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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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Die Klägerinnen, Inhaberinnen der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte der Musikaufnahmen „Engel“ von „Rammstein“ und „Dreh’ dich nicht um“ von „Westernhagen“, begehrten von dem Jugendlichen und seinem Vater Schadensersatz pro Titel und Aufwendungsersatz für die vorgerichtlichen Kosten.
Die Klage wurde weitestgehend abgewiesen. Der Schadensersatz gegen den jugendlichen Beklagten, welcher vorsätzlich und schuldhaft die Rechte der Klägerinnen verletzte, wurde von dem Gericht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet, wonach eine Vergütung ermittelt wird, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbaren. Da die Zahl der Downloads, die von dem Computer des Beklagten abgerufen wurden, nicht bekannt ist, muss geschätzt werden. Anhaltspunkte hierfür sind Bekanntheit der Künstler, Alter der Aufnahmen und der Zeitraum, in denen der Beklagte die Aufnahmen öffentlich zugänglich machte. Auf Grund dieser Kriterien hielt das Gericht eine Lizenz von 15 Euro pro Aufnahme für angemessen und verurteilte den Beklagten zu einer Schadensersatzzahlung von insgesamt 30 Euro.
(LG Hamburg, Urteil vom 08. Oktober 2010 – 308 O 710/09, a.A. nachfolgend das OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, 5 U 222/10 - 200,-€ Schadenersatzbetrag pro Musiktitel auch OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, I-6 U 10/13, 6 U 10/13 - 200,-€ Schadenersatz pro Musiktitel)
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