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Abschlusserklärung und Abschlussschreiben was ist das?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 12. Oktober 2021 um 10:23
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Was bezweckt eine Abschlusserklärung?

Eine Abschlusserklärung dient ähnlich wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, den Rechtstreit der Parteien endgültig zu beenden.

Bedeutung hat die Abschlusserklärung insbesondere in Wettbewerbsstreitigkeiten. Haben die Parteien nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens und nach Erlass der einstweiligen Verfügung kein Interesse mehr daran, das Hauptsacheverfahren zu führen, kann eine Abschlusserklärung abgegeben und eine Klage in der Hauptsache abgewendet werden. Durch eine Abschlusserklärung entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Hauptsacheverfahren. Oftmals gibt eine Partei eine Abschlusserklärung ab, um die meist hohen Kosten, die für das Hauptsacheverfahren anfallen, zu vermeiden. Zu den Anforderungen an eine Abschlusserklärung entschied der BGH:

„Die Abschlusserklärung muss daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein. […] Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin der Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO.“ (BGH, Urteil vom 2. 7. 2009 - I ZR 146/07; GRUR 2009, 1096)

Die Partei, welche eine Abschlusserklärung abgibt, muss zumindest auf alle Rechtsbehelfe verzichten, mit denen sie gegen die einstweilige Verfügung vorgehen könnte. Dieser Verzicht darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, da sie sonst nicht einem Hauptsachetitel gleichstehen würde. Zu der Wirkung und Reichweite einer Abschlusserklärung macht der BGH folgendes deutlich:

„Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt. Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.“ (BGH, Urteil vom 19. 5. 2010 - I ZR 177/07; GRUR 2010, 855, Hervorhebungen nicht im Original)

Wie sollte eine Abschlusserklärung formuliert sein?

Ob eine abgegebene Abschlusserklärung den inhaltlichen Voraussetzungen genügt, ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Das OLG Stuttgart gibt jedoch in einer seinen Entscheidungen eine Formulierungshilfe vor:

„Es empfiehlt sich daher zumindest dahingehend zu formulieren, dass der Schuldner den Verfügungstitel als nach Bestandskraft und Wirkung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichwertig anerkennt und dem gemäß auf alle Rechte des Vorgehens gegen den Titel oder den zu Grunde liegenden Anspruch verzichtet, soweit auch ein Vorgehen gegen den rechtskräftigen Hauptsachetitel ausgeschlossen wäre.“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 2. 2007 – 2 U 173/06; NJOZ 2007, 3651)

Das Abschlussschreiben und dessen Kostentragung

In der Praxis erfolgt vor der Abgabe einer Abschlusserklärung das Abschlussschreiben der obsiegenden Partei des einstweiligen Verfügungsverfahren. Darin wird die Gegenseite dazu aufgefordert eine Abschlusserklärung abzugeben und den Rechtstreit somit zu beenden. Für das Abschlussschreiben fallen Rechtsanwaltskosten an, die im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs möglicherweise verlangt werden können. Jedoch gilt es beim Abschlussschreiben einiges zu beachten.

Welche Kosten entstehen beim Abschlussschreiben?

Zunächst gilt zu beachten, dass das Abschlussschreiben nicht mehr zum Verfügungsverfahren, sondern zum Hauptsachverfahren gehört. Die Kosten sind daher in Bezug auf den Streitwert im Hauptsacheverfahren zu beurteilen.

„Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar.“ (BGH, Urteil vom 4. 3. 2008 - VI ZR 176/07; GRUR-RR 2008, 368)

In der Regel fällt für das anwaltliche Abschlussschreiben auf Grundlage von Nr. 2300 VV RVG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr an. Eine 1,5-fache Gebühr kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts besonders umfangreich und kompliziert war.

„Wie der BGH aber zwischenzeitlich auch für das seit 1.7.2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestätigt hat, fällt in durchschnittlichen Rechtssachen die 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr an. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher „überdurchschnittlich“ war.“ (BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 59/14; GRUR 2015, 822, Hervorhebungen nicht im Original)

Form und Fristen für das Abschlussschreiben

Einer bestimmten Form bedarf die Abschlusserklärung oder das Abchlussschreiben nicht. Da der Gläubiger jedoch einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung hat, ist die Schriftform üblich. Entscheidend für die Erstattung der Kosten sind die Fristen, welche für das Absschlussschreiben maßgeblich sind. Denn ein Abschlussschreiben muss erforderlich sein, was der Fall ist, wenn sowohl eine angemessene Wartefrist als auch eine angemessene Erklärungsfrist eingehalten wurde. Die Wartefrist des Gläubigers beträgt nach der Rechtsprechung mindestens zwei Wochen.

„Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nach Erlass einer Beschlussverfügung verfasstes Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Frist abgewartet hat. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält.“ (BGH, Urt. v. 30.3.2017 – I ZR 263/15; GRUR 2017, 1160, Hervorhebungen nicht im Original)

Um die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner zusätzlich eine Erklärungsfrist einräumen, in welcher der Schuldner das Abschlussschreiben überprüfen und in der dieser entscheiden kann, ob er die Abschlusserklärung so abgeben möchte. Diese Frist des Schuldners hat nach der Auffassung des BGH eine Mindestdauer von zwei
Wochen zu betragen.

„Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.“ (BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 59/14; GRUR 2015, 822, Hervorhebungen nicht im Original)

Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben

Damit die Kosten für das Abschlussschreiben von der Gegenseite zu erstatten sind, muss das Abschlussschreiben erforderlich sein und dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprechen. Auch hier sind wieder die Warte- und Erklärungsfrist miteinzubeziehen. Wann ein Abschlussschreiben nicht erforderlich sein kann, entschied das OLG Stuttgart wie folgt:

„Die durch das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn in einem durchschnittlichen Fall der Gläubiger über eine eigene Rechtsabteilung verfügt oder wenn das Abschlussschreiben nicht erforderlich war. Letzteres ist der Fall, wenn der Schuldner sich bereits zuvor unterworfen oder eine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Die Erforderlichkeit fehlt außerdem dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicht angemessen Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben, wobei i.d.R. ein Monat Wartefrist ab Zugang der einstweiligen Verfügung und zwei Wochen ab Zugang eines Abschlussschreibens als angemessen angesehen werden können.“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 2. 2007 - 2 U 173/06; NJOZ 2007, 3651, Hervorhebungen nicht im Original)

Fazit zur Abschlusserklärung und dem Abschlussschreiben

Eine Abschlusserklärung kann den Parteien die Möglichkeit bieten, ein bevorstehendes Hauptsacheverfahren und dessen meist hohe Kosten zu vermeiden. Jedoch gilt es beim Inhalt der Abschlusserklärung und beim anwaltlichen Abschlussschreiben einiges zu beachten. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ihre Abschlusserklärung den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird oder ob die Gegenseite Ihnen eine angemessene Warte- und Erklärungsfrist eingeräumt hat, empfiehlt es sich einen auf das Wettbewerbs- und Medienrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

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