Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal) gibt in der vorliegenden Abmahnung aus dem Jahr 2020 an, im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. (Sitz in Burbank, Kalifornien, USA) zu handeln. Die Kanzlei sei aufgrund einer Urheberrechtsverletzung an einem Film des Mandanten tätig geworden. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Urheber- bzw. Medienrecht und insbesondere aus dem Urheberrechtsgesetz.
Dem Angeschriebenen wird in der Abmahnung vorgeworfen, den Film „Birds of Prey (and the Fantabulous Emanzipation of One Harley Quinn)” ohne die Einwilligung des Urhebers auf einer Filesharing-Plattform angeboten und die Übertragung an Dritte dadurch ermöglicht zu haben.
Dadurch seien das Verwertungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, welche dem Urheber vorbehalten sind, verletzt. Die Verletzung des Urheberrechts sei über das Filesharing-Protokoll „bittorrent“ begangen worden.
Zur Dokumentation der Rechtsverletzung sei das Peer-to-Peer Forensic System der Digital Forensics GmbH verwendet worden. Ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG sei durchgeführt worden, um den Angeschriebenen als Inhaber des Internetanschlusses festzustellen, über welchen die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll.
Die Kanzlei fordert den Angeschriebenen im Namen der Warner Bros. Entertainment Inc. auf, die Rechtsverletzung sofort zu unterlassen. Zudem sollen Ansprüche gemäß § 97 UrhG geltend gemacht werden. Von dem Angeschriebenen wird gefordert, dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Des Weiteren soll Schadensersatz gezahlt und die Rechtsverfolgungskosten erstattet werden. Werden diese Forderungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird von der Kanzlei ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien ist gescheitert.
Damit ein Werk rechtmäßig von einem Dritten genutzt werden kann, bedarf es der Erlaubnis des Urhebers. Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte einräumen. Dies erfolgt meist in der Form einer Lizenz. Des Weiteren kann der Urheber entscheiden, ob das Nutzungsrecht dauerhaft (Kauf) oder auf Zeit (Miete) überlassen wird. Dabei hat der Urheber die Möglichkeit ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht dem Dritten einzuräumen.
Ein einfaches Nutzungsrecht kann von dem Urheber einer Vielzahl an Dritten eingeräumt werden. Des Weiteren kann der Umfang des Nutzungsrecht von dem Urheber festgelegt werden. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann von dem Urheber nur an einen Dritten übertragen werden. Dieser kann mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht alleinig über die weitere Verwertung des Werks bestimmen.
Bei Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Die Angaben einer Abmahnung sollten geprüft werden, bevor die Forderungen beglichen werden. Denn nur wenn eine Abmahnung rechtmäßig ist, müssen die Forderungen beglichen werden.
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell unterschrieben werden. Es sollte geprüft werden, ob diese auch auf die in der Abmahnung angegebene Urheberrechtsverletzung beschränkt ist. Dies ist in vielen Fällen nicht der Fall, weshalb die Unterlassungserklärung modifiziert werden sollte. Um eine Unterlassungserklärung zu modifizieren, sollte der Rat eines spezialisierten Anwalts eingeholt werden.
Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.
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