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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Entschließt sich ein Unternehmen einen Standort aufzulösen, an dem/den übrigen Standort/en des Unternehmens jedoch das Geschäft wie gehabt fortzuführen, können Unternehmen vor den unterschiedlichsten Problemen stehen. Die Frage wer dabei verpflichtet ist online veröffentlichte PR-Artikel zu löschen und wer die Kosten dafür zu tragen hat, soll in den nächsten Absätzen betrachtet werden.
Fraglich ist, welche Risiken überhaupt aus einem PR-Artikel entstehen können, welcher einen aufgelösten Standort nennt.
Unserer Ansicht nach könnte die Nennung eines Unternehmensstandorts mit Kontaktdaten, Adresse, etc. dazu führen, dass den in §8 Abs.3 UWG genannten potentiellen Anspruchsberechtigten ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung nach §8 Abs.1 UWG zusteht.
„§ 8 UWG
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.jedem Mitbewerber;
2.rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, […];
3.qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
4.den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.“
(Hervorhebungen nicht im Original)
Die Veröffentlichung eines PR-Artikels stellt unserer Ansicht nach zweifelsohne eine geschäftliche Handlung i.S.d. §2 Abs.1 Nr.1 UWG dar. Der Zweck eines PR-Artikels ist unserer Ansicht nach gerade, potentielle Kunden auf das Unternehmen und dessen Tätigkeitsbereich aufmerksam zu machen und somit etwa den Absatz zu fördern oder den Abschluss von Verträgen zu erreichen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;“
(Hervorhebungen nicht im Original)
Eine irreführende geschäftliche Handlung bestehe nach Ansicht des OLG Celle bei einer falschen Standortangabe i.S.d. §5 Abs.1 Nr.3 UWG.
„Der Verfügungskl. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 I 1, III Nr. 1 iVm §§ 3, 5 I Nr.3 UWG zu.”
„Die angegriffene Werbeaussage, das Unternehmen des Verfügungsbekl. sei unter anderem an einem Standort in H. zu finden, ist nach § 5 I 2 Nr. 3 UWG irreführend. Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über Verhältnisse des von dem Verfügungsbekl. betriebenen Unternehmens.“
„Von Bedeutung ist allerdings das regelmäßig vorhandene Interesse, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen (dazu: OLG Hamm, BeckRS 2007, 12964 = WRP 2007,1383; vgl. auch – allerdings zu anderen Branchen – OLG Düsseldorf, MMR 2009, 477; NJW-RR 2004, 41 = GRUR-RR 2004, 25 – Schlüsselnotdienst). Auch wenn potenzielle Kunden das Unternehmen des Verfügungsbekl. nach dessen Vortrag regelmäßig postalisch oder telefonisch kontaktieren, um einen persönlichen Gesprächstermin – regelmäßig vor Ort, nur ausnahmsweise in Räumlichkeiten des Unternehmens – zu vereinbaren, suggeriert die angegriffene Werbung doch, dass auch unabhängig von diesen Kontaktmöglichkeiten eine persönliche Ansprechbarkeit in H. vor Ort besteht. Es genügt, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme – und sei es nur in einem Gewährleistungsfall – angelockt werden. Dass eine solche Erwartungshaltung auf Grund der angegriffenen Werbung bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, ist auf Grund eigener Sachkunde der Mitglieder des Senats festzustellen.“
„Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, MMR 2009, 477; OLG München, Urt. v. 17.12.1998 – 6 U 4839/98, GRUR 1999, 1039 Ls. [Letzteres allerdings zu 90 beworbenen Standorten]).“ (OLG Celle, Urteil vom 7.7.2015 – 13 W 35/15) (Hervorhebungen nicht im Original)
Demnach besteht unserer Ansicht nach ein Risiko für ein Unternehmen aufgrund eines PR-Artikels, der inkorrekte Angaben über einen Standort des Unternehmens enthält, abgemahnt zu werden.
Nachdem eine potentielle Abmahngefahr durch einen PR-Artikel angenommen werden könnte, stellt sich die Frage wen die Pflicht zur Löschung des betroffenen Artikels trifft. In Betracht kommt einerseits das Unternehmen, das den Artikel auf einem Presseportal online gestellt hat (Nutzer) oder das Presseportal selbst (Betreiber).
Die genannten Risiken für Unternehmen eröffnen sich tatsächlich nicht nur dem betroffenen Unternehmen selbst. Presseportalbetreiber haften für die Veröffentlichung von wettbewerbswidrigen Artikeln unter gewissen Umständen selbst und könnten demnach auch auf Unterlassung/Beseitigung in Anspruch genommen werden.
„Die Beklagte ist als das Inserat publizierende Unternehmen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die Verbreitung der irreführenden Werbung künftig zu unterlassen. Ein Presseunternehmen haftet für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als Störer, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften - vorliegend gegen das Irreführungsverbot des § 11 LFGB - verstößt. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der einen Verleger oder Redakteur treffenden Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass eine eingehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde. Ihre Prüfungspflicht im Rahmen der Anzeigenwerbung beschränkt sich deshalb auf grobe und eindeutige, unschwer zu erkennende Verstöße; eine eingehende Überprüfung ist den Verantwortlichen grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. BGH GRUR 2006, 429, 431 - „Schlank-Kapseln“; 2001, 529, 531 - „Herz-Kreislauf-Studie“; 1990, 1012, 1014 - „Pressehaftung“).“(LG Köln, Urteil vom 28.08.2008 - 31 O 352/08 ) (Hervorhebungen nicht im Original)
Die Prüfungspflicht eines Presseportalbetreibers ist unserer Ansicht nach allerdings kritischer zu betrachten. Im Gegensatz zum „gewöhnlichen“ Presseunternehmer ist eine Prüfung aller eingestellten Presseartikel auf grobe und eindeutige Verstöße für einen Presseportalbetreiber nahezu unmöglich. Nach BGH-Rechtsprechung besteht deshalb für Presseportalbetreiber als Host-Provider ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab.
„Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Bekl. erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“ (BGH, Urteil vom 27.3.2012 – Az. VI ZR 144/11) (Hervorhebungen nicht im Original)
Der Betreiber eines Presseportals ist unserer Ansicht nach somit erst ab der Kenntnis der Rechtsverletzung angehalten, den betroffenen Artikel zu entfernen. Unterlässt er diese Handlung, kommt eine Haftung als Störer in Betracht.
Das OLG Hamm vertritt unserer Ansicht nach die Meinung, ein Unternehmen müsse selbst für die Löschung eines wettbewerbswidrigen Artikels Sorge tragen, falls es diesen selbst verfasst hat und „Veranlasser“ der Veröffentlichung ist.
„Die Werbung der Beklagten zu 3) mit den beiden Begriffen auf ihrer Internetseite - Anlage K 1 - stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese Werbung ist auch unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG (s. o. I. 3.) sowie wettbewerblich relevant (s. o. I. 4.). Die Wiederholungsgefahr ist durch den erfolgten Wettbewerbsverstoß indiziert. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt (vgl. oben I. 6.)
2. Bei der Meldung vom 17.09.2008 in dem na presseportal (Anlage K 21) handelt es sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu 3). Denn mit diesem Text wirbt die Beklagte zu 3) für ihre Waren und Dienstleistungen. Aus dem Internetausschnitt ergibt sich, dass der Text sich als eine von der Beklagten zu 3) verfasste Meldung darstellt. Die Beklagte zu 3) hat es auch zu vertreten, dass der Text sich noch immer auf der Homepage des na presseportals befindet, weil sie als Veranlasserin des sich hier befindlichen Textes durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. entsprechende Aufträge an den Betreiber der Homepage, dafür hätte Sorge tragen müssen, dass der Text gelöscht wird.“ (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2011 - 4 U 215/10) (Hervorhebungen nicht im Original)
Demnach kommt es nach möglicherweise darauf an, wer der Veranlasser der Veröffentlichung des wettbewerbswidrigen Artikels auf einem Presseportal ist. Dieser Veranlasser hat somit auch für die Löschung Sorge zu tragen. Sollte ein Unternehmen selbst den Artikel auf einem Presseportal veröffentlicht haben, ist nach unserer Rechtsansicht das Unternehmen auch eigenständig dafür verantwortlich, diesen Artikel zu entfernen.
Mit der Frage nach der Löschungspflicht des Artikels ist jedoch noch nicht geklärt, wer die damit einhergehenden Kosten zu tragen hat. In Betracht kommen hier insbesondere Abmahnkosten gemäß §12 Abs.1 S.2 UWG, soweit eine Abmahnung berechtigt ist.
Hier könnte ebenfalls auf die Person des Veranlassers abgestellt werden. Dieser ist möglicherweise neben der Löschung auch zur Tragung der dadurch entstandenen Kosten verantwortlich. So bestätigte das LG Düsseldorf einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2, 3 Absatz 1, Absatz 2, 4 Nr. 3 UWG gegen die Betreiberin eines Internet-Portals aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, welches diese zu vertreten hatte.
„Die Antragsgegnerin betreibt ein werbefinanziertes Internet-Portal, in dessen Rahmen Wellness- und Schönheitsprodukte vorgestellt werden. Der Antragsteller, dessen umfassende Klagebefugnis allgemein anerkannt ist, wendet sich dagegen, dass die in den Anlagen Ast. 2 bis Ast. 5 wiedergegebenen Anleser, die zu den in den Anlagen Ast. 6 bis Ast. 9 wiedergegebenen Berichten führen, nicht als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet sind.
[…]
Dieser Anspruch folgt aus §§ 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2, 3 Absatz 1, Absatz 2, 4 Nr. 3 UWG.
Nach § 3 Absatz 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist dies nach § 3 Absatz 2 UWG jedenfalls dann der Fall, wenn sie nicht der fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.“(LG Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2011, Az. 12 O 329/11)(Hervorhebungen nicht im Original)
Veranlasst ein Unternehmen jedoch die Veröffentlichung eines Artikels auf einem Presseportal, erscheint es möglicherweise nicht sachgerecht, dass der Pressportalbetreiber die Wettbewerbswidrigkeit des Artikels zu vertreten hat. Schließlich stehe dieser nach BGH-Rechtsprechung erst ab Kenntnis einer Rechtswidrigkeit in der Pflicht in Form der Störerhaftung.
Es stellt sich somit die Frage, inwiefern ein Presseportalbetreiber nach der Veröffentlichung eines Artikels durch den Unternehmer als Nutzer des Portals zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Möglicherweise greift hier das vom EuGH geprägte „Recht auf Vergessen“ zu Ungunsten des Portalbetreibers ein (vgl. dazu EuGH v. 13.5.2014 - C 131/12, lexetius).
„Dieser Konflikt zwischen den Interessen von Presse und Betroffenem lässt sich dadurch in angemessener Weise zum Ausgleich bringen, dass dem Internetanbieter, der seine Berichterstattung dauerhaft über ein Archiv zu öffentlichem Zugriff abrufbar hält, aufgegeben wird, dass die älteren Beiträge nicht mehr durch bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Suchmaschine auffindbar sind. Das würde einerseits die Verletzung der Interessen des Betroffenen durch die stete Gefahr einer ständigen Reaktualisierung vergangener Vorgänge erheblich mildern und andererseits die berechtigten Interessen von Presse und historisch interessierten Kreisen nur geringfügig beeinträchtigen.“ (OLG Hamburg, Urteil vom 7.7.2015 7 U 29/12) (Hervorhebung nicht im Orginal).
Dieses Recht beinhalte demnach laut Gericht einen Anspruch des Betroffenen, nicht durch bloße Namenseingabe in eine Suchmaschine auf veraltete Beiträge zu stoßen. Den Suchmaschinenbetreiber als Host-Provider trifft dabei zunächst einmal die Pflicht, die Verknüpfung der Eingabe mit dem bisherigen Ergebnis zu löschen. Vgl. zum „Recht auf Vergessen“
Interessant wird dies für die Problematik der möglichen Löschungspflicht von wettbewerbswidrigen Artikeln für den Presseportalbetreiber dadurch, dass nach der Rechtsprechung im Fall des „Rechts auf Vergessen“ einem Host-Provider eine Pflicht auferlegt werden könnte, ohne dass dieser die Rechtswidrigkeit zu vertreten hätte. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich schließlich aufgrund bloßen Zeitablaufes, in denen beim Suchmaschinenbetreiber die Beiträge veralten oder, wie im vorliegenden Fall, ein Standort eines Unternehmens veraltet. Folglich wären die Aufwendungen, die der Presseportalbetreiber tätigt, als Verwaltungskosten zu qualifizieren, die mit dem gewöhnlichen Betrieb und Vertrieb von Webhosting-Angeboten einhergehen. Demnach trägt unserer Ansicht nach der Presseportalbetreiber neben der Pflicht der Löschung auch die damit einhergehenden Kosten.
Lehnt man die Anwendung des „Rechts auf Vergessen“ im vorliegenden Fall ab, ist es fraglich, ob der Presseportalbetreiber die Kosten im Sinne eines Aufwendungsersatzes vom Unternehmen zurückverlangen könnte. Dies scheitert unserer Ansicht nach jedoch bereits an einem Verschulden des Unternehmens für die Wettbewerbswidrigkeit des Artikels. Dieser war, zumindest in Bezug auf die Irreführung durch falsche Standortangabe, zum Zeitpunkt der Einstellung wettbewerbskonform. Der Vertrag zwischen Presseportalbetreiber und Nutzer (hier: Unternehmen) ist unserer Ansicht nach als gewerblicher Mietvertrag zu qualifizieren.
Demnach könnte der Unternehmer als Mieter dem Presseportalbetreiber als Vermieter aus § 538 BGB für Schäden haften, die aus vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache hier: Presseportal) entstehen. Eine solche Haftung scheiterte unserer Ansicht nach jedoch am Vertetenmüssen des Unternehmers.
„Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, von dem Mieter nicht vertreten werden müssen.“(BGH, Urteil vom 10. Juli 2002, XII ZR 107/99)
Zum Zeitpunkt der Einstellung des Artikels war dieser wettbewerbskonform, womit unseres Erachtens ein vertragswidriges Verhalten ausscheidet.
Die Pflicht zur Löschung eines Artikels, der aufgrund bloßen Zeitablaufs wettbewerbswidrig wird, da er falsche Standortangaben beinhaltet, trägt unserer Ansicht nach der Presseportalbetreiber. Zum einen greift nach unserer Ansicht das Recht auf Vergessen zu den Ungunsten des Presseportalbetreibers ein, welchem durch Zeitablauf eine Löschungspflicht auferlegt wird und welcher die entstehenden Kosten in Form von Verwaltungskosten selbst zu tragen hat.
Eine Schadensersatzpflicht sollte außerdem am fehlenden Vertretenmüssen des Unternehmers für die eingetretene Wettbewerbswidrigkeit ausscheiden.
Eine andere Situation ergäbe sich unserer Ansicht nach, wenn der Artikel bereits bei Veröffentlichung wettbewerbswidrige Elemente aufweist. In diesem Falle wäre wohl eine Haftung des Unternehmers als „Veranlasser“ der Verfassung und Veröffentlichung eines rechtswidrigen Artikels gegeben (vgl. dazu den Abschnitt „Haftung des Unternehmers“, sowie den Fall (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2011 - 4 U 215/10).
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