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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Bekannt wurde Thomas Urmann durch mehrere tausend Abmahnungen wegen angeblicher rechtswidriger Nutzung des Porno-Streaming-Anbieters RedTube.
Darüber hinaus war Thomas Urmann Geschäftsführer der Gundelfinger Xaver Schwarz Wurst- und Fleischwarenmanufaktur. Ihm wurde vorgeworfen, die Pleite der Gundelfinger Xaver Schwarz Wurst- und Fleischwarenmanufaktur verschleiert zu haben (quelle).Auf der Grundlage einer Verständigung gemäß § 257c StPO wurde Thomas Urmann vom Amtsgericht Augsburg am 31.08.2014 zu zwei Jahren auf Bewährung, 80.000 Euro Geldauflage und 80 Sozialstunden verurteilt (quelle). Zu seinen Gunsten sprach, dass er schuldeinsichtig und geständig war. Somit entging er einer Haftstrafe (quelle).
Noch nicht entschieden ist, ob Thomas Urmann seine Zulassung als Rechtsanwalt verliert. Die Nürnberger Rechtsanwaltskammer prüft noch, ob die Zulassung entzogen werden könnte (quelle).
Die U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer Rechtsanwalt Thomas Urmann ist, sollte laut der uns vorliegenden Abmahnschreiben ein Mandat der "The Archive AG" erhalten haben.
Das Schweizer Unternehmen sollte nach den uns vorliegenden Abmahnungen die U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ende 2013 beauftragt haben, Abmahnungen wegen angeblich illegalem Streamings von Pornofilmen, welche über die Plattform "Redtube" von den Angeschriebenen gestreamt worden seien, zu verschicken.
Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 209 0 188/13.festgestellt, dass ein Anspruch auf Auskunft nach § 101 UrhG nicht vorlag.
§ 101 Abs. 9 UrhG ermöglicht es dem Urheber vom Internetprovider Informationen zu erlangen um dann einzelne Nutzer zu identifizieren, die unter Umständen seine Urheberrechte verletzt haben. Nach Ansicht des Gerichts ist im Streaming auf dem Portal "Redtube" keine Urheberrechtsverletzung zu erkennen gewesen. Die Antragschrift der U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei von der Kammer falsch verstanden worden. Offensichtlich ging das Gericht davon aus, es handele sich um einen Download, also eine dauerhaften Speicherung. Hierbei läge dann nach Ansicht des Gerichts ein möglicher Verstoß gegen das, alleine dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG , vor. Da es sich aber um Streaming gehandelt habe, hätte der Auskunftsanspruch wohl abgelehnt werden müssen.
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