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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (kurz: AV-Vertrag, ADV-Vertrag oder AVV) ist ein Vertrag, der bei der Beauftragung über die Auftragsdatenverarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem Verantwortlichen (Quelle von Daten) und dem Auftragsverarbeiter geschlossen wird. Der Abschluss eines ADV-Vertrages ist gemäß Artikel 28 Abs. 3 Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. den Vorschriften des BDSG (im Deutschen Bereich) als Basis zur Datensicherheit zwingend erforderlich. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter bei der Auftragsdatenverarbeitung. Durch den ADV-Vertrag soll gewährleistet werden, dass die dem Auftragsverarbeiter anvertrauten personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem diese auch von dem Verantwortlichen erhoben wurden. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich durch Verträge zur Erfüllung des umfassenden Schutzes der personenbezogenen Daten bei der Auftragsdatenverarbeitung. Um diesen auch gewährleisten zu können, werden dem Verantwortlichen vom externen Dienstleister Kontrollrechte eingeräumt.
Aus Sicht des Verantwortlichen ist eine Auftragsverarbeitung insofern vorteilhaft, als dass sie arbeitsteilige Datenverarbeitung ermöglicht. Der Verantwortliche muss somit nicht alle innerhalb seiner Organisation anfallenden Verarbeitungen selbst durchführen. Stattdessen erlangt er die Möglichkeit, Datenverarbeitung auszulagern, wodurch er Effizienzvorteile gewinnt, da Datenverarbeitung für den Verantwortlichen zumeist komplex und aufwendig ist. Dabei bleibt der Verantwortliche bei der Auftragsverarbeitung wegen Zugriff des Dienstleister auf personenbezogene Daten, im Gegensatz zu Fällen gemeinsamer Verantwortung, in welchen mehrere Personen gleichberechtigt auf die Verarbeitung einwirken (vgl. Artikel 26 DS-GVO, weisungsbefugt. Einen AVV kann man mittels AV-Generator unter https://datenbuddy.de/av-vertrag-generator schnell und kostengünstig, als Alternative zum Muster oder Vorlagen, durch Sie selbst im Antwort-Frage-Spiel individualisiert und auf Ihren Fall als individuelle Version zugeschnitten erstellt werden. Dieser Vertrag steht nach Erstellung zum Download zur Verfügung.
Ein Auftragsverarbeiter ist ein Unternehmen, das personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Dabei handelt es sich um eine Form der Aufgabenübertragung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Begriff des Auftragsverarbeiters ist gemäß Artikel 4 Nr. 8 DS-GVO definiert als „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet“. Klassische Auftragsverarbeiter sind beispielsweise Angebote von Unternehmen, welche im Auftrag des Verantwortlichen Kontakterhebung („Callcenter“) oder Werbeadressenpflege („Lettershop bzw. Newsletter Dienstleister“) betreiben.
Dem Auftragsverarbeiter steht der Verantwortlichen gegenüber. Verantwortlicher ist, wer „alleine oder gemeinsam über die Mittel und den Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet“. Die Definition des Begriffs des Verantwortlichen findet sich in Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO. Der Verantwortliche trifft die Entscheidung über den Verarbeitungszweck der personenbezogenen Daten und kann die Entscheidung über angemessene technische und organisatorische Maßnahmen an den Auftragsverarbeiter übertragen.
Bei einer Auftragsverarbeitung müssen zum einen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 Datenschutz Grundverordnung können personenbezogene Daten „alle Informationen sein, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online - Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen (…) identifiziert werden kann“. Personenbezogene Daten können daher insbesondere folgende Informationen über Kunden oder Beschäftigte sein:
Es ist zudem zu beachten das personenbezogene Daten auch auf Foto- und Videoaufnahmen enthalten sein können. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff „personenbezogene Daten“, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13).
Steht in Frage, ob eine Person identifizierbar ist, so sind alle Mittel zu berücksichtigen, die der Verantwortliche oder eine andere Person nach allgemeinem Ermessen voraussichtlich nutzen wird, um eine Identifizierung vorzunehmen. Im Rahmen dessen ist auf alle objektiven Faktoren abzustellen – insbesondere auf die Kosten und den erforderlichen Zeitaufwand sowie die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie zur Erhebung der Daten. Es bleibt jedoch stets die Möglichkeit, eine Anonymisierung der personenbezogenen Daten durchzuführen, sodass die betroffene Person nicht (mehr) identifiziert werden kann. Es reicht in der Regel aus, den Personenbezug derart aufzuheben, dass eine Re-Identifizierung praktisch nicht durchführbar ist.
Zu anderen darf die beauftragte Stelle nicht ihrerseits Verantwortliche sein. Eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO liegt grundsätzlich dann vor, wenn nicht über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung entschieden wird. Maßgebend ist die Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers. Ausschlaggebend sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse, nicht etwaige Vertragsbezeichnungen. Eine Auftragsverarbeitung ist bei den folgenden Dienstleistungen als Thema anzunehmen:
Eine Auftragsverarbeitung ist nicht gegeben, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erbringung einer Hauptdienstleistung für einen anderen erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die Datenverarbeitung nicht speziell beabsichtigt ist, beziehungsweise nicht den Schwerpunkt oder einen wichtigen Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers darstellt. Erhält ein Dienstleister den Auftrag, Textilien mit Namen zu bedrucken, ist der Schwerpunkt des Auftrags das Bedrucken der Textilien und nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. In diesem Fall liegt somit keine Auftragsverarbeitung vor, zwar erfolgt ein Zugriff auf personenbezogene Daten, allerdings ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unvermeidliches Beiwerk der eigentlichen Dienstleistung. Weitere Fälle, in welchen keine beauftragte Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt, da der Auftrag im Schwerpunkt auf eine andere Tätigkeit zielt, sind:
Eine Auftragsverarbeitung ist nicht gegeben, wenn fremde Fachleistungen bei einem eigenständigen Verantwortlichen in Anspruch genommen werden. Beispiele für Dritte hierfür sind:
Berufsgeheimnisträgern droht im Falle einer Offenbarung fremder Daten gegebenenfalls eine Strafbarkeit gemäß § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie entsprechende (Partner-) Gesellschaften stellt § 3 i.V.m. § 11 II StBerG klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung der im Übrigen geltenden Berufspflichten weisungsfrei erfolgt.
Eine Auftragsverarbeitung ist zu verneinen, wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 Datenschutz Grundverordnung gegeben ist („joint control“). In diesem Fall entscheiden mehrere Verantwortliche statt einer Person allein über die Verarbeitungszwecke und Verarbeitungsmittel. Die an der Verarbeitung beteiligten können jeweils eigene Zwecke verfolgen. Es fehlt gerade an der Weisungsgebundenheit. Erforderlich ist jedoch nicht, dass die Verantwortung gleichmäßig oder gleichberechtigt verteilt ist. Die gemeinsam Verantwortlichen können in die Entscheidungen etwa bezüglich des verfolgten Zwecks unterschiedlich stark und in unterschiedlicher Weise eingebunden sein. So ist beispielsweise der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Seitenbesucher verantwortlich (EuGH, 5.6.2018 – C-210/16). Dass der Fanpage-Betreiber keinen Einfluss auf oder Zugang zur Datenverarbeitung durch Facebook hat, sei demnach kein entscheidendes Kriterium, da maßgebend sei, dass der Betreiber mit der Eröffnung seines Accounts die Nutzungsbedingungen einschließlich der Cookie-Richtlinien von Facebook akzeptiere. Demnach sei er sich zum einen der Datenverarbeitung durch Facebook bewusst und zum anderen akzeptiere er diese durch Abschluss der Nutzungsbedingungen. Zudem profitiere er durch die von Facebook durchgeführte Nutzungsanalyse und nehme durch seine Einstellungen an der Verarbeitung teil. Gemeinsame Verantwortlichkeit liegt zudem beispielsweise vor bei:
Gemäß Art. 24 Datenschutzgrundverordnung liegt Datenschutz im Pflichtenkreis des Verantwortlichen. Der Verantwortliche muss den Auftragsverarbeiter sorgfältig auswählen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass der Auftragsverarbeiter hinreichende Garantien dafür bietet, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) durchgeführt werden, die einen angemessenen Schutz für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gewährleisten (Art. 28 Abs.1 DSGVO i.V.m. Art. 32 Abs.1 DSGVO).
Technische Maßnahmen im Sinne der Norm sind alle Vorkehrungen und Verfahrensweisen, deren Schutzwirkung auf der Funktonalität technischer Hilfsmittel beruht, welche sich auf die Datenverarbeitung unmittelbar oder mittelbar physisch auswirken (beispielsweise Wegschließen von Datenträgern; Maßnahmen, die den Zutritt Unbefugter verhindern sollen; Verschlüsselung und Passwortsicherung oder sonstige Maßnahmen der Zugriffs- und Weitergabekontrolle).
Organisatorische Maßnahmen sind dagegen auf die äußeren Bedingungen des technischen Verarbeitungsprozesses gerichtet (beispielsweise Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips; Protokollierungen; Stichprobenüberprüfungen; Mitarbeiterschulungen). Auch die Sicherstellung einer Möglichkeit, personenbezogene Daten oder den Zugang zu ihnen notfalls rasch wiederherstellen zu können sowie die Einführung eines regelmäßigen Überprüfungsverfahrens der Wirksamkeit der Maßnahmen kommen in Betracht (vgl. Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 DSGVO stellt zudem nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt ab, in welchem das Auftragsverhältnis begründet wird. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass den Verantwortlichen neben einer Auswahlpflicht auch eine fortwährende Überprüfungspflicht trifft („arbeitet nur mit“). Bietet der Auftragsverarbeiter nicht mehr die erforderlichen hinreichenden Garantien oder stellt der Verantwortliche im Nachhinein fest, dass der Auftragsverarbeiter die Voraussetzungen nie erfüllt hat, ist er verpflichtet, die Zusammenarbeit mit dem Auftragsverarbeiter zu beenden und weitere Datenverarbeitungen zu unterbinden was ebenfalls im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt werden kann.
Die Beachtung von TOMs als Datenschutzanforderungen kann mittels des Datenschutz Generators unter https://datenbuddy.de/av-vertrag-generator und Befragung Ihres IT-Dienstleister erfolgen:
Den Verantwortlichen und Auftraggeber treffen gesonderte Informations- und Mitteilungspflichten. Er muss insbesondere den Betroffenen darüber informieren, wer Empfänger der personenbezogenen Daten ist. Gemäß Art. 33 Abs.1 DSGVO hat der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. In Betracht kommt in diesem Fall auch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Person, sofern ein hohes Risiko für deren persönliche Rechte und Freiheiten besteht (Art. 34 DSGVO). Gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO ist er grundsätzlich (vgl. Ausnahmen gemäß Abs. 5) zur Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten unter seiner Zuständigkeit verpflichtet, welches gemäß Abs. 4 auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zu Verfügung zu stellen ist. Das Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Die Gesamtverantwortung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die Nachweisplicht gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO bleiben, trotz Auftragsverarbeitung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, bei dem Verantwortlichen. Diese Rechenschaftspflicht bezieht sich auf die Grundsätze für die Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 DS-GVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“, „Zweckbindung“, „Datenminimierung“, „Richtigkeit“, „Speicherbegrenzung“, „Integrität und Vertraulichkeit“). Diese Pflichten sind jedoch durch die Art. 24 ff. DS-GVO hinreichend konkretisiert (s.o.), sodass Art. 5 DS-GVO für den Verantwortlichen einer Auftragsverarbeitung allenfalls ergänzende Bedeutung hat.
Die Pflicht des Auftragsverarbeiters ist es, weisungsgebunden die personenbezogenen Daten zu verarbeiten (Art. 29 DSGVO). Des Weiteren muss der Auftragsverarbeiter wie auch der Verantwortliche (s.o.) ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten für alle Kategorien der von ihm durchgeführten Tätigkeiten führen, wobei die inhaltlichen Anforderungen derjenigen des Verantwortlichen im Wesentlichen entsprechen (gem. Art. 30 Abs. 2 DSGVO). Dieses Verzeichnis muss der Auftragsverarbeiter ebenfalls der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zu Verfügung stellen (Art. 30 Abs. 4 DSGVO). Zudem ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich nach Bekanntwerden dem Verantwortlichen zu melden, Grundlage hierfür ist (Art. 33 Abs. 2 DSGVO).
Art. 28 DSGVO regelt die Mindestanforderungen des AV-Vertrages, welche in einem Auftragsverarbeitungsvertrag enthalten sein müssen. Diese sollten dem Einzelfall entsprechend ausgearbeitet werden und dem Auftragsverarbeiter und seiner Tätigkeiten angepasst werden. Auftragsverarbeitungsverträge (AV-Verträge) regeln:
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jeder, dem aufgrund eines Verstoßes bei der Auftragsverarbeitung gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Begriff des Schadens ist hierbei weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Betroffene wirksam geschützt ist. In Betracht kommt unter anderem ein Ersatzanspruch aufgrund folgender Schäden:
Gemäß Artikel 82 Abs. 2 DSGVO haftet der Verantwortliche für jeden aufgrund einer nicht den Anforderungen der DSGVO entsprechenden Auftragsdatenverarbeitung entstandenen Schaden, wohingegen sich die Haftung des Auftragsverarbeiter auf Verstöße gegen die ihm im AVV auferlegten Pflichten beschränkt. Von der Haftung freigestellt ist der Auftraggeber und Auftragnehmer, wenn nachweisbar ist, dass diese für den Umstand, durch welchen der Schaden entstanden ist, nicht verantwortlich sind (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). „Verantwortung“ meint Verschulden, welches grundsätzlich vermutet wird. Um diese Vermutung zu widerlegen, hat der in Anspruch Genommene die Beweislast dafür zu tragen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB gehandelt hat.
Sind sowohl ein Auftraggeber als auch ein Auftragnehmer an der fraglichen Verarbeitung beteiligt und für den entstandenen Schaden bei der Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich, so ist ein wirksamer Schutz des Betroffenen dadurch sichergestellt, dass er oder dem Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen den vollen Schadensersatz verlangen kann (§ 82 Abs. 4 DSGVO). Der voll in Anspruch Genommene kann das ihm Zustehende im Anschluss im Innenverhältnis von seinem Vertragspartner zurückfordern (DSGVO Art. 82 Abs. 5).
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