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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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Das Landgericht München verurteilte einen Fleischgroßhändler mit seiner Entscheidung vom 08.03.2007 (Az.: 4 HK O 12806/06) es künftig zu unterlassen die Bezeichnung „Schweini“ für Wurstwaren zu verwenden. Geklagt hatte der Fußballnationalspieler Bastian Schweinsteiger, der sich durch die Benutzung seines Spitznamens in seinem Namensrecht aus § 12 BGB verletzt fühlte.
Im Jahr 2005 ließ der Fleischhändler die Marke „Schweini“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen, um sie nach eigenen Angaben, ausschließlich für die von ihm vertriebenen Schweinswürste zu gebrauchen. Die Bezeichnung sollte sich allein von dem Wort „Schwein“ ableiten, an den Fußballspieler habe er nicht gedacht. Er erklärte, dass man von der Bezeichnung nicht auf die Identität des Spielers schließen könne, zumal er den Spitznamen zu dieser Zeit noch gar nicht offiziell führte und ihn sogar ablehnte. Der Name genieße erst Schutz, sobald er von dem Betroffenen anerkannt werde und schon einen gewissen Verkehrswert besäße.
Das Gericht sah das anders. Pseudonyme, Künstlernamen sowie Spitznamen seien von § 12 BGB geschützt (OLG Hamburg, Urteil vom 05. 07. 2001, Az.: 3 U70 /01). Grundsätzlich falle zwar ein Spitzname nicht schon von Geburt an unter den Schutz des Namensrechts, sondern erst ab Gebrauch, jedoch sei der Begriff bereits 2005 im Rahmen des Confederations Cup, an diesem Schweinsteiger teilnahm, durch die Medien bekannt geworden. Durch die Verwendung des Namens in der Öffentlichkeit konnte er zweifelsfrei Bastian Schweinsteiger zugeordnet werden. Die Präsenz in der Presse habe damit die persönliche Ingebrauchnahme ersetzt, ein bestimmter Verkehrswert sei nicht erforderlich. Es sei dabei unbedeutend, dass der Spieler die Bezeichnung damals noch nicht akzeptierte, da der Schutz bereits durch die öffentliche Verwendung entstanden sei. Das Gericht schenkte außerdem der Behauptung des Händlers er habe bei der Anmeldung nur die Schweinswürste im Sinn gehabt keinen Glauben, da er kurz darauf die Marke „Poldi“ anmeldete und enge persönliche Kontakte zum FC Bayern pflegte. Schließlich wurde festgestellt, dass die Markenanmeldung des Großhändlers eine Verletzung des Namensrechts darstellte. Schweinsteiger stehen letztendlich ein Unterlassungsanspruch, ein Anspruch auf Löschung der Marke sowie Schadensersatz zu.
Das Namensrecht aus § 12 BGB umfasst das Recht einen eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch auszuschließen. Es schützt bei natürlichen Personen den bürgerlichen Namen (Vornamen und Nachnamen), den Spitznahmen ab Ingebrauchnahme und bei juristischen Personen z.B. den Firmennamen.
Bei der Verwendung fremder Unternehmensnamen oder Kennzeichen im Internet ist Vorsicht geboten. Findet sich ein fremder Firmenname in einer privaten Internetadresse wieder kann der Unternehmer hierdurch in seinem Namensrecht verletzt sein. Der Domainname wird als namensähnliches Kennzeichen nämlich in der Regel vom Schutz des Namensrechts umfasst. In einigen Fällen, in denen sich von der Adresse auf die Firma schließen ließ, hatten Gerichte die weitere Benutzung verbieten lassen (OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2007; Az.: 3 W 110/07). Es können weiterhin der eigene Name und sogar der Spitzname als Domainname verwendet werden. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine Domain angemeldet wird, die den selben Namen tragen soll wie eine bereits registrierte Domain, somit Namensrecht gegen Namensrecht steht. Unter Privatleuten gilt das Prioritätsprinzip, das bedeutet, dass demjenigen, der die Domain zuerst angemeldet hat, diese auch zusteht (LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008: Az.: 52 O 111/07) Bei einem Streit zwischen Privaten und Unternehmen, wurde die Adresse oft dem Unternehmen aufgrund überragender Bekanntheit zugesprochen (BGH, Urteil vom 22.11.2001; Az. : I ZR 138/99). Der Internetnutzer erwarte beim Aufrufen der Internetadresse gerade nicht die Seite einer Privatperson, sondern die der Firma. Die Benutzung eines fremden verwechslungsfähigen Profilnamens auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken kann ebenfalls bedenklich sein. In der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts können bereits angemeldete und eingetragene Marken recherchiert werden. Eine Ähnlichkeitsrecherche kann dort allerdings nicht vorgenommen werden. Diese wird jedoch von bestimmten Dienstleistern und Rechtsanwälten angeboten.
Das Recht einen Vornamen für das Kind zu bestimmen ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, leitet sich aber aus dem Recht der Eltern Sorge für ihr Kind zu tragen ab. Im Grunde genommen sind die Eltern bei der Wahl des Namens frei und müssen ihn beim Standesamt anmelden. Das Standesamt entscheidet dann, ob der Name geeignet ist. Grundsätzlich ist es erlaubt dem Kind den Namen einer Marke oder eines Produkts zu geben soweit die Namensgebung nicht nur dazu genutzt werden soll, um in die gewerblichen Schutzrechte des Unternehmens einzugreifen. So wurde der Name „Prestige“, welcher gleichzeitig der Name einer Kosmetikfirma für Herren ist, als Vorname für ein Mädchen zugelassen (OLG Schleswig, Urteil vom 23.11.1997; Az.: 2 W 145/97). Der Name „Pepsi-Cola“ wurde nach der Änderung in „Pepsi-Carola“ akzeptiert. Soweit der Markenname auch ein normaler Vorname ist (z.B. „Mercedes“, typischer spanischer Vorname oder „Fanta“ gebräuchlich in Westafrika) bestehen außerdem keine Bedenken. In Schweden, welches dafür bekannt ist ungewöhnliche Namen zuzulassen, erhielt ein Junge den Namen „Oliver Google Kai“. Sein Vater, ein Google-Fan, betonte er habe inzwischen Zuspruch von Google-Mitarbeitern bekommen. Eine Klage wegen Namens- oder Markenrechtsverletzungen ist noch nicht erfolgt.
Lehnt man einen Personen- oder Markennamen sehr an bekannte Marken an kann es zu Abmahnungen kommen. Aus diesem Grund sollte man vor einer geplanten Namensgebung mit einem Anwalt welcher im Markenrecht tätig ist sein Vorhaben besprechen und soweit notwendig eine Markenrecherche / Markenprüfung beauftragen.
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