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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 13.12.2001 (Az. 29 U 2277/01) entschiedenen, dass zwischen den beiden Markennamen „FALKE“ und „FALCON“ Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Beklagte (Inhaberin der Marke „FALKE“) hatte Berufung eingelegt und darauf beharrt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie haben den Markennamen „FALKE“ lediglich deshalb in der Sparte kosmetischer Artikel angemeldet, um diesen Markennamen freizuhalten. Sie beabsichtige jedoch nicht, die angemeldete Marke zu benutzen. Demnach würde keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „FALCON“ bestehen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung jedoch ab.
Das Gericht führte zunächst aus, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann bestehe, wenn eine Erstbegehungsgefahr drohe. Diese könne zum Beispiel auch durch die Anmeldung eines Markennamens in der Markenrolle begründet werden. Das Oberlandesgericht sah diese Situation als gegeben an. Zudem habe die Beklagte Umsätze durch Benutzung des Markennamen erwirtschaftet. Von einer Scheinbenutzung könne keine Rede sein.
Weiter führte das Gericht aus, warum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bestehe. So würden die beiden Marken eine hohe schriftbildliche, akustische und begriffliche Ähnlichkeit aufweisen.
„Schriftbildlich stimmen die Marken in der Großschreibung aller Buchstaben und in den ersten drei Buchstaben sowie annähernd in der Länge des Zeichens überein. Akustisch stimmen die beiden ersten Silben und der die zweite Silbe einleitende Konsonant, der in beiden Marken wie ein k ausgesprochen wird, überein. Die beiderseitigen zweiten Silben sind bei jeder Aussprache unbetont und einander je nach Aussprache mehr oder weniger ähnlich. Nach ihrem Begriffsinhalt stimmen die Marken inhaltlich überein.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die bildliche und akustische Verwechslungsgefahr und die begriffliche Übereinstimmung der beiden fraglichen Marken sich einander ergänzen. Die begriffliche Übereinstimmung würde die bildliche und akustische Verwechslungsgefahr noch verstärken. Das Gericht führte hierzu aus:
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wechselwirkung muss angesichts der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Identität der beiderseitigen Waren und der im Ergebnis als hoch einzustufenden Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.“ (Oberlandesgericht München Urteil vom 13.12.2001, Az. 29 U 2277/01)
Unserer Ansicht nach achten die Gerichte bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr häufig auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei kommt insbesondere der schriftbildlichen, akustischen und begrifflichen Ähnlichkeit ein enormes Gewicht zu.
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