Markenrecht: Abmahnung CBH zu Markenrechtsverletzung an Burberry

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Inhalt des Schreibens der Kanzlei CBH zu Burberry

Es liegt eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner (CBH) vor. Die Kanzlei gibt an, von der britischen Firma Burberry Limited (London) beauftragt zu sein. Burberry stelle hochwertige Kleidungsstücke aller Art, Lederwaren, Schuhe und vielfältigste Accessoires her. Von Burberry hergestellte Produkte werden anschließend über mehrere Seiten beispielhaft abgebildet. Zur Sicherung ihrer Rechte verfüge die Mandantin über ein umfängliches Markenportfolio, welches im Folgenden mit Markennummern und Verweis auf die Klasse, für welche die Marke jeweils geschützt ist, erläutert wird. Insbesondere gelte dies im Hinblick auf ebenfalls abgebildeten charakteristischen „Burberry-Check“. Es handelt sich dabei um ein schottisches Tartan-Design mit beigem Grund sowie schwarzen, roten und weißen Akzenten. Das „Burberry-Check“ sowie das Zeichen „BURBERRY“ gehöre zu überragend bekannten Kennzeichen, weshalb sie einen umfassenden Bekanntheitsschutz im Sinne des Art. 9 II lit. c Unionsmarkenverordnung (UMV) genösse.

„Der Inhaber der Unionsmarke hat (…) das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

  • das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist (…) für die die Unionsmarke eingetragen ist,
  • wenn diese in der Union bekannt ist und
  • die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“

[Art.9 II lit. c UMV]

Die Mandantin habe festgestellt, dass der Abmahngegner über seinen Onlineshop ohne deren Zustimmung Halsbänder vertreibe, die das „Burberry-Check“ in hochgradig ähnlicher Weise übernehme. Die fraglichen Halsbänder, welche tatsächlich ein schwarz-weiß-rotes Muster auf beigem Grund zeigen, sind auf Screenshots abgebildet. Erschwerend komme hinzu, dass die Produkte, was die Screenshots bestätigen, mit dem werblichen Hinweis „Burberry-Style“ angeboten und beworben würden.

Daher bestünden Unterlassungsansprüche gemäß Art. 130 i.V.m. Art. 9 II lit. c UMV. Zudem sei ein Fall verbotener vergleichender Werbung gemäß § 6 II Nr.4, Nr.6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gegeben.

Aus diesem Grund fordert der Abmahner unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem wird darauf hingewiesen, dass mit dem beigefügten Entwurf der Unterlassungserklärung auch folgende weitere Ansprüche der Mandantin geltend gemacht würden:

  •     wegen der Markenverletzung:
    •     Auskunftsanspruch gemäß Art. 130 II UMV i.V.m. § 19 I, III MarkenG
    •     Herausgabeanspruch zum Zwecke der Vernichtung gemäß Art. 130 II UMV i.V.m. § 18 I MarkenG
    •     Schadensersatzanspruch gemäß § 14 VI MarkenG
  •     wegen des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes:
    •     Unterlassungsanspruch gemäß §§ 6 II Nr.4, Nr.6 i.V.m. 8 I UWG
    •     Auskunftsanspruch gemäß § 9 UWG i.V.m. § 242 BGB
    •     Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG

Rechtliche Einordnung des Schreibens der Kanzlei CBH zu Burberry

Es ist durchaus fraglich, ob tatsächlich wie behauptet eine „überragende Bekanntheit“ der Marke vorliegt. Das LG Rostock vermochte im Urteil von 28.07.2020 (3 O 608/20) eine solche „überragende Bekanntheit“ nicht festzustellen. Die Verwendung von Karomustern sei ein gängiges Stilmittel im Bekleidungsbereich und werde vom Verbraucher deshalb zuallererst nicht als Herkunftsmerkmal, sondern als reines Gestaltungsmerkmal angesehen werde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass in Deutschland, anders als im Vereinigten Königreich und vor allem in Schottland, Karomuster nicht per se als Herkunftszeichen bekannt und gebräuchlich seien und deshalb auch nicht der Unterscheidung dienten. Bejaht wurde jedoch – trotz durchaus feststellbaren Abweichungen im Detail - ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 II lit. b UMV aufgrund Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr. Zudem wurde festgestellt, dass ein gegen eine Personengesellschaft bestehender Unterlassungsanspruch eine Haftung der Gesellschafter nicht bereits aufgrund der Gesellschafterstellung begründe. Der Gesellschafter sei nur dann mitverantwortlich, wenn er selbst den Wettbewerbsverstoß begangen oder ihn pflichtwidrig nicht verhindert habe oder Teilnehmer im Sinne des § 830 II BGB sei.  

Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass keinesfalls leichtfertig die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte. Insbesondere besteht das Risiko, dass die Erklärung so formuliert ist, dass eine Unterzeichnung als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und sich der Adressat der Abmahnung somit auch zur Begleichung anderer Forderungen verpflichtet. Hierauf deutet die Formulierung „(…) mit dem beigefügten Entwurf der Unterlassungserklärung auch folgende weitere Ansprüche der Mandantin geltend gemacht werden (…)“ in erhöhtem Maße hin. Es empfiehlt sich, einen auf IT-, Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.

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