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Urheber- und Medienrecht: Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „It Chapter Two – Es Kapitel 2"

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 06. September 2021 um 16:24

Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal) bei Filesharing

Die vorliegende Abmahnung wurde im Jahr 2019 im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. (Sitz: Burbank, Kalifornien, USA) von der Kanzlei Waldorf Frommer (z.Zt. Frommer Legal) verschickt.

Grund für das Versenden der Abmahnung sei eine Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrecht stellt einen Teil des Medienrechts dar.

Mit der Abmahnung wird dem Angeschriebenen vorgeworfen, die Urheberrechte an dem Film „It Chapter Two – Es Kapitel 2“ verletzt zu haben.

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Der Film soll auf einer Internet-Tauschbörse, welche auf einem Filesharing-Netzwerk basiert, angeboten und damit einer unbestimmbaren Anzahl an Dritten zum Download zur Verfügung gestellt worden sein.

Dadurch wurden die dem Urheber eines Werks vorbehaltenen Verwertungsrechte, die das Urheberrecht schützt, verletzt.

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Für das Anbieten und die Bereitstellung zum Download hätte eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden müssen. Da die Zustimmung nicht vorgelegen hat, sei das Verwertungsrecht gemäß § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt worden.

Die Rechtsverletzung sei mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic System der Digital Forensics GmbH dokumentiert worden. Um den Inhaber des Internetanschlusses zu ermitteln, über welchen die Rechtsverletzung begangen wurde, sei ein gerichtliches Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG geführt worden.

Durch dieses Verfahren habe der Provider den Angeschriebenen als Inhaber des Internetanschlusses festgestellt.

Für den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden, soll der Angeschriebene Ersatz leisten. Dieser berechne sich nicht an dem Verkaufspreis eines einzelnen Exemplars, sondern an der nicht bestimmbaren Anzahl an Downloads, welche durch das Anbieten auf der Tauschbörse, durchgeführt wurden.

Neben dem Schadensersatz soll noch der Ersatz für die Kosten der Rechtsverfolgung geleistet werden. Auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Angeschriebene aufgefordert.

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung in Bezug auf Filesharing und Minderjährigkeit

Wurde die Rechtsverletzung durch die unerlaubte Nutzung eine Werks mittels eines Filesharing-Programms begangen, können der unmittelbar Handelnde, der Anschlussinhaber und der Netzwerkbetreiber haftbar sein.

Ist eine noch nicht volljährige Person unmittelbar Handelnder, muss das Urheberrecht als besonderes Deliktsrecht eingeordnet werden.

Demnach sind Kinder und Jugendliche nach § 828 Abs. 1, 3 BGB erst haftbar, wenn diese das siebte Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren erfordert die Haftung eines Minderjährigen, dass dieser über eine angemessene Einsichtsfähigkeit verfügt.

Das OLG Hamburg hat die Einsichtfähigkeit der Gefahren von Filesharing und des Internets bei einem 15-Jährigen angenommen. (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2006)

Fraglich ist, ob auch die Eltern in solch Fällen selbst haften können. Dies ist gemäß § 833 BGB der Fall. Der BGH fordert von den Eltern eine Belehrung der Kinder über die rechtliche Stellung von Tauschbörsen und das Verbot an einer solchen Tauschbörse teilzunehmen. Dennoch seien die Eltern nicht dazu verpflichtet, ihre Kinder zu überwachen oder eine Internet-Sperrung für das Kind einzurichten.

Auch sollen Eltern grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sein, den Computer des Kindes zu überprüfen. Eltern seien nach Ansicht des BHG jedoch dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Kind gegen das Verbot an der Teilnahme einer Online-Tauschbörse verstoßen hat. (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12)

Rechtliche Einordnung einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer (Frommer Legal)

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Bei Erhalt einer solchen Abmahnung sollte nicht vorschnell und unüberlegt gehandelt werden. Denn das Unterschreiben der vorformulierten Unterlassungserklärung kann weitreichende Folgen haben.

Eine Unterlassungserklärung sollte immer auf die in der Abmahnung angegebene Rechtsverletzung beschränkt sein.

Des Weiteren sollten die Bestimmung und die Höhe der Vertragsstrafe genau benannt sein. Oftmals kann eine Modifizierung der Unterlassungserklärung vorgenommen werden.

Hierfür sollte ein auf das IT- und Urheberrecht spezialisierter Anwalt kontaktiert werden.

Denn dieser kann neben der Modifizierung der Unterlassungserklärung auch einschätzen, ob die Forderungen des Schadensersatzes und der Rechtsverfolgungskosten für die begangene Rechtsverletzung angemessen sind.

Einen ausführlichen Ratgeber zur Verteidigung einer Abmahnung finden Sie hier.

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