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In diesem Fall klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den E- Mail-Postfachanbieter web.de.
Der Streitgegenstand war eine Werbeaktion, in welcher web.de seinen Kunden anbot, für drei Monate kostenlos die Premium-Funktionen zu aktivieren, die mehr Vorteile beinhalte. Die Aktion war als vermeintliches „Treuegeschenk“ aufgemacht. Aus einem in kleiner Schriftgröße gehaltenen Hinweis ging jedoch hervor, dass nach Ablauf der drei Monate automatisch ein Vertrag über eine kostenpflichtige Vollmitgliedschaft in dem Premium-Club folge.
Das OLG Koblenz entschied am 18.03.2009 (Az. 4 U 1173/08), dass eine solche Werbeaufmachung eine irreführende Blickfangwerbung sei.
„Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist somit nicht erforderlich, dass verschiedene Produkte beworben werden. Es genügt vielmehr, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden.“ (OLG Koblenz Urteil vom 18.03.2009, Az. 4U 1173/08)
Web.de hatte das „Treuegeschenk“ mit großen Buchstaben in Fettdruck und einzelnen Bildern angereichert. Nur ein kleines Sternchen wies auf die folgende kostenpflichtige Mitgliedschaft hin. Das Oberlandesgericht befand, dass dieser Hinweis leicht zu übersehen sei und in der Gesamtaufmachung der Aktion untergehe.
„Im vorliegenden Fall ist der Sternchenhinweis nicht hinreichend deutlich. Dies resultiert bereits daraus, dass der Hinweis an einem Wort festgemacht ist, das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt“ (OLG Koblenz Urteil vom 18.03.2009, Az. 4U 1173/08)
„Diese Anordnung der Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessen aufmerksamen Kunden (…) die Gefahr, lediglich die Titelleiste, die abgesetzte und hervorgehobene Aufzählung der Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleiner Schrift gehaltene Aussage zu den Premium-Funktionen nebst dem in sie integrierten Stemchenhinweis leicht überlesen werden.“ (OLG Koblenz Urteil vom 18.03.2009, Az. 4U 1173/08)
Aufgrund der unzureichenden Kenntlichmachung kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Geschenkcharakter der Aufmachung irreführend sei.
„Dem Kunden wird keine Vergünstigung gewährt, vielmehr wird ihm eine Art Probeabonnement angedient, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungen anschließt“ (OLG Koblenz Urteil vom 18.03.2009, Az. 4U 1173/08)
Das Oberlandesgericht sprach dem VZBZ den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 I UWG zu.
Wenig später entschied das Landgericht Koblenz in einem ähnlich gelagerten Fall. Hier hatte erneut web.de eine Werbeaktion durchgeführt – diesmal leicht abgeändert. Das Landgericht folgte jedoch der Linie des Oberlandesgerichtes und nahm wiederrum eine irreführende Blickfangwerbung an (Landgericht Koblenz Urteil vom 25.06.2009, Az. 1 O 30/09).
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