Urheber- und Medienrecht: Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „Joker"

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) bei Filesharing

Die Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal) gibt in der vorliegenden Abmahnung an, im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. (Sitz in Burbank, Kalifornien) zu handeln. Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen eine Urheberrechtsverletzung an einem Film begangen zu haben. Das Urheberrecht ist ein Teil des Medienrechts.

Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen, mit Hilfe eines Filesharing-Programms, eine Urheberrechtsverletzung an dem Film „Joker“ begangen zu haben. Der Film sei ohne Erlaubnis angeboten und somit Dritten zugänglich gemacht worden. Dies stelle einen Verstoß gegen das Recht auf Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar. Diese Rechte seien dem Urheber bzw. dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts vorbehalten. Dokumentiert sei die Rechtsverletzung durch das Peer-to-Peer Forensic System. Dieses Verfahren zur Dokumentation der Rechtsverletzungen werde regelmäßig von Gutachtern geprüft und von Sachverständigen in Gerichtsverfahren bestätigt. Der Angeschriebene sei mittels eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG als Inhaber des Anschlusses festgestellt worden, von welchem die Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

In der Abmahnung wird die sofortige Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG gefordert. Um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, wird der Angeschriebene zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gemäß § 97a Abs. 1 UrhG  aufgefordert. Der Abmahnung ist ein Muster für die Unterlassungserklärung beigefügt. Diese sei auf die Rechtsverletzung beschränkt und müsse nur unterzeichnet werden. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Zahlung eines Schadensersatzes und Ersatz für die Rechtsverfolgungskosten gefordert. Die Angelegenheit sei als erledigt anzusehen, wenn fristwahrend der in der Abmahnung angegebene Betrag für den Schadensersatz und die Rechtsverfolgungskosten auf dem Konto der Kanzlei eingezahlt worden sind und die Unterlassungserklärung bei der Kanzlei eingegangen ist.

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung in Bezug auf Filesharing und Urheberschaft eines Filmes

Filme können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG als Werk geschützt sein, wenn eine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist. Der Werkschutz muss nicht angemeldet bzw. registriert werden, da er automatisch mit der Schöpfung selbst entsteht. Fraglich ist jedoch, wer Urheber des Filmes ist. Denn an der Entstehung eines Films sind meist mehr als eine Person beteiligt. Als Urheber eines Filmes wird der Hersteller gemäß § 94 UrhG (Schutz des Filmherstellers) angesehen. Hersteller eines Films ist, wer die wirtschaftliche Verantwortung und organisatorische Leitung bei der Entstehung des Films übernommen hat. Alle weiteren an der Entstehung eines Films beteiligten Personen, wie Kameramann oder Szenen- und Kostümbildner, können Miturheber gemäß § 8 UrhG werden, da diese wesentlich an dem Erscheinungsbild und der Wirkung auf den Zuschauer beteiligt sind.

Rechtliche Einordnung einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal)

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ohne die Erlaubnis des Urhebers eines seiner Rechte verletzt wird. Zu den Rechten des Urhebers gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß §§ 12 ff. UrhG, sowie die Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG. Diese Rechte sind dem Urheber vorbehalten und nur der Urheber kann über diese entscheiden. Aus diesem Grund bedarf es der Einwilligung des Urhebers, wenn dessen Werk vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden soll. Handelt ein Dritter ohne Einwilligung des Urhebers, so kann dieser Ansprüche gemäß § 97 UrhG gelten machen.

Mögliche Ansrpüche aus § 97 UrhG sind:

  • Beseitigungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
  • Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG
  • Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG

Nach dem Inhalt der Abmahnung im vorliegenden Fall, ist eine solche Urheberrechtsverletzung geschehen. Die Angaben der Abmahnung sollten jedoch geprüft werden, bevor auf die Forderungen eingegangen wird. Auch die Unterlassungserklärung sollte nicht einfach unterschrieben werden, denn diese kann Verpflichtungen enthalten, welchen je nach Art der Rechtsverletzung nicht zuzustimmen sind. Bei Fragen und Unklarheiten sollte immer der Rat eines spezialisierten Anwalts eingeholt werden.

Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.

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