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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Gerade beim Filesharing, aber auch beim Streaming ist die rechtliche Situation für einen Laien schwer zu durchschauen. Ziel dieses Artikels ist es dem Leser, einen kurzen Überblick über die rechtliche Lage beim Streaming und Filesharing zu geben.
Beim Filesharing erfolgt eine Weitergabe von Dateien zwischen Nutzern über das Internet. Die Weitergabe erfolgt häufig auf einer Peer-to-Peer-Basis. Wenn eine Filesharing-Software benutzt wird stellt der Nutzer in der Regel Dateien von seinem eigenen Computer zum Download für andere bereit. Dafür darf er Daten anderer Nutzer herunterladen. In Filesharing-Netzwerken findet also ein Datentausch statt. Im deutschsprachigen Raum werden Filesharing-Netzwerke daher auch umgangssprachlich als Tauschbörsen bezeichnet.
Unter Streaming versteht man die gleichzeitige Übertragung und Wiedergabe von Video- und Audiodaten über ein Netzwerk. Beim Streaming wird die Datei In den temporären Speicher eines Rechners geladen. Der Unterschied zum Download liegt darin, dass beim Streaming die Zugriffsmöglichkeit auf die Datei nicht dauerhaft ist, da sie nur in den temporären Speicher eines Rechners geladen wird. Die Nutzung erfolgt dabei über den Internetbrowser. Beispiele sind dabei Youtube, Myvideo oder Dailymotion.
Auf Seiten wie “Cuevana.tv.” und “Popcorn Time” wird der Film oder Werk zwar gestreamt. Darüber hinaus wird der Film oder das Werk, wenn auch nicht leicht erkennbar wahrscheinlich heruntergeladen und anderen Nutzern angeboten.
Beispiel für eine nach unserer Rechtsansicht legalen Webseite über die Filme und Musik gestreamt werden ist youtube, mehr zum rechtmäßigen Streaming diesem Link.
Wenn es sich bei den Angeboten um Raubkopien handelt, liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor (quelle). Unter einer Raubkopie versteht man urheberrechtlich geschütztes Material, das gegen oder ohne den Willen des Rechteinhabers verbreitet wird. Da beim Filesharing Dateien zumeist auch für andere Nutzer freigeben werden, liegt oft ebenfalls eine Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützten Materials vor. In solchen Fällen kann eine Abmahnung drohen. Soweit es sich um urheberrechtlich nicht geschütztes Material handelt, ist Filesharing aus urheberrechtlicher Sicht rechtlich zulässig.
Die rechtliche Situation beim Streaming ist momentan noch unklar. Das liegt insbesondere daran, dass eine höchstrichterlich Rechtssprechung zum Streaming von urheberrechtlich geschützten Material noch nicht vorliegt.
Breites mediales Aufsehen erregte dabei das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.06.2012, Az.: 11 KLs 390 Js 191/11. Das Gericht hat hierbei über die Strafbarkeit des Betreibers der Website kino.to entschieden. Das Gericht ging davon aus, dass das Streamen urheberrechtlich geschützten Materials “illegal” sei. Hierbei handelt es sich aber um eine Einzelmeinung. Ob das Urteil richtungsweisend ist, oder eine Tendenz abzeichnet, kann bezweifelt werden. Es war ein Urteil eines Strafgerichts. Urheberrechtliche Schwerpunkte lagen dem Urteil nicht zugrunde.
Beim Streaming handelt es sich also immer noch um eine rechtliche Grauzone. Bis zur Klärung der Rechtslage sollte sich Nutzern von Streamingdiensten über eine mögliche Abmahnung im Klaren sein.
Bei der Nutzung solcher Webseiten, sollte dem Nutzer klar sein, dass neben dem Streaming auch ein Download der Datei stattfindet, die dann anderen Nutzern angeboten wird. Die Rechtsgrundlage ist dabei -anders als beim reinen Streaming- klar. Bei der Nutzung dieser Internetseiten besteht die Gefahr, dass man eine berechtigte Abmahnung erhält.
Als Beispiele für eine nach unserer Rechtsansicht illegale Streamingwebseite ist die aktuelle Seite von kinox.to zu nennen, mehr unter dem Link.
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