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Markenrecht bei selektiven Vertriebssystemen

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 15. August 2014 um 12:35

Was sind selektive Vertriebssysteme?

Selektive Vertriebssysteme zeichnen sich dadurch aus, dass der Hersteller die entsprechende Ware nur an ausgewählte Vertriebshändler liefert und diese sich wiederum dazu verpflichten die Vertragsware nur an andere autorisierte Händler weiterzuverkaufen. Sogenannte „Außenseiter“ also Nicht-Vertriebspartner werden dabei ausgeschlossen. Das System findet z.B. bei Luxusartikeln Anwendung, die nur in bestimmten Geschäften zum Verkauf angeboten werden sollen. Diese Methode steht eigentlich im Widerspruch zu Art. 101 AEUV, der Vorgehensweisen verbietet, die die Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bedeuten. Art. 101 Abs. 3 AEUV sieht aber eine eindeutige Ausnahme für bestimmte Gruppen von Verträgen vor, die zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Selektive Vertriebssysteme fördern den Wettbewerb zwischen den Marken und fallen deshalb unter die Vorschrift.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz und kartellrechtliche Zulässigkeit

Jedoch kann der marktinterne Wettbewerb zwischen den Händlern der Vertriebssysteme durch die Absprachen beeinträchtigt werden. Deshalb sollen nur diejenigen Systeme wettbewerblichen Schutz erfahren, die keinen Verstoß gegen das Kartellverbot aus § 1 UWG; Art. 101 AEUV darstellen, also kartellrechtlich zulässig sind. Hierbei ist zwischen den verschiedenen Arten von Vertriebssystemen zu unterscheiden.

1. Qualitatives Selektivvertriebssystem (einfache Fachhandelsbindung)

Bei dieser Vorgehensweise werden in der Regel die Vertriebshändler nach objektiven, qualitativen Kriterien wie z.B. ihrer fachlichen Qualifikation ausgesucht. Die Kriterien richten sich dabei nach den Eigenschaften des Produkts. Typischerweise ist es den mitwirkenden Händlern untersagt die Ware an nicht zugelassene Händler zu veräußern. Zulässig kann ein solches System sein soweit es notwendig für die Qualitätssicherung und zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des Produkts ist. Die Voraussetzungen nach denen die Händler ausgewählt werden, müssen vorher festgelegt und ihnen vorgelegt werden, um eine Diskriminierung soweit möglich auszuschließen. Weiterhin dürfen die Anforderungen nicht überzogen sein.

2. Qualifiziertes qualitatives Selektivvertriebssystem (qualifizierte Fachhandelsbindung)

Den Vertriebshändlern werden hierbei zusätzlich Verpflichtungen auferlegt, die für die Sicherung der Qualität oder die einwandfreie Benutzung der Ware nicht erforderlich sind, wie beispielsweise die Unterstützung von Werbemaßnahmen des Herstellers, worin ein Verstoß gegen das Kartellverbot gesehen werden kann. Das System kann aber auf Antrag von dem Verbot freigestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

3. Quantitatives Selektivvertriebssystem

Die Auswahl der Vertriebshändler erfolgt hauptsächlich nach quantitativen Kriterien. So wird die Anzahl der Händler innerhalb eines bestimmten Gebietes beschränkt, was zur Folge hat, dass nicht alle potentiell geeigneten Lieferanten in das System aufgenommen werden können. Auch diese Methode verstößt in der Regel gegen das Verbot, es sei denn es gibt keine andere wirtschaftlich zweckmäßige Alternative. Auch hier kann aber eine Freistellung des Verbots beantragt werden.

Lückenlosigkeit des Systems

Für die Zulässigkeit eines Systems wurde ursprünglich gefordert, dass es lückenlos betrieben wird, die Ware also ausnahmslos von Vertriebspartnern bezogen wird. Diese Anforderung hat der BGH inzwischen aufgegeben (BGH, Urteil vom 15.07.1999, Az.: I ZR 14/97).

Kontrollnummernsystem und Markenrechtsverletzung

Ein zulässiges selektives Vertriebssystem darf durch ein Kontrollnummernsystem geschützt werden. Die Hersteller versehen die Ware hierbei mit einer individuellen Kontrollnummer und können damit den Vertriebsweg zurückverfolgen. Daneben gibt es noch Herstellernummern, die darüber hinaus aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift z.B. § 4 Abs. 1 KosmetikVO auf der Verpackung oder dem Behältnis zur Identifizierung des Herstellers angebracht werden müssen.

Normalerweise gilt im Markenrecht der Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 MarkenG, der markenrechtliche Ansprüche des Herstellers gegenüber Außenseitern, die unbefugt an die Ware gelangt sind ausschließt. Danach kann der Inhaber einer Marke in der Regel bezüglich Ware, die einmal in den Verkehr gebracht wurde, einem Dritten nicht untersagen die Markenware zu verkaufen. Nachfolgende Händler sollen nämlich nicht durch absolute Markenrechte behindert werden.

Ausnahmsweise nimmt jedoch die Rechtsprechung eine Markenverletzung oder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an, wenn ein nicht eingebundener Außenseiter Kontrollnummern entfernt, um die Zurückverfolgung des Weges, den die Ware genommen hat, zu vereiteln. Dies soll jedoch nicht für die Entfernung von Herstellernummern gelten. Soweit der Außenseiter einen Vertragshändler zum Vertragsbruch verleitet oder ihm vortäuscht er sei Mitglied des Systems steht dem Hersteller außerdem ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Außenstehenden zu. Dieses Verhalten des Außenseiters kann dann eine Abmahnung des Markenrechteinhabers mit sich bringen.

Was ist zu tun?

Bevor Sie also mit Markenware ohne ausreichendes Wissen handeln oder einen entsprechenden Vertrag unterzeichnen, sollte Ihnen klar sein, worauf Sie sich einlassen. Deshalb sollten Sie besser vorher sich von einem Anwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht beraten lassen welcher sich auch mit dem Marken-, Wettbewerbs- und Kartellrecht beschäftigt.

Weitere Informationen zum Kartell-und Wettbewerbsrecht finden Sie hier.

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