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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
In den deutschen Gesetzen finden sich zahlreiche formalistische Vorschriften, wie die Anforderung einer notariellen Beurkundung oder die Schriftform. Teilweise ist der Sinn dieser Voraussetzungen auf den ersten Blick nicht erkennbar, allerdings versucht das Gesetz mit solchen Vorschriften Rechtssicherheit zu schaffen. So auch bei der urheberrechtlichen Abmahnung.
Reicht es, wenn der Versender „Abmahnung“ darüber schreibt? Natürlich nicht, dadurch würde nämlich klar schon ein Problem in der Rechtssicherheit entstehen. Der Empfänger könnte sich auf Grund inhaltlicher Probleme noch nicht mal im Klaren darüber sein, wofür er überhaupt abgemahnt geworden ist. Daher werden an Abmahnungen zum einen durch den § 97a Abs. 2 UrhG, als Versuch zur Regelung formeller Anforderungen an die Abmahnung im Urheberrecht und zum anderen durch die Rechtsprechung verschiedene Anforderungen gestellt.
Wie oben bereits angedeutet wurde ist es ein zentrales Anliegen dem Abgemahnten ein klares Bild des urheberrechtlich relevanten, abgemahnten Verhaltens zu vermitteln. Er soll sich im Klaren darüber sein wofür er abgemahnt wird.
Daher fordert z.B. das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 04.11.2014, 11 U 106/13, sowie der seit dem 09.10.2013 geltende § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG, dass aus dem urheberrechtlichen Abmahnungsschreiben die Rechtsverletzung eindeutig identifizierbar ist. Was damit genau bezeichnet ist unterscheidet sich natürlich von Sachverhalt zu Sachverhalt.
So müssen urheberrechtliche Abmahnungen eindeutig das geschützte Recht identifizieren, zum Beispiel das Eigentum am geschützten Musikstück. Außerdem muss klar und deutlich die dieses Recht verletzende Handlung bezeichnet werden. Beispielsweise vor allem das Teilen (Sharing), als Verbreitungshandlung, solcher Dateien über das Internet wäre damit gemeint, aber auch die Nutzung bestimmter Lieder auf Plattformen wie Youtube könnte gemeint sein. Bezüglich der genauen Bezeichnung der rechtsgutverletzenden Handlung sollte diese also benannt sein und gegebenenfalls auch die Plattform (Website) auf der die Verletzung betrieben wird.
Zu meist mahnt die verletzte Person, die die Verletzungshandlung ausführende Person nicht selbst ab, sondern lässt dies über einen Anwalt regeln. In diesem Fall ist der Anwalt selbst natürlich nicht der Rechtsinhaber. Für diesen Fall sieht § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG vor, dass die vertretende Person den Namen der Person oder der Firma, in dessen Rechtsbereich das verletzte Recht fällt, benennt.
Die, wohl in den meisten Fällen, geltend gemachten Gebühren innerhalb einer Abmahnung müssen des Weiteren gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG aufgeschlüsselt werden. Dabei muss dem Empfänger, als dem Abgemahnten klar werden, welcher Teil nun der tatsächlichen Schadensersatzforderung entspricht, also die Kosten, die durch seine rechtsverletzende Handlung unmittelbar hervorgerufen wurden. Neben dem Schadensersatzanspruch muss dem Abgemahnten auch der Anteil des Aufwendungsersatzanspruchs an den Gebühren klar gemacht werden. Dabei sind Aufwendung freiwillige Vermögensopfer, dem gegenüber sind Schäden unfreiwillige Vermögensopfer. Aufwendungen sind im Falle einer Abmahnung also die Kosten, die der Abmahnende durch die rechtliche Verfolgung der Rechtsgutverletzung in Kauf genommen hat, wobei Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit zu nehmen ist. In der Regel sind vom Aufwendungsersatz aber die Kosten für den Anwalt erfasst.
Weitere Voraussetzung ist zudem eine angemessene Frist zur Erfüllung der geforderten Unterlassung. Diese bestimmt sich nach der Zeit, die der Unterlassungsgegner wohl braucht, um der Forderung nach zu kommen. Auch muss die Abmahnung auch vom Aussteller unterschrieben sein oder vom bevollmächtigten Vertreter. Schließlich exisiteren noch weitere Voraussetzungen zu urheberrechtlichen Abmahnungen welche hier jedoch nicht genannt werden.
Bei Fehlen einer der in § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 UrhG benannten Voraussetzungen folgt kraft Gesetzes die Unwirksamkeit der Abmahnung.
Bei den übrigen Voraussetzungen sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten, ob Fehler zur Unwirksamkeit der Abmahnung im Urheberecht führen können oder nicht. Insbesondere im Falle einer unangemessenen Frist ist allerdings zu beachten, dass diese nicht zur Unwirksamkeit der urheberechtlichen Abmahnung führt, sondern automatisch eine angemessene Frist anfängt zu laufen.
Sollte eine Abmahnung im Urheberrecht Ihnen vorliegen ist anzuraten mit einem Anwalt welcher seinen Schwerpunkt im IT- bzw. Urheberrecht hat die Abmahnung prüfen zu lassen, bevor rechtlich bedeutsame Handlungen vorgenommen werden, um sich beispielsweise vor möglichen Schuldanerkenntnissen und weiteren möglichen Fehlern zu schützen.
Hier finden Sie weitere Informationen, was zu tun ist, wenn Sie eine Abmahnung erhalten.
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