lassene Anonymisierung die Ein sicht in die zur Personalakte im materiellen Sinne gehörende Aktensammlung ver weigern.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18, Rn. 187, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

AG München, Urteil vom 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18: Kein Auskunftsanspruch für interne Vermerke

Das AG München hat in seinem Urteil vom 04.09.2019 entschieden, dass Vermerke sämtlicher gewechselter Schriftverkehre, die dem Betroffenen bereits bekannt seien von der Auskunftspflicht umfasst werden würden. Die fußt auf dem Gedanken, dass der Betroffene über die Richtigkeit seiner personenbezogenen Daten urteilen kann. Eine Buchführung soll durch den Auskunftsanspruch nicht umfasst werden.

Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Ge- burtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch in- terne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertun- gen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der verein fach- ten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betrof- fene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten be- urteilen kann, vgl. LG Köln, Teilurteil vom 18. März 2019,26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18.

(AG München, Urteil vom 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18, https://www.datenschutz.eu/urteile/Umfang-und-Reichweite-des-Auskunftsan...ünchen-20190904/ , abgerufen am 06.05.2020 um 18:08 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)

Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit, welcher den Zensus 2011 begleitet hat, hat innerhalb der Eckpunkte für eine datenschutzgerechte Volkszählung verschiedene Anmerkungen dargestellt. Insbesondere sei fraglich, ob eine Vollerhebung bezüglich der Gebäude- und Wohnungszählung zu beanstanden sei. Ferner sei fraglich, ob eine Stichprobe ausreiche, um weniger in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Ebenfalls sei es nicht überzeugend zu behaupten, dass personenbezogene Daten in Sonderbereichen erhoben werden müssen, um Abgleichsergebnisse sicher zu stellen. Eine anonyme Erhebung in den Bereichen solle möglich sein. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung, ob die Anforderungen eine personenbezogene Erhebung in Sonderbereichen rechtfertige. Basierend auf dem Grundsatz der Datenminimierung solle keine Erhebung vorliegen, welche über die Vorgaben der Europäischen Union hinausgehe. Dies gelte insbesondere für Fragen wie die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaft. Weiterhin sollen Daten direkt und nicht durch Dritte erhoben werden. Ergänzend solle die Speicherungsfrist, welche beim Zensus2021 vier Jahre betrug verkürzt werden.

()Ob die Gebäude- und Wohnungszählung aber als Vollerhebung durchgeführt werden musste, ist durchaus fraglich. Hätte nicht auch insoweit wie bei der Befragung der Haushalte eine Stichprobe ausgereicht? Mit der Haushaltsstichprobe sollten nach der Gesetzesbegründung Merkmale gewonnen werden, die nicht aus Registern entnommen werden konnten (BT-Drs. 16/12219, Seite 31). Mit derselben Begründung hätten aber auch die Lieferverpflichtungen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung mit Hilfe von Stichproben erfüllt werden können. Dies sollte für die Zukunft geprüft werden, denn eine Stichprobenerhebung greift regelmäßig weniger in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein als eine entsprechende Vollerhebung.() Die hiervon abweichende Regelung für den Zensus 2011, die anders als 1987auch in den Sonderbereichen eine personalisierte Zählung vorsah, wurde insbesondere damit begründet, der registergestützte Zensus beruhe auf verschiedenen personengenauen Datenabgleichen. Um die notwendige Qualität der Abgleichsergebnisse sicher zu stellen, müssten die Daten auch in den sensiblen Sonderbereichen personenbezogen erhoben werden. Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben sollte die Mitteilung der zahlenmäßigen Belegung zum Zensusstichtag ohne Personenbezug genügen. Da eine hundertprozentig zutreffende Datenlage ohnehin nicht erreichbar ist, können die statistikfachlichen Bedürfnisse die personenbezogene Erhebung in den sensiblen Sonderbereichen nicht rechtfertigen, zumal perfekteEinwohnerzahlen für verlässliche statistische Aussagen auch nicht zwingend erforderlich sind. Im Übrigen ist auf die Begründung zu § 9 Zensusvorbereitungsgesetz 2011 zu verweisen, nach der der Aufbau eines vollständigen Registers von Sondergebäuden der Vorbereitung der Erhebungen bei den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Gebäude dient und es ermöglichen soll, in sensiblen Anstaltbereichen die Erhebung anonym durchzuführen (BT-Drs. 16/5525, Seite 18). Das zeigt klar, dass eine anonyme Erhebung möglich sein sollte. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist sorgfältig zu prüfen, ob die statistikfachlichen Anforderungen eine personenbezogene Erhebung in sensiblen Sonderbereichen tatsächlich rechtfertigen.()Aus Gründen der Datensparsamkeit sollte grundsätzlich auf Fragen verzichtet werden, die über die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union hinausgehen.. Dies gilt insbesondere für ihrer Natur nach besonders schutzwürdige Angaben (§ 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz). Die nach §§ 3 Absatz 1 Nummer 27 sowie 7 Absatz 4 Nummer 18 und 19 Zensusgesetz 2011 zu erhebenden Merkmale rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sowie Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauungsind europarechtlich nicht vorgegeben.()Ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grundsatz ist das Prinzip der Direkterhebung nach § 4 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz. Danach sind personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Es sollte deswegen geprüft werden, ob darauf verzichtet werden kann, Daten bei Dritten zu erheben. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung von Eigentümern und Verwaltern der Gebäude und Wohnungen nach § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 3 Zensusgesetz 2011, bei der Gebäude- und Wohnungszählung Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung anzugeben.()Nach § 19 Zensusgesetz 2011 wird die Frist für die Aufbewahrung der Hilfsmerkmale grundsätzlich durch den Zeitbedarf der statistischen Ämter für die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale bestimmt. Die Höchstfrist von vier Jahren in § 19 Absatz 1 Satz 3 Zensusgesetz 2011 erscheint zu lang. Im Hinblick auf einen optimierten Einsatz elektronischer Datenverarbeitung sollte diese Frist erheblich verkürzt werden.()

(https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/10_Zensus2021.html, S. 2 - abgerufen am 13.05.2020 um 20:03 Uhr, Unterstreichungen nicht im Original)

BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19: Zu Zensus 2021, § 9 a ZensVorbG

Dem Urteil des BVerfG vom 06.02.2019 ist abzulesen, dass die Daten unverzüglich zu löschen sind, sofern diese nicht mehr erforderlich seien, oder spätestens nach zwei Jahren. Ferner habe der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Bedenken bei der Verwendung von Klardaten. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat sieht die Erhebung für die Erreichung des Gesetzeszweckes als unerlässlich an. Weiterhin könne durch die Verknüpfung der Daten des Lebens-/Ehepartners, der minderjährigen Kinder und der gesetzlichen Vertreter i.V.m. weiteren Merkmalen wie dem Geschlecht dazu dienlich sein Lebensbereiche des Betroffenen abzubilden. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass Bürger/innen befürchten müssen, dass das Kommunikationsverhalten beobachtet wird, wenn die Befugnisse staatlicher Stellen ausgeweitet werden, aber auch, dass Daten mit anderen Quellen in Verbindung gebracht werden. Jedoch sei lediglich durch die Speicherung kein schwerwiegender Nachteil gegeben. Die Erhebung und Speicherung der Daten diene lediglich der Vorbereitung und Ausführung des Gesetzes. Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass eine Stichprobenhafte Übermittlung von Klardaten nicht geboten sei. Die Begründung des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, dass eine Beschränkung auf Klardaten die Gefahr hervorhebt, dass Prüf- und Optimierungsmaßnahmen beeinträchtigt werden könnten.

„(…)Die Daten sind nach § 9a Abs. 6 ZensVorbG 2021 unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Stichtag des 13. Januar 2019.“
(BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19, Rn. 2, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

Mit einer Speicherung der nicht anonymisierten Daten über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren würden diese nicht nur dem Zugriff einer Vielzahl von Behördenmitarbeitern und externen Dienstleistern zugänglich, sondern auch einem Risiko eines illegalen Zugriffs durch Dritte ausgesetzt.
(BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19, Rn. 4, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat bis zuletzt Bedenken gegenüber der durchgehenden Verwendung von Klardaten in dem durch § 9a ZensVorbG 2021 legitimierten Testdurchlauf angemeldet, während das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat diese als zur Erreichung der Gesetzeszwecke unerlässlich ansieht. Insoweit wird sich in einem gegebenenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahren insbesondere die Frage stellen, ob die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke auch durch eine in Umfang, Form oder begrenzte Datenübermittlung und -speicherung gleichermaßen erreicht werden könnten.
(BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19, Rn. 9, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

So trägt die nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Weiterga- be und Sammlung von Merkmalen wie Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand oder die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft in Verbindung mit personenbezogenen Angaben über Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder oder gesetzliche Vertreter das Potential in sich, einzelne Lebensbereiche des Betroffen abzubilden und in vielgestaltiger Weise für eine weitere Verknüpfung und Verwendung zu erschließen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 f., 53>).
(BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19, Rn. 14, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

Jedoch verdichtet und konkretisiert sich der in der Speicherung für Einzelne liegende Nachteil für ihre Freiheit und Privatheit auch bei der Sammlung von Daten zu statistischen Zwecken erst durch einen Abruf der Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung. Die Datenbevorratung ermöglicht zwar den Abruf, doch führt erst dieser zu konkreten Belastungen. Das Gewicht eines denkbaren Einschüchterungseffekts hängt dann davon ab, unter welchen Voraussetzungen die bevorrateten Daten abgerufen und verwendet werden können. Je weiter die Befugnisse staatlicher Stellen insoweit rei- chen, desto eher müssen die Bürgerinnen und Bürger befürchten, dass diese Stellen ihr Kommunikationsverhalten überwachen oder - wie im Fall der Erhebung für statistische Zwecke relevanter Daten - diese für Zwecke des Verwaltungsvollzugs auswerten oder mit Daten aus anderen Quellen verknüpfen. Mit der Speicherung allein ist in der Regel jedoch noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbun- den, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte (vgl. BVerfGE 121, 1 <20> sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 18 jeweils zur Vorratsdatenspeicherung).
( BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19, Rn. 15, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

. „Vorliegend dient die Übermittlung und Speicherung der in § 9a Abs. 2 bis 4 ZensVorbG 2021 ge- nannten Merkmale jedoch ausschließlich der Verfolgung der in § 9a Abs. 1 Satz 2 ZensVorbG 2021 genannten Zwecke, das heißt der Vorbereitung und Ermöglichung der statistischen Erhebungen zum Zensus 2021. Eine Nutzung zu anderen als den hier genannten Zwecken - insbesondere eine Verknüpfung mit anderen Datenbeständen oder eine Verwendung zu Zwecken des Verwaltungs- vollzuges - hat der Gesetzgeber hingegen ausdrücklich ausgeschlossen ( § 9a Abs. 5 Satz 5 ZensVorbG 2021).
( BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19, Rn. 16, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

. „c) Auch eine Beschränkung der Pilotdatenübermittlung auf eine stichprobenhafte Übermittlung nicht anonymisierter Daten im Wege der einstweiligen Anordnung erscheint angesichts der vorgenannten Umstände nicht geboten. Zwar wird aus den Gesetzesmaterialien und den hier vorliegen- den Stellungnahmen nicht mit abschließender Gewissheit deutlich, ob eine nicht anonymisierte Da- tenübermittlung sämtlicher Datensätze und insbesondere eine dauerhafte Speicherung sämtlicher Datensätze über eine Dauer von bis zu zwei Jahren für die Erreichung der in § 9a Abs. 1 Satz 1 ZensVorbG 2021 genannten Zwecke erforderlich ist oder eine grundrechts- freundlichere Ausgestaltung des Probetestlaufs auch durch Anpassung der vorgesehenen Verfahren erreicht werden könnte. Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Stellungnahme lässt es jedoch zumindest plausibel erscheinen, dass eine Beschränkung auf eine nicht anonymisierte Teildatenlieferung die Gefahr in sich trüge, zumindest einzelne der vom Gesetzgeber zum Zweck der Durchführung des Zensus 2021 und zur Steigerung der Validität seiner Ergebnisse als erforderlich erachteten Prüf- und Optimierungsmaßnahmen zu vereiteln und so die Durchführung des Zensus 2021 in seiner vorgesehenen Form zu gefährden. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Beschränkung der Datenübermittlung auf eine stichprobenhafte Übermittlung nicht anonymisierter Daten in ihrer Wirkung einer vollständigen Aussetzung des Gesetzesvollzuges gleichkäme, die aus den oben genannten Gründen nicht geboten ist.
( BVerfG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19, Rn. 19, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

Landesbeauftragter für Datenschutz (Sachsen-Anhalt): Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung

Im Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz (Sachsen-Anhalt) ist abzulesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Datensparsamkeit vorliege, indem die Meldebehörden den Statistischen Ämtern der Länder für alle in der Bundesrepublik gemeldeten Personen einen Datensatz von bis zu 46 Merkmalen übermittelt.:

In das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 wurde Ende 2018, mit Wirkung vom 13. Januar 2019, mit § 9a eine zusätzliche Regelung zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme eingefügt.

Dafür sollen die Meldebehörden den Statistischen Ämtern der Länder für alle über 82 Millionen in der Bundesrepublik gemeldeten Personen einen Datensatz von jeweils bis zu 46 teils hochsensiblen diffe- renzierbaren Merkmalen übermitteln.

Dies ist bereits ein Verstoß gegen das Gebot der Datensparsamkeit. Die Übermittlung der Daten soll zur Prüfung der Übermittlungswegeerfolgen. Das heißt im Umkehrschluss, dass die verwendeten Übermittlungswege bisher ungeprüft sind.

Schließlich ist auch ziemlich zweifelhaft, ob die Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern geprüft werden kann; denn der Bundesgesetzgeber hat sich bisher nicht dazu geäußert, welche Daten er beim Zensus 2021 tatsächlich erheben lassen will. Für eine solche Prüfung könnten Testdaten unter Umständen ausreichen.

(https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/informationen/veroeffentlichungen/..., abgerufen am 31.01.2022 um 12:00 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)

Unser Fazit:

Der Staat haftet ggf. nach Art. 82 DS-GVO auf Schadensersatz. Erforderlich ist, dass ein Verstoß gegen die DS-GVO nicht vorliegt, um der Haftung nach Art. 82 DS-GVO nicht zu unterliegen, oder dass sich der Verantwortliche exkulpieren kann. Insbesondere bei personenbezogenen Daten innerhalb der Erhebung des ist darauf zu achten, dass eine rechtmäßige Verarbeitung nach den Grundsätzen des Art. 6 DS-GVO und des Art. 5 DS-GVO erfolgen. Für die Beratung in Haftungsfällen ist meist ein Fachanwalt im IT-Recht geeignet.

 

Daten des Zensus2021

Aktueller Schulbesuch, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 18 ZensG2021
Amtlicher Gemeindeschlüssel, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZensG2021
Anschrift, gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ZensG2021
Anschrift der Wohnung, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 ZensG2021
Anschrift des Betriebes, nur Postleitzahl und Gemeinde, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 15 ZensG2021
Anschriften in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 12 ZensG2021
Anschriftenzusätze, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZensG2021
Anschriftenzusätze der Wohnung, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 5 ZensG2021
Anzahl der als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen, gem. § 8 Nr. 3 ZensG2021
Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten, gem. § 8 Nr. 2 ZensG2021
Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden, gem. § 8 Nr. 4 ZensG2021
Anzahl der Personen im Haushalt, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 8 ZensG2021
Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen, gem. § 8 Nr. 1 ZensG2021
Art des Sonderbereichs, gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ZensG2021
Ausgeübter Beruf, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 ZensG2021
Bei im Ausland geborene: Geburtsstaat, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 ZensG2021
Datum der Abmeldung, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 26 ZensG2021
Datum der Anmeldung, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 16 ZensG2021
Datum der Auflösung der letzten Ehe, oder der letzten Lebenspartnerschaft, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 22 ZensG2021
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 21 ZensG2021
Datum des Auszugs aus der Wohnung, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 25 ZensG2021
Datum des Beziehens der Wohnung, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 ZensG2021
Datum des Wohnungsstatuswechsels, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 17 ZensG2021
Datum des Zuzugs in die Gemeinde, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 14 ZensG2021
Doktorgrad, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZensG2021
Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ZensG2021
Familienname, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ZensG2021
Familienstand, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10, § 13 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 3 ZensG2021
Frühere Namen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 1 ZensG2021
Für die in das Ausland entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen mit Ausnahme von Angehörigen der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder: Datum des Beginns des Auslandsaufenthaltes der entsandten Person, gem. § 7 Abs. 1, 2 Nr. 5 ZensG2021
Für die in das Ausland entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen mit Ausnahme von Angehörigen der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder: Monat und Jahr der Geburt, gem. § 7 Abs. 1,2 Nr. 2 ZensG2021
Für die in das Ausland entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen mit Ausnahme von Angehörigen der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder: Staat des gegenwärtigen Aufenthalts, gem. § 7 Abs. 1,2 Nr. 4 ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Art des Gebäudes, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Baujahr, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. e ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Eigentumsverhältnisse, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Gebäudetyp, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Gemeinde, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Gemeindeschlüssel, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Heizungsart, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Postleitzahl, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZensG2021
Für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: Zahl der Wohnungen, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. g ZensG2021
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 7 ZensG2021
Für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzl. d. Anzahl d. Personen im Haushalt und d. Wohnungsstatus erhoben, gem. § 15 Abs. 2 ZensG2021
Für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst, gem. § 16 Abs. 2 ZensG2021
Für Wohnungen: Art der Nutzung, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ZensG2021
Für Wohnungen: Fläche der Wohnung, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ZensG2021
Für Wohnungen: Zahl der Räume, gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. c ZensG2021
Geburtsdatum, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 ZensG2021
Geburtsname, gem. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ZensG2021
Geburtsort, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3 ZensG2021
Geburtsstaat, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 6 ZensG2021
Geschlecht, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ZensG2021
Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ZensG2021
Hausnummer, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZensG2021
Hausnummer der Wohnung, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 5 ZensG2021
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 15 ZensG2021
Höchster allgemeiner Schulabschluss, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 ZensG2021
Höchster beruflicher Bildungsabschluss, gem. §13 Abs. 1 Nr. 17 ZensG2021
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 23 ZensG2021
Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 4 ZensG2021
Lage der Wohnung im Gebäude, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 ZensG2021
Monat und Jahr der Geburt, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ZensG2021
Namen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 3 ZensG2021
Nicht eheliche Lebensgemeinschaft, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 ZensG2021
Ordnungsmerkmal, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ZensG2021
Postleitzahl, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZensG2021
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 28 ZensG2021
Staatsangehörigkeit, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 13 Abs. 1 Nr. 3 , § 15 Abs. 1 Nr. 4 ZensG2021
Stellung im Beruf, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 12 ZensG2021
Sterbedatum, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 24 ZensG2021
Straße, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZensG2021
Straße der Wohnung, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 5 ZensG2021
Straßenschlüssel, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZensG2021
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, gem. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 2, gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ZensG2021
Von Ehegatte/ Lebenspartner: Familienname, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 ZensG2021
Von Ehegatte/ Lebenspartner: Geburtsdatum, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 ZensG2021
Von Ehegatte/ Lebenspartner: Geschlecht, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 ZensG2021
Von Ehegatte/ Lebenspartner: Ordnungsmerkmal, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 ZensG2021
Von Ehegatte/ Lebenspartner: Vorname, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 ZensG2021
Von gesetzlichen Vertretern: Familienname, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 20 ZensG2021
Von gesetzlichen Vertretern: Geburtsdatum, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 20 ZensG2021
Von gesetzlichen Vertretern: Ordnungsmerkmal, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 20 ZensG2021
Von gesetzlichen Vertretern: Vornamen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 20 ZensG2021
Von minderjährigen Kinder: Familienname, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 19 ZensG2021
Von minderjährigen Kinder: Geburtsdatum, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 19 ZensG2021
Von minderjährigen Kinder: Geschlecht, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 19 ZensG2021
Von minderjährigen Kinder: Ordnungsmerkmal, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 19 ZensG2021
Von minderjährigen Kinder: Vornamen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 19 ZensG2021
Vornamen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2, gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ZensG2021
Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 ZensG2021
Vorname und Name des Wohnungsinhabers, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZensG2021
Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 3 ZensG2021
Vornamen vor Änderung, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZensG2021
Wirtschaftszweig des Betriebs, gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ZensG2021
Wohnort, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZensG2021
Wohnungsstatus, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZensG2021
Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen, gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4 ZensG2021
Zuzugsdatum - Bund - , gem. § 5 Abs. 1 Nr. 27 ZensG2021

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