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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Am 24.02.2016 trat das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft. Die Gesetzesänderung gewährt, neben weiteren Anpassungen, Verbraucherschutzverbänden umfangreichere Abmahnbefugnisse bei Vergehen gegen den Datenschutz als bisher.
§ 2 UKlaG wurde um eine weitere Nummer (11) erweitert. Verbraucherschutzverbänden steht somit im Rahmen der Verbandsklage eine Abmahnlegitimation gegen Unternehmen bei Datenschutzvergehen zu.
„§ 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
[…]
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
[…]
11. die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“ (Hervorhebungen nicht im Original)
Bis zur Gesetzesänderung lag die Verantwortung für die Durchsetzung des Datenschutzrechts hauptsächlich in den Händen der zuständigen Aufsichtsbehörden oder eines verletzten Verbrauchers selbst. Ob jeder einzelne Verbraucher, der sich in seinen Datenschutzrechten verletzt fühlte, jedoch auch eine Klage gegen das entsprechende Unternehmen vorbrachte ist unseres Erachtens sehr unwahrscheinlich. Die größte Last lag somit auf den Schultern der Aufsichtsbehörden, welche meist finanziell und personell nicht weit genug aufgerüstet sind, um sämtliche Vergehen aufzudecken und zu ahnden (vgl. dazu Beitrag datenschutz-notizen.de und Beitrag sueddeutsche.de).
Fraglich ist, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung auf den Umgang von Unternehmen mit dem Datenschutz Ihrer Kunden hat. Die Gesetzesänderung trifft zunächst jeden Unternehmer, der im Internet in Form einer Website auftritt und personenbezogene Kundendaten erfasst. Hier sollte ein Unternehmer unserer Ansicht nach sowohl auf eine datenrechtskonforme Behandlung der Verbraucherdaten achten, als auch eine fehlerfreie Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen.
Die Frage, ob eine fehlende Datenschutzerklärung überhaupt einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann, ist höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt. Das Landgericht Köln hat dies jedoch in einem Beschluss bejaht.
„Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, […]
e.) auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.“ (LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, 33 O 230/15)(Hervorhebungen nicht im Original)
Eine Revision wurde zugelassen, womit diese Frage möglicherweise bald vor dem BGH endgültig geklärt wird. Unserer Ansicht nach sollte davon auszugehen sein, dass eine fehlende Datenschutzerklärung einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann und somit eine Abmahngefahr für zuwiderhandelnde Unternehmen bestehen kann.
Ähnlich wie bei fehlenden Datenschutzerklärungen, ist unserer Ansicht nach auch bei fehlerhaften Datenschutzerklärungen ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich gerechtfertigt. Auch bei „lediglich“ fehlerhaften Datenschutzerklärungen könnte in die Datenschutzrechte eines Verbrauchers eingegriffen werden. Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte entsprechend in (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06. 2013, 3 U 26/12).
„Die Antragstellerin hat beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, in geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für für das Blutzuckermessgerät „A.“ wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
c) Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und/oder die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung stellen zu lassen.”
„Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch besteht gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG, denn die beanstandete Internetseite beinhaltet nicht die nach § 13 Abs. 1 TMG erforderlichen Informationen.
Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. […] Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“ (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06. 2013, 3 U 26/12)(Hervorhebungen nicht im Original)
Eine fehlerhafte Datenschutzerklärung könnte folglich zu den gleich Konsequenzen - das heißt konkret Abmahnungen durch etwa den Verbraucher, Mitbewerber oder nun auch die Verbraucherzentralen – wie eine fehlende Datenschutzerklärung führen.
Die Gesetzesänderung führt unserer Ansicht zu einer verschärften Ahnung von datenschutzrechtlichen Vergehen. Unternehmen, die online präsent sind und eine fehlerhafte oder gar fehlende Datenschutzerklärung vorweisen, tun unseres Erachtens gut daran, diesen Umstand schnellstmöglich zu ändern, um sich der erhöhten Abmahngefahr zu entziehen.
Möglicherweise ist es dabei besonders wichtig eine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 Abs.1 TMG vorzunehmen, d.h. „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten […]“, (§13 Abs.1 TMG).
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
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