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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Franchising hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Viele Menschen finden die Vorstellung verlockend, sich als Franchisenehmer unter dem Namen einer großen Marke selbstständig zu machen. Der Franchisegeber hingegen profitiert von einer schnellen Expansion seiner Kette. Viele Unternehmen haben das Potenzial von Franchising erkannt und dieses Geschäftsmodell adaptiert. Konsequenz: extrem viele Branchen sind mittlerweile mit dem Franchissystem durchzogen. Als bekannteste Franchise-Unternehmen lassen sich wohl die großen Fast-Food Ketten wie McDonalds, BurgerKing oder Subway nennen. Doch auch im Dienstleistungssektor findet sich das Geschäftsmodell Franchising immer wieder. Franchising kann somit als eines der erfolgreichsten Geschäftskonzepte des 21. Jahrhunderts bezeichnet werden.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist dieses Konzept durchaus vorhanden. Auch in Deutschland wurde Anfang der 2000’er Jahre darüber debattiert. Einige Rechtsanwaltsgesellschaften warben damit, dass sie innerhalb eines gewissen Zeitraums ein bundesweites Netzwerk von Rechtsanwälten aufbauen wollten, die unter ein und derselben Marke selbstständig agierten. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft setzte sich vor allem zum Ziel, möglichen Mandanten die Angst einen Anwalt aufzusuchen zu nehmen, indem sie mit sehr günstigen Erstberatungsgesprächen, die in Schaufenstern aushingen, warb. In Fachkreisen und in der Presse wurde diese Herangehensweise als Dicount-Methode tituliert. Es stand die Befürchtung im Raum, dass so zu solchen Preisen keine qualitative Rechtsberatung geleistet werden kann. Dennoch wurde das Angebot als selbstständiger Rechtsanwalt unter einem Kettennamen zu arbeiten gerade von jungen Anwälten beansprucht, die somit den ersten Schritt in die Selbstständigkeit wagten.
Die besagte Kanzleimarke geriet jedoch im Jahr 2006 in finanzielle Nöten. Dennoch wurden weitere Rechtsanwälte als Partner-Anwälte angeworben, die hohe Einlagen zahlen mussten. Im Jahr 2007 wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Bereits Ende 2006 hatten die ersten Junganwälte Anzeige wegen Betruges erstattet, da sie im Vorstellungsgespräch nicht über die finanzielle Lage informiert worden seien.
Im Januar 2015 wurde der Prozess gegen die beiden ehemaligen Geschäftsführer eröffnet. Das Oberlandesgericht Dortmund kam zu dem Schluss, dass kein Betrug vorläge und sprach die Angeklagten frei; das Verschweigen von finanziellen Problemen sei kein Betrug, vielmehr hätten die Anwälte selber nachhaken müssen, wie es um die finanzielle Lage bestellt sei.
Auch wenn in diesem Fall der Betrugsvorwurf abgelehnt wurde. Im Internet wird vielfach und ausdrücklich vor unseriösen Franchisegebern gewarnt. Es finden sich diverse Checklisten und Tipps im Internet, wie ein schwarzes Schaf im Franchise-System entdeckt und umgangen werden kann. Der potenzielle Franchisenehmer sollte sich also vor Vertragsschluss intensiv mit dem Thema Franchising und dem Franchisegeber auseinandersetzen.
Franchisegeber sollten vor allem ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten erfüllen. Kommen sie diesen nicht nach, so können sich zivilrechtliche Ansprüche (zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch) ergeben. Die zivilrechtlichen Ansprüche können auch in Verbindung mit Normen des UWG oder sogar des Strafgesetzbuches ergeben.
Zum Beispiel entschied das Oberlandesgericht München am 01.08.2002 (Az. 8 U 5085/01), dass der Franchisegeber aus Deliktsrecht haftet, wenn er bewusst falsche Prognosezahlen benennt. Ein Schadensersatzanspruch in Verbindung mit § 263 StGB wurde bejaht.
„Das Landgericht hat sie zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz an die Klägerin ... verurteilt. Der Anspruch ergibt sich nach dem Recht der unerlaubten Handlung aus den §§ 31, 823 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB mit § 263 StGB“ (OLG München Urteil 01.08.2002, Az. 8 U 5085/01)
„Der Senat hat keine Zweifel, daß der Beklagte zu 2) bewußt der Klägerin zu 1) die tatsächlichen Vermittlungszahlen nicht offengelegt hat. Dagegen spricht allein die Äußerung des Beklagten zu 2) beim Gespräch am 14. September 1998, daß es auf die Vermittlungszahlen als solche nicht ankommen, sondern nur auf dem Umsatz ... ankomme. ... Da der Beklagte zu 2) aber durchaus bei dem Gespräch am 15. September 1997 sich auf konkrete Vermittlungszahlen eines Referenten pro Jahr bezogen und sich der Beklagte zu 2) auch auf das Geschäftsergebnis des Pilotbetriebes bei dem Gespräch bezogen hat, ist der Senat davon überzeugt, daß der Beklagte zu 2) beim Gespräch die tatsächlich von dem Pilotbetrieb erzielten Umsätze pro Personalreferent im Zeitpunkt des Gesprächs kannte, in sein Bewußtsein aufgenommen hatte, daß sie für die Entscheidung der Klägerin zu 1) erheblich waren, und sie gleichwohl nicht bekanntgab. ...“ (OLG München Urteil 01.08.2002, Az. 8 U 5085/01)
„Durch die Erklärung des Beklagten zu 2) wurde der Irrtum der Klägerin zu 1) begründet, die Vermittlungszahlungen, die der Beklagte zu 2) für den Pilotbetrieb genannt hatte, beruhten auf Auswertung der tatsächlichen Ergebnisse des Pilotbetriebes bis zum Zeitpunkt des Gesprächs.“ (OLG München Urteil 01.08.2002, Az. 8 U 5085/01)
Unserer Ansicht nach ist Franchising ein durchaus rentables System, von dem beide Vertragspartner profitieren können. Ob sich Franchising-Systeme jedoch auf alle Gebiete des Waren- und Dienstleistungsverkehrs anwenden lassen, ist fraglich. So zeigte eine Umsetzung des Systems auf Rechtsanwaltskanzleien eher wenig Erfolg.
Grundsätzlich würden wir raten, dass sich kommende Franchisenehmer intensiv mit dem potenziellen Franchisegeber auseinandersetzen und sich hinreichend über das Thema informieren, um ein böses Erwachen zu vermeiden.
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