Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
veröffentlicht am 30. April 2014 um 10:25
Ein Mitglied des Netzwerks Xing hatte nach § 5 Telemediengesetz die erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung gehalten, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Dortmund vom 06.02.2014 ergibt. Von dem Gericht wurde zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiederhandlung festzusetzendes Ordnungsgeld bis 250.000,-€ ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate beschlossen, soweit erneute Verstöße des Antragsgegners gegen die Impressumspflicht erfolgen sollten. Die Verfahrenskosten wurden dem Antragsgegner auferlegt. Der Verfahrenswert wurde auf 10.000,-€ festgesetzt woraus in der Regel Rechtsanwalts- und Gerichtskosten berechnet werden. Ein Widerspruch gegen den Beschluss wurde als statthaft vom Landgericht Dortmund zugelassen.
Zu Facebook gab es in der Vergangenheit im Bezug auf eine Impressumspflicht bereits gerichtliche Entscheidungen, wir hatten im von uns dazu verfassten Artikel bereits darauf hingewiesen dass die Entscheidungen wohl für alle Sozialen Netzwerke welche (auch) gewerblich genutzt werden mit der Möglichkeit ein Nutzerprofil anzulegen Gültigkeit haben müsste.
Wer vorsichtig sein will und Streitigkeiten aus dem Weg gehen möchte, sollte seinem Xing-Account sowie seine weiteren (auch) gewerblich genutzten Nutzerprofile im Internet mit korrektem Impressum veröffentlichen.
Weiter, zum Artikel über die Impressumspflicht bei Facebook, kommen Sie hier